OGH 2Ob217/10s

2Ob217/10sTribunale superiore22 dic 2010

Testo completo

OGH 2Ob217/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr.Veith, Dr.E.Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter E*****, vertreten durch Dr.Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 28.494EURsA und Feststellung (Streitinteresse: 7.000EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30.September2010, GZ4R185/10b26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die Vorinstanzen haben die Haftung der beklagten Partei für den dem Kläger entstandenen Schaden wegen einer Verletzung der sie treffenden (vertraglichen) Verkehrssicherungspflicht bejaht. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob vom Schutzzweck des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) neben Arbeitnehmern auch Dritte erfasst sein könnten, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Der zum Baukoordinator bestellte „Geschäftsführer“ der beklagten Partei war gleichzeitig auch deren Repräsentant in allen Sicherheitsbelangen, sodass die beklagte Partei für sein fahrlässiges Fehlverhalten auch Dritten gegenüber einzustehen hat. Dem Berufungsgericht ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Abdeckung eines 1,9m tiefen Garagenentlüftungsschachts auf dem Gehsteig mit einer nicht befestigten Holzpalette ohne Anbringung von Gefahrenhinweisen als unzureichende Sicherungsvorrichtung angesehen und die Entfernung der Palette durch unbekannte Personen als vorhersehbar beurteilt hat. Auch die Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 ist vertretbar und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO (RISJustiz RS0042405, RS0087606).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.