OGH 15Os140/10t

15Os140/10tTribunale superiore15 dic 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os140/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag.Bozena Z***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §156 Abs1 und Abs2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7.Mai2010, GZ30Hv99/09y136, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag.Bozena Z***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §156 Abs1 und2 StGB (I.) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§159 Abs1 und Abs2, 161 Abs1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in Salzburg als Geschäftsführerin der FaS***** GmbH

I.in der Zeit von 1996 bis 2001 dadurch die Befriedigung einer Vielzahl von Firmengläubigern der FaS***** GmbH, aber jedenfalls eines von ihnen, vereitelt oder geschmälert, dass sie das Vermögen dieser Kapitalgesellschaft durch den sukzessiven Aufbau eines Verrechnungskontos für außerbetriebliche Aufwendungen in der nachangeführten Größenordnung tatsächlich verringert, wobei die nominell gleichwertige Forderung der Kapitalgesellschaft gegen deren Geschäftsführerin uneinbringlich und damit wirtschaftlich wertlos war, und dadurch einen 50.000Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, und zwar:

bis Ende1997 ATS 996.363, = ca Euro 72.409,

bis Ende 1998 ATS 815.599, = ca Euro59.272,

bis Ende 1999 ATS 32.902, = ca Euro 2.391,

bis Ende 2000 ATS209.644, = ca Euro 15.235,

insgesamt sohin Euro 149.307,

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Z5 und 10 des §281 Abs1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch (Z5 dritter Fall) ortet die Beschwerde darin, dass im Spruch des Urteils von einem Tatzeitraum von 1996 bis 2001 ausgegangen wird (US2), der Angeklagten in den Gründen aber nur Entnahmen für außerbetriebliche Aufwendungen in den Jahren1997 bis 2000 angelastet werden (US12). Da der Tatzeitraum aber vorliegend keine entscheidende Tatsache bildet, kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht erfolgreich darauf gegründet werden (Lendl, WKStPO §260 Rz14).

Entgegen dem Beschwerdeeinwand wurden die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht unzureichend begründet (Z5 vierter Fall), sondern logisch und empirisch einwandfrei aus dem sukzessiven Aufbau eines Verrechnungskontos über einen Zeitraum von vier Jahren vor dem Hintergrund andrängender Firmengläubiger und persönlicher Einkommens und Vermögenslosigkeit der Angeklagten abgeleitet (US26). Soweit die Beschwerde deren Verantwortung hinsichtlich privat getätigter Zahlungen für betriebliche Zwecke ins Spiel bringt, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Die vermissten Feststellungen zur Schädigung zumindest eines Gläubigers (der Sache nach Z9 lita) finden sich auf US13 (zur Höhe des Schadens s überdies US29) gegründet wurden diese auf das mehrfach ergänzte Gutachten des Buchsachverständigen (US22ff). Weitergehender Feststellungen, „welche Gläubiger mit welchen Beträgen und in welchen Zeiträumen“ geschädigt worden wären, bedarf es dem Beschwerdevorbringen zuwider zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht (vgl im Übrigen die Auflistung der Gläubiger US17ff).

Die Subsumtionsrüge (Z10) behauptet, der der Verurteilung zu I. zugrunde liegende Sachverhalt sei dem Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§159 StGB) zu unterstellen, entfernt sich damit aber von den eine vorsätzliche Gläubigerschädigung durch Verringerung der Vermögenswerte des Unternehmens darlegenden Feststellungen. Solcherart verfehlt sie die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht. Welcher zusätzlicher Konstatierungen „zum Schädigungsinhalt und zum anlastbaren subjektiven Tatbilderfordernis der Vorsatzform und Absicht der unrechtmäßigen Bereicherung“ es bedurft hätte, vermag die Rüge schließlich nicht anzugeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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