Testo completo
OGH 10ObS147/10f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.10.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter ADir.Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ARAngelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021Wien, FriedrichHillegeistStraße1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15.Juli2010, GZ10Rs77/10g66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach §255 Abs1 und Abs3 ASVG (RIS-Justiz RS0054049) und gegen §255 Abs2 Satz2 ASVG - Abstellen auf die überwiegende Ausübung des erlernten (angelernten) Berufs (10 ObS 97/03t = RIS-Justiz RS0084628 [T6]) keine Bedenken bestehen.
Entgegen der Meinung des Rechtsmittelswerbers entspricht es der eindeutigen Regelung des § 231 Z 1 lit b letzter Satz ASVG, dass die fünf Tage der unqualifizierten Erwerbstätigkeit des Klägers im Juni2001 als ein Versicherungsmonat (Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit) gelten. Die Frage, ob Zeiten einer versicherten Tätigkeit als Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinn des §255 Abs1 und Abs2 ASVG anzusehen sind, ist nicht Regelungsgegenstand des §231 ASVG.