OGH 11Os147/10t

11Os147/10tTribunale superiore10 nov 2010

Regest

22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os147/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab und Mag.Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Saadati als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich H***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfterFall SMG, AZ22St170/10a der Staatsanwaltschaft Graz (= 18HR249/10z des Landesgerichts für Strafsachen Graz), über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 22.Oktober2010, AZ10Bs421/10b (= ON22 der HRAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Grundrechtsbeschwerde wird festgestellt, dass Heinrich H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Mit seiner Grundrechtsbeschwerde wird der Beschuldigte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß §8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 800Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten Heinrich H***** gegen den die Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfterFall SMG führtwider den Beschluss des Haft und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15.Oktober2010 auf Fortsetzung (ON17) der am 1.Oktober 2010 verhängten (ON8) Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete die Perpetuierung der freiheitsentziehenden Provisorialmaßnahme wegen Tatbegehungsgefahr (§173 Abs2 Z3 litb StPO) an.

Das Beschwerdegericht hält Heinrich H***** für dringend verdächtig, im Zeitraum Juli2009 bis Juli2010 in Graz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge im Sinne des §28b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem er zumindest 200Gramm Kokain (mit ca 80Gramm Reinsubstanz) an Ortansa T***** verkaufte.

Aus Anlass der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Grundrechtsbeschwerde musste sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass der Entscheidung des Oberlandesgerichts ein nicht gerügter grundrechtsverletzender Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet (§10 GRBG, §§290 Abs1 zweiterSatz ersterFall, 281 Abs1 Z10 StPO; vgl RISJustiz RS0119859 sowie [dasselbe Beschwerdegericht betreffend] 12Os21/09v, EvBl2009/63, 419).

Das Überlassen des Suchtgifts erfolgte nämlich in einer Vielzahl von Teilakten, sodass auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht angenommenen Suchtmittelqualitätdavon auszugehen ist, dass die jeweiligen Teilmengen die Grenzmenge des §28b SMG nicht überstiegen. Das Überlassen von die Grenzmenge für sich allein nicht übersteigenden Suchtgiftquanten ist aber nur insoweit zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Der angefochtene Beschluss enthält jedoch keinerlei Feststellungen zu einem derartigen Vorsatz des Beschuldigten. Damit liegt keine zur Subsumtion des Tatverdachts unter §28a Abs1 SMG ausreichende Sachverhaltsbasis vor. Nach den Annahmen des Oberlandesgerichts besteht vielmehr lediglich der dringende Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs1 Z1 achterFall SMG.

Ausgehend davon erweist sich jedoch fallbezogen wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft über den 62jährigen, bislang unbescholtenen Beschuldigten als außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehend (vgl Kirchbacher/Rami, WKStPO §173 Rz9; Fabrizy, StPO10 §173 Rz4; RISJustiz RS0119491).

Bei dieser Lage sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, aus Anlass der Grundrechtsbeschwerde den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Beschwerdeführer darauf zu verweisen.

Gemäß §7 Abs2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich eine der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Zustand herzustellen. In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift wird der Beschwerdeführer somit aus der Untersuchungshaft zu entlassen sein.

Da das Erkenntnis im Sinne der Feststellung einer Grundrechtsverletzung stattgebend ausfiel, hatte die Kostenfolge des §8 GRBG einzutreten.

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