OGH 12Os163/10b

12Os163/10bTribunale superiore11 nov 2010

Testo completo

OGH 12Os163/10b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen B***** wegen des Vergehens der verbotenen Veröffentlichung nach §301 Abs2 StGB über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 16.September2010, AZ11Bs358/10w, 11Bs359/10t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 16.September2010, AZ11Bs358/10w, 11Bs359/10t, wurde der Beschwerde der Verurteilten gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22.August2010 Folge gegeben und die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt. Hingegen wurde die Beschwerde der B***** gegen den vom Erstgericht unter einem gefassten Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil Beschlüsse des Beschwerdegerichts nicht weiter anfechtbar sind (vgl §89 Abs6 StPO).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.