AUSL EGMR Bsw20578/07

Bsw20578/07Altro tribunale21 dic 2010

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AUSL EGMR Bsw20578/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2010

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Anayo gegen Deutschland, Urteil vom 21.12.2010, Bsw. 20578/07.

Spruch

Art. 8 EMRK - Recht des leiblichen Vaters auf Umgang mit Kindern.

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden. € 4.030,76 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde 1967 in Nigeria geboren und reiste 2003 nach Deutschland ein, wo er um Asyl ansuchte, bevor er 2008 nach Spanien zog. Die Entscheidung, mit der sein Asylantrag abgelehnt wurde, wurde im Februar 2006 rechtskräftig.

Zwischen 2003 und 2005 lebte der Bf. in einer Beziehung mit Frau B., die jedoch verheiratet war. Frau B. hatte mit ihrem Ehemann drei Kinder und entschied 2005, sich vom Bf. zu trennen und weiterhin mit ihrer Familie zu leben. Vier Monate nach der Trennung gebar sie Zwillinge, deren biologischer Vater der Bf. ist. Rechtlicher Vater ist jedoch Herr B., der Ehemann, mit dem Frau B. die Kinder gemeinsam aufzog. Der Bf. bat mehrmals, sowohl vor als auch nach der Geburt der Zwillinge, um Kontakt zu den Kindern. Dies lehnte das Ehepaar jedoch stets ab.

Am 27.9.2006 gewährte das Amtsgericht Baden-Baden als Familiengericht dem Bf. Kontakt zu den Zwillingen für eine Stunde pro Monat. Begründend führte das Gericht aus, der Bf. sei eine enge Bezugsperson für die Kinder, weshalb er gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Recht auf Umgang mit den Kindern habe. Der Umstand, dass der Bf. bisher keine Verantwortung für die Kinder getragen habe, ändere nichts an seinem Anspruch. Weiters entspreche der Kontakt dem Kindeswohl, da ein psychologisches Gutachten ergeben habe, dass der Kontakt der Kinder zu ihrem biologischen (afrikanischen) Vater essentiell sei, um ihre Wurzeln kennenzulernen und ein normales Selbstwertgefühl zu entwickeln.

Am 12.12.2006 hob das OLG Karlsruhe diese Entscheidung auf und verwehrte dem Bf. den Kontakt zu den Zwillingen. § 1684 BGB gewähre nur dem rechtlichen Vater ein Recht auf Umgang mit den Kindern, der vorliegend Herr B. sei. Auch unter § 1685 BGB käme dem Bf. kein Recht auf Umgang mit den Zwillingen zu, da er zwar prinzipiell als biologischer Vater eine enge Bezugsperson der Kinder sei, er jedoch die anderen Voraussetzungen der Bestimmung nicht erfülle. Er habe keine Verantwortung für die Kinder übernommen und somit bestehe keine soziale und familiäre Beziehung zu ihnen. Der Umstand, dass der Kontakt dem Kindeswohl entspreche, sei in diesem Fall irrelevant. Art. 6 Abs. 1 GG gestehe dem biologischen Vater nur ein Recht auf Umgang mit seinem Kind zu, wenn eine soziale und familiäre Beziehung bereits bestanden hat, und schütze nicht den Wunsch, eine derartige Beziehung erst aufzubauen. Die Gründe, warum eine solche nicht bestanden hat, seien irrelevant. Der Bf. werde zwar in diesem Fall nach Nigeria ausgewiesen, sodass die Kinder ihren biologischen Vater womöglich nie kennenlernen würden, dies sei jedoch dadurch bedingt, dass die Kinder mit ihrem rechtlichen Vater zusammen lebten. Der Gesetzgeber habe in § 1600 Abs. 2 BGB seiner Wertung Ausdruck verliehen, dass die Beziehung des rechtlichen Vaters zu den Kindern der Beziehung des biologischen Vaters zu diesen vorgehe.

Am 29.3.2007 lehnte es das BVerfG ab, über die Verfassungsbeschwerde des Bf. zu entscheiden.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, die Weigerung, ihm Kontakt zu seinen Kindern zu gewähren, verstoße gegen sein Recht aus Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

1. Vorliegen eines Eingriffs

Biologische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind alleine, ohne weitere rechtliche oder faktische Elemente, die auf eine enge persönliche Beziehung hinweisen, ist nicht ausreichend, um den Schutz von Art. 8 EMRK auszulösen. In Ausnahmefällen, in denen die Tatsache, dass bisher noch kein Familienleben geführt wurde, nicht dem Bf. zuzurechnen war, hat der GH allerdings bereits die Absicht, ein Familienleben zu führen, als ausreichend betrachtet, um in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK zu fallen. In diesen Fällen waren folgende Faktoren von Bedeutung: die Natur der Beziehung zwischen den biologischen Eltern, ein nachweisliches Interesse des Vaters an sowie das Bekenntnis des Vaters zu dem Kind vor und nach der Geburt.

Vorliegend hat der biologische Vater nie mit den Kindern oder der Mutter zusammengelebt und die Kinder auch noch nie gesehen. Die Beziehung hat daher keine ausreichende Beständigkeit, um als »Familienleben« zu gelten. Der Grund dafür, dass der Bf. keinen Kontakt zu seinen Kindern hatte, besteht jedoch darin, dass die Mutter der Kinder und ihr Ehemann, die über den Kontakt der Kinder mit Dritten zu entscheiden befugt sind, den Kontakt der Kinder zum Bf. untersagten. Gemäß dem deutschen Recht konnte der Bf. weder seine Vaterschaft anerkennen noch die Vaterschaft von Herrn B. bestreiten. Der Umstand, dass er keine Beziehung zu den Kindern hat, kann daher nicht dem Bf. angelastet werden.

