OGH 11Os129/10w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.10.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fuat Y***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Juli2010, GZ153 Hv 102/10g30, sowie dessen Beschwerde gegen einen gemäß § 494 Abs 1 Z 4, Abs4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fuat Y***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) und des Diebstahls nach § 127 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung in Wien
I. am 24.April2010 Florian B***** dadurch, dass er diesen unter Vorhalt eines Messers (US10) aufforderte, ihm sofort dessen Geld und Handy zu geben, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Mobiltelefon der Marke HTC im Wert von 650 Euro sowie Bargeld in der Höhe von 10Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. am 14. April 2010 Yasariye S***** mit den Worten „Wenn ich dich auf der Straße sehe, ich bring dich um“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z5, 9 lit a und 10 StPO.
Der Umstand, dass die Erstrichter das zur Tatbegehung beim FaktumI eingesetzte Messer als „nicht näher definierbar“ bezeichneten (US10), betrifft der Mängelrüge (Z5) entgegen weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache (Ratz, WKStPO §281 Rz 399, 409), weil davon die Qualität des Gegenstands als Waffe im Sinne von § 143 zweiter Fall StGB nicht abhängt (vgl EderRieder in WK² § 143 Rz 18 und die dort angeführte Judikatur). Die Verwendung des Messers als Waffe („Vorhalten“) zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist im Ersturteil (US10) ausdrücklich festgestellt. Die tatrichterliche Begründung US13ff für die den Schuldspruch tragenden Feststellungen entspricht Logik und Empirie und ist somit mängelfrei (Ratz, WKStPO §281 Rz444). Was der Beschwerdeführer als „Vermutungen“ zu seinen Lasten bezeichnet, ist vielmehr die dialektisch einwandfreie Auseinandersetzung mit den für und wider den Angeklagten sprechenden Beweisergebnissen (§258 Abs2 StPO).
Die Subsumtionsrüge (Z10) zum SchuldspruchI spekuliert, es sei unklar, „was nun der Angeklagte tatsächlich Florian B***** vorgehalten hat“. Sie entfernt sich solcherart vom Sachverhaltssubstrat der angefochtenen Entscheidung und versäumt überdies darzulegen, welche „weiteren Feststellungen“ zu treffen gewesen wären, „aus welchen sich der vom Angeklagten tatsächlich verwirklichte Sachverhalt unter einen anderen Tatbestand hätte subsumieren lassen“.
Der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch II zuwider findet sich die Begründung der Feststellung einer auf Bewirkung von Furcht und Unruhe gerichteten Absicht (US9) in US 12. Die objektive Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis hervorzurufen, ist eine Rechtsfrage (Fabrizy, StPO10 § 107 Rz 1; RISJustiz RS0092448), daher dem Aufgreifen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen. Mit dem eigenständig beweiswürdigenden Bestreiten der nach §107 Abs1 StGB tatbestandsmäßigen Absicht wird die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Mängelrüge ebenso wenig getroffen.
Die Rechtsrüge (Z9 lit a) zum Schuldspruch II negiert die Feststellungen zur inneren Tatseite in US9; die bloße Behauptung, es liege „konkret gegenüber der Mutter ... keine objektive Eignung“ für das Erwecken begründeter Besorgnis vor, entbehrt jeglicher juristischer Fundierung und entzieht sich damit einer meritorischen Auseinandersetzung.
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) sei an den in diesem Zusammenhang heranzuziehenden objektivindividuellen Prüfungsmaßstab erinnert (vgl etwa Jerabek in WK² § 74 Rz 33 sowie Kienapfel/Schmoller, StudB BT I² § 105 Rz 44 ff und die dortigen Judikaturnachweise), dessen Anwendung fallaktuell dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufung und Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss folgt (§§285i, 498 Abs3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.