OGH 15Os123/10t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald M***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§12, 153 Abs1 und Abs2 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22.Dezember2009, GZ21Hv88/08z168a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald M***** des Verbrechens der Untreue nach §§12 dritter Fall, 153 Abs1 und Abs2 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens nach §50 Abs1 Z1 WaffG (B) schuldig erkannt.
Danach hat er
A) in S***** zum Nachteil der in N***** situierten L***** GmbH dazu beigetragen, dass Peter W***** die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich Anstellungsvertrag, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauchte und dadurch nachgenannten Firmen einen Vermögensnachteil zufügte, wobei sie einen 50.000Euro übersteigenden Schaden herbeiführten, „indem Peter W***** seine Berechtigung, über Firmengelder zu verfügen, dazu einsetzte, das Privatkonto des Angeklagten bei der B***** zu befüllen, worauf der Angeklagte die Gelder abredegemäß behob und auf sich und Peter W***** aufteilte“, nämlich
I)im Zeitraum Dezember1999 bis November2000 umgerechnet 214.457,45Euro der L***** GmbH;
II)im Zeitraum 2002 bis April2007 umgerechnet 597.160,77Euro der L***** Ltd (in der Folge: LS*****);
B)in B*****, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen, indem er mehrere Jahre lang bis zum 26.April2007 eine Pistole Marke Astra Unceta CIAGuernicaNr186890 bei sich zu Hause verwahrte.
Dagegen wendet sich die auf Z4, 5, 9 lita und 10 des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensrüge (Z4) wurden durch die Abweisung bzw Nichterledigung der Anträge auf Ladung und Vernehmung der Zeugen Peter W***** sowie Andreas Li*****, Bob C***** und Andreas H***** Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Der Zeuge Peter W***** hatte außerhalb der Hauptverhandlung unmissverständlich erklärt, nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (§157 Abs1 Z1 StPO) verzichten zu wollen (ON149, 160). Dievon der Beschwerde monierte-Ladung des Zeugen zur Hauptverhandlung konnte daher ohne Nichtigkeitssanktion unterbleiben, zumal der Antragsteller im Verfahren nicht dargetan hat, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde (RISJustiz RS0117928).
Die Zeugen Li*****, C***** und H***** wurden zum Beweis dafür beantragt, dass „diese Zeugen nicht nur darüber Bescheid wissen, dass der Angeklagte mit den Agenden der Erfassung bzw Ausstellung von Gutschriften sowie der Überweisung nichts zu tun hatte, sondern wissen diese auch, dass die Provisionshöhen bei L***** je nach Arten der Kräne durchaus unterschiedlich waren und bei schwierigen Märkten zB in Norwegen und Russland Provisionen bis zu 16% vereinbart wurden“ (ON168 S22f). Die Zeugen Li***** und C***** wurden auch zum Beweis dafür begehrt, dass der Angeklagte Ende des Jahres2000 mit ihnen konkret über die Veranlagung der von Harald M***** hergegebenen Gelder gesprochen habe.
Diese Anträge durften die Tatrichter sanktionslos abweisen, weil sie die Beweisthemen ohnehin als erwiesen angesehen haben (US28f; Ratz, WKStPO §281 Rz342). Weshalb die erstgerichtliche Annahme, der Angeklagte habe mit der direkten Erfassung und Ausstellung von Gutschriften sowie mit den Überweisungen nichts zu tun, im Gegensatz zu den Feststellungen über seine Beteiligungshandlungen stehen soll (US12f), vermag die Rüge nicht nachvollziehbar darzustellen. Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).
Der Mängelrüge zuwider blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite-auch in Bezug auf die Überschreitung der Wertgrenze des §153 Abs2 zweiter Fall StGB-nicht ohne Begründung (Z5 vierter Fall), sondern wurden logisch und empirisch einwandfrei aus dem objektiven Geschehen (US28) sowie aus der Person des Angeklagten („pedantische und gewissenhafte Art“ im Umgang mit Geldern) und den Unstimmigkeiten in seiner Verantwortung abgeleitet (US16ff).