Der Bf. äußerte mehrmals, sowohl vor als auch nach der Geburt der Zwillinge, den Wunsch, Kontakt mit diesen zu haben und initiierte rasch nach der Geburt Verfahren vor den nationalen Gerichten, um dies zu erreichen. Sein Verhalten war daher ausreichend, um sein Interesse an den Kindern nachzuweisen. Hinzu kommt, dass die Beziehung der biologischen Eltern etwa zwei Jahre lang dauerte und keineswegs als zufällig bezeichnet werden kann.

Der GH schließt daher nicht aus, dass die Absicht des Bf., eine Beziehung zu seinen Kindern zu führen, den Schutz von »Familienleben« iSv. Art. 8 EMRK auslöst. Auf jeden Fall betrifft die Frage der rechtlichen Beziehung des Bf. zu seinen biologischen Kindern einen wichtigen Bereich seiner Identität und somit seines »Privatlebens« iSv. Art. 8 EMRK. Die Entscheidungen der nationalen Gerichte führten daher zumindest zu einem Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens.

2. Rechtfertigung des Eingriffs

Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen durch §§ 1684, 1685 iVm. § 1592 Nr. 1 BGB und verfolgte das Ziel, im besten Interesse eines verheirateten Paares und der Kinder zu handeln, die während ihrer Ehe geboren wurden und für die sie sorgen. Die Entscheidung wurde daher gefällt, um ihre Rechte und Freiheiten zu schützen.

Bezüglich der Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, verweist der GH auf seine etablierte Rechtsprechung und betont, dass in einem Fall wie dem vorliegenden das Kindeswohl von höchster Bedeutung und unter Umständen den Interessen der Eltern übergeordnet ist. Trotz seiner subsidiären Rolle hat der GH Einschränkungen der Rechte der Eltern auf Umgang streng zu überprüfen, da sie die Gefahr bergen, die familiären Beziehungen zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil effektiv zu beschneiden.

Das deutsche Recht, wie es durch das OLG interpretiert wurde, sieht keine Beurteilung dahingehend vor, ob der Kontakt von Kindern zum biologischen Vater im Interesse der Kinder gelegen ist, wenn eine andere Person der rechtliche Vater ist und der biologische Vater bisher keine soziale und familiäre Beziehung zu den Kindern unterhalten hat. Der Grund, warum eine solche Beziehung nicht bestanden hat, ist dabei irrelevant. Diese Regelung umfasst also auch Fälle, in denen das Fehlen einer derartigen Beziehung dem biologischen Vater nicht zuzurechnen ist.

In den Konventionsstaaten besteht diesbezüglich kein einheitlicher Ansatz. Es ist jedoch festzustellen, dass in einer beachtlichen Anzahl von Staaten die Gerichte in der Position sind, eine meritorische Entscheidung darüber zu fällen, ob der Kontakt des biologischen Vaters in der Situation des Bf. mit seinem Kind dem Kindeswohl entspricht, und, wenn ersteres gegeben ist, dem Vater den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen.

Vorliegend beachtete das OLG nicht, dass der Bf. rechtlich und praktisch keine Möglichkeit hatte, seine Beziehung zu den Kindern zu ändern, da dies allein Entscheidung des Ehepaares B. war.

Der GH bemerkt den Umstand, dass das OLG bezweckte, den Willen des Gesetzgebers zu befolgen, der familiären Beziehung zwischen einem rechtlichen Vater und einem Kind, die mit der Ehefrau bzw. Mutter zusammenleben, vor der Beziehung des leiblichen Vaters und dem Kind Vorrang zu geben. Der Fall unterscheidet sich von vielen anderen Beschwerden vor dem GH, da hier nicht nur ein fairer Ausgleich zwischen den Rechten zweier Eltern und dem Kind aus Art. 8 EMRK, sondern mehrerer Personen geschaffen werden muss: der Mutter, des rechtlichen Vaters, des biologischen Vaters, der Kinder des Ehepaares und der Kinder aus der Beziehung der Mutter mit dem biologischen Vater. Der GH ist jedoch trotzdem nicht davon überzeugt, dass die nationalen Gerichte einen fairen Ausgleich der widerstreitenden Interessen geschaffen haben und eine ausreichende Begründung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK vorbrachten, um den Eingriff zu rechtfertigen. Es ist zwar Sache der nationalen Gerichte zu entscheiden, ob der Kontakt zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind dem Kindeswohl entspricht, vorliegend wurde diese Frage jedoch gar nicht behandelt.

Der Eingriff war daher nicht »notwendig in einer demokratischen Gesellschaft«, sodass eine Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen ist (einstimmig).

II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 5.000,– für immateriellen Schaden, € 4.030,76 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Sommerfeld/D v. 8.7.2003 (GK), NL 2003, 196; EuGRZ 2004, 711.

Lebbink/NL v. 1.6.2004.

Pini und Bertani und Manera und Atripaldi/RO v. 22.6.2004, NL 2004, 140.

Zaunegger/D v. 3.12.2009, NL 2009, 348; EuGRZ 2010, 42; ÖJZ 2010, 138.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.12.2010, Bsw. 20578/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 6) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_1/Anayo.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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