OGH 10Ob85/10p

10Ob85/10pTribunale superiore21 dic 2010

Regest

Unterhaltsrecht

Testo completo

OGH 10Ob85/10p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*****, geboren am 30. November 2009, *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung für den 22. Bezirk), über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. September 2010, GZ 45 R 511/10w16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 5. Juli 2010, GZ 29 PU 21/10b7 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die am am 30. 11. 2009 geborene L***** ist die Tochter von D***** C***** und S***** V*****. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 5. 2010 wurde der Vater zu einem monatlichen Geldunterhalt von 180 EUR ab 30. 11. 2009 verpflichtet.

Am 25. 6. 2010 stellte das Kind bei Gericht einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Titelhöhe (180 EUR) gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG.

Mit Beschluss vom 5. 7. 2010 bewilligte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG in der monatlichen Höhe von 180 EUR für den Zeitraum vom 1. 6. 2010 bis 31. 5. 2015. Es legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Vollstreckbarkeit am 21. 6. 2010 eingetreten sei und der Unterhaltsschuldner nach diesem Tag den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet habe. Am 28. 6. 2010 sei gegen ihn ein Exekutionsantrag eingebracht worden.

Das Rekursgericht gab dem auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen erst ab 1. 7. 2010 gerichteten - Rekurs des Bundes Folge. Infolge Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses am 20. 5. 2010 sei die Leistungsfrist erst nach dem 1. 6. 2010 abgelaufen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei, da nach der Neufassung des § 3 Z 2 UVG durch das FamRÄG 2009 noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage bestehe, ab welchem Zeitpunkt der Zuspruch von Unterhaltsvorschusszahlungen frühestens möglich sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Der Bund vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Im Revisionsrekurs wird vorgebracht, die nach Zustellung durch Hinterlegung am 20. 5. 2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft am 4. 6. 2010 fälligen Unterhaltszahlungen wären binnen 14 Tagen also noch innerhalb des Monats Juni 2010 zu entrichten gewesen. Die Unterhaltsvorschussgewährung habe bereits ab 1. 6. 2010 zu erfolgen, um eine möglichst rasche finanzielle Absicherung des Kindes zu erzielen.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nunmehr in ständiger Rechtsprechung die in § 3 Z 2 UVG idF des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, enthaltene Wortfolge, „wenn ... der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“ bereits dahin ausgelegt hat, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht (10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 52/10k, 10 Ob 53/10g). Wird vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil an diesem, dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgenden Monatsersten der fällige Unterhaltsbeitrag nicht geleistet, steht der Unterhaltsvorschuss monatsbezogen ab diesem Monatsersten zu (10 Ob 53/10g).

Da im vorliegenden Fall der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss dem Schuldner am 20. 5. 2010 zugestellt wurde und die 14tägige Rechtsmittelfrist ungenützt am 4. 6. 2010 abgelaufen ist, trat die Vollstreckbarkeit erst mit diesem Tag ein (§ 43 Abs 1 AußStrG). Ein Verzug mit der Zahlung des nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälligen Unterhalts konnte somit frühestens im Juli 2010 gegeben sein, weshalb auch ein Vorschussanspruch der Minderjährigen erst ab 1. 7. 2010 besteht.

Der Revisionsrekurs war demnach mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

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