Die Frage, ob der Angeklagte in bestimmten Fällen eine Zustimmung zu den Gutschriften gab, betrifft keine entscheidende Tatsache, wird ihm doch ein solches Verhalten nach den erstgerichtlichen Annahmen zum Schuldspruch nicht vorgeworfen. Insofern können auch die Ausführungen der Beschwerde zu vermeintlichen in diesem Zusammenhang bestehenden Widersprüchen (Z5 dritter Fall) auf sich beruhen.
Wenn die Beschwerde vorbringt, es sei „durch nichts begründet oder bewiesen“, dass Peter W***** seine Befugnis wissentlich überschritt, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung der Erstrichter, ohne einen Begründungsmangel darstellen zu können. Soweit sie Konstatierungen zu konkreten Bestimmungshandlungen (§12 zweiter Fall StGB) des Angeklagten vermisst (inhaltlich Z9 lita), ist sie auf den Schuldspruch des Harald M***** wegen Beitragstäterschaft (§12 dritter Fall StGB) zu verweisen.
Die Argumentation, der Angeklagte habe „allenfalls noch etwas von den Gutschriften (im Betrag von 311.512,91BP) wissen“ können, „von irgendwelchen anderen Malversationen“ aber nichts, spricht mit Blick auf diesen weit über 50.000Euro liegenden Schaden wiederum keine entscheidende Tatsache an. Gleiches gilt für den nicht weiter konkretisierten Einwand, der im Spruch angegebene Schaden in der Höhe von 811.618,22Euro decke sich nicht mit den in den Gründen festgestellten Schadensbeträgen.
Das zum SchuldspruchfaktumA erstattete Vorbringen der Rechtsrüge (Z9 lita), der Schaden sei nicht bei der LS*****, sondern bei anderen Unternehmen eingetreten, geht prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen US3 und 12 aus. Dass der Schaden dritte Unternehmen betreffe, ist somit bloß eine eigenständige beweiswürdigende Erwägung des Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer als Nichtigkeit nach Z5 dritter Fall iVm Z10 bemängelt, der Schaden sei im Spruch in Eurobeträgen angegeben, in den Feststellungen fänden sich aber lediglich Britische PfundBeträge, spricht er mit Blick auf die Qualifikationsgrenze von 50.000Euro (und den notorischen Wechselkurs) ebenso wenig eine entscheidende Tatsache an wie mit der Kritik an der Annahme eines Devisenmittelkurses vom 1.Oktober2007 durch das Erstgericht (US30).
Schließlich vermisst die Subsumtionsrüge (Z10) unter Zitierung einer Urteilspassage, in der der unmittelbare Täter Peter W***** „als Buchhalter und nachfolgend als kaufmännischer Geschäftsführer für Finanz und Rechnungswesen“ (US11) bezeichnet wird, Feststellungen über dessen konkrete rechtliche Verfügungsbefugnis. Dabei übergeht sie aber die hinreichend deutlichen Konstatierungen, dass der unmittelbare Täter als kaufmännischer Leiter und später als Geschäftsführer der LS***** berechtigt war, über Firmengelder zu verfügen (US3, 12, 18; zu einzelnen Verfügungshandlungen vgl auch US6, 7 und 9; Ratz, WKStPO §281 Rz19).
Zum UrteilsfaktumB macht die Rechtsrüge (Z9 lita) geltend, das Erstgericht habe die Voraussetzungen fahrlässigen Handelns zwar auf das Verboten-Sein der Schusswaffe, nicht aber auf deren Besitz bezogen. Sie sagt damit aber nicht, welche Feststellungen über jene auf US12, wonach der Angeklagte die Schusswaffe über mehrere Jahre bei sich zu Hause verwahrte, ihrer Ansicht nach noch erforderlich gewesen wären. Ausdrückliche Konstatierungen zur Frage, ob es sich bei der nach den Urteilsannahmen vom Angeklagten verwahrten Pistole der Marke Astra Unceta CIAGuernica Nr186890 um eine genehmigungspflichtige Waffe (s §19 Abs1 WaffG: „Faustfeuerwaffen“) handelte, bedurfte es ebenfalls nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.