Testo completo
OGH 11Os136/10z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.10.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab und Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, im Verfahren zur Übergabe des Lajos F***** zur Strafvollstreckung an die Republik Rumänien, AZ16HR110/10f des Landesgerichts St.Pölten (AZ7St179/10d der Staatsanwaltschaft St.Pölten) über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13.September2010, AZ22Bs260/10m (ON38 der HRAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde des Lajos F***** gegen den beim Landesgericht St.Pölten ein Verfahren zur Bewilligung der Übergabe an Rumänien in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls behängtwider einen Beschluss des Haft und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts St.Pölten auf Fortsetzung der Übergabehaft (ON32) nicht Folge gegeben und die genannte freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme gemäß §173 Abs2 Z1 StPO iVm §18 EUJZG und §29 ARHG perpetuiert.
Die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen dagegen war zurückzuweisen, weil dieser seine Haftbeschwerde (ON31 S2) unausgeführt ließ und somit den Instanzenzug nicht ausschöpfte (§1 Abs1 GRBG; RISJustiz RS0114498 [ab T1]).
§21 EUJZG normiert im Übrigen keine Fallfristen (vgl RVzum EUJZG, 370BlgNRXXII.GP, 14); hinsichtlich §11 Z3 EUJZG kann auf die Zusicherung Rumäniens vom 29.Juli2010 (ON25 S5) verwiesen werden.