Testo completo
OGH 4Ob225/10g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH Co KG, , vertreten durch GheneffRamiSommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18.Oktober2010, GZ5R175/10g8, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §402Abs4EO iVm §526Abs2Satz1ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin hat unrichtig behauptet, in New York das „erste“ IPad erworben zu haben. Tatsächlich hatte der von ihr Beauftragte es 1¼Stunden nach dem Erwerb zweier IPads durch Leute der Klägerin erworben; diese hatten die Geräte mit dem Flugzeug nach Wien gebracht, während der Beauftragte der Beklagten es mit der Post schickte.
Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Frage, wer schneller gewesen sei, auf das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers keinen Einfluss habe.
Ob eine Geschäftspraktik geeignet ist, einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt keinesfalls vor. Auf die Frage, ob die Klägerin im Rekurs tatsächlich das Neuerungsverbot verletzt hat, kommt es daher nicht an.