OGH 13Os112/10k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Saadati als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Hermann L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Julius K***** sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.März2010, GZ11Hv55/09p33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Julius K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Julius K***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs2 lita FinStrG (A) und nach §33 Abs1 FinStrG (B) schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich unter Verletzung
(A)der Verpflichtung zur Abgabe von §21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für Dezember2006 in der Höhe von 235.000Euro durch Geltendmachen eines ihm nicht zustehenden Vorsteuerbetrags, wobei er die bewirkte Verkürzung für gewiss hielt, und
(B)einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs oder Wahrheitspflicht (zu ergänzen:) im Jänner2007 eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer um 8.225Euro.
Die dagegen aus Z5 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julius K***** geht fehl.
Der Mängelrüge zuwider steht die Aussage der Zeugin Silvia L*****, sie habe die Buchhaltung der von ihrem Ehemann, dem Angeklagten Hermann L*****, geleiteten L***** GmbH jahrelang im Zusammenwirken mit einer Steuerberatungskanzlei geführt (ON28 S200), den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite ebensowenig erörterungsbedürftig entgegen (Z5 zweiter Fall) wie die im Übrigen durch die in der Beschwerde angeführte Aktenstelle nicht gedeckte Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Buchhaltungsunterlagen zwecks Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen stets an seinen Steuerberater weitergeleitet.
Der Einwand, das Erstgericht habe bezüglich der Konstatierung, der „Rückzahlungsantrag über ein Vorsteuerguthaben“ sei über ausdrückliche Anweisung des Beschwerdeführers „gestellt“ worden (US11), gegenteilige Depositionen des Zeugen Mag.Thomas S***** übergangen, gibt sowohl die bekämpfte Feststellung als auch die relevierte Zeugenaussage sinnentstellend rudimentär wieder. Wesentlich ist insoweit die Konstatierung, dass der Beschwerdeführer über seinen Steuerberater zu Unrecht einen Vorsteuerbetrag in der Höhe von 235.000Euro geltend gemacht hat (US11). Dem widerspricht die Aussage des steuerlichen Vertreters Mag.S***** keineswegs. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON28) gab dieser nämlich an, mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten zu haben, ob der angesprochene Vorsteuerbetrag in den ihm vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen korrekt wiedergegeben sei, was dieser bestätigt habe (ON28 S228f). Die weitere Aussage dieses Zeugen, dass die technische Abwicklung der Rückzahlung mit dem Finanzamt ohne weiteres Zutun des Beschwerdeführers von der Steuerberatungskanzlei abgewickelt worden sei (ON28 S229), steht der insoweit wesentlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit des Vorsteuerausweises bestätigt und damit die Einforderung des entsprechenden Betrags in Auftrag gegeben, nicht entgegen.
Ob gegenüber der Finanzbehörde begehrt worden ist, den zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrag als steuerliches Guthaben zu buchen oder auszuzahlen, ist wie noch dargelegt werden wird irrelevant.
Denübrigens weder entscheidenden noch für die Feststellung der intendierten Abgabenhinterziehung notwendigenUmstand, dass die Rechnung, die den vom SchuldspruchA umfassten UmsatzsteuerBetrag auswies, den Formerfordernissen des §11 UStG nicht entsprach, hat das Erstgericht keineswegs übergangen, sondern sogar ausdrücklich festgestellt (US10). Der weiteren Urteilsannahme, der Beschwerdeführer sei als langjähriger Unternehmer mit diesen Formerfordernissen vertraut (US11), widerspricht dies schon deshalb nicht (Z5 dritter Fall), weil die angesprochene Rechnung nach den Urteilsfeststellungen ja nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Buchhalterin der L***** GmbH, Silvia L*****, ausgestellt worden ist (US9).
Indem die Beschwerde Verfahrensergebnisse releviert, die aus ihrer Sicht gegen die Urteilsannahme sprechen, der Vorsteuerbetrag sei dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden (US11), bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen. In Bezug auf Abgabengutschriften ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs2 lita FinStrG nämlich schon dann vollendet, wenn die nicht bescheidmäßig festzusetzende (§21 Abs1 UStG) Gutschrift zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden ist (§33 Abs3 litd FinStrG).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.