OGH 8Nc22/10t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr.TarmannPrentner und den Hofrat Mag.Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Cgesellschaft m.b.H., , vertreten durch JURIDICOM Mag.Holzer, Mag.Kofler, Mag.Mikosch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A K, vertreten durch Mag.Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.132,16EURsA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Arbeitsrechtssache wird an das Arbeits und Sozialgericht Wien überwiesen.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadenersatz. Die Beklagte sei bei ihr als Angestellte beschäftigt gewesen und habe ihr vorsätzlich einen Schaden dadurch zugefügt, dass sie grundlos Rechnungen storniert und die derart entstandenen Differenzbeträge eigenmächtig einbehalten habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht beruhe auf den §§50 Abs1 Z1 iVm 4 Abs1 Z1 litb ASGG.
Die Beklagte beantragte in ihrem Einspruch gemäß §31 Abs1JN die Delegierung der Rechtssache an das Arbeits und Sozialgericht Wien. Diese diene der Zweckmäßigkeit, da die Beklagte wie auch sämtlich noch zu nennende Zeugen ihren Wohnsitz in Wien hätten.
Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, das angerufene Erstgericht erachtete sie für nicht zweckmäßig.
Das Erstgericht hat den von der beklagten Partei erhobenen Einwand der örtlichen Unzuständigkeit verworfen.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß §31 Abs1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RISJustiz RS0046589 ua). Widerspricht wie hier eine der Parteien einem Antrag auf Delegierung, kann diese nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann, die Zweckmäßigkeit also besonders klar erkennbar ist (Ballon in Fasching/Konecny2 I §31 JN Rz6; RISJustiz RS0046324).
Davon ist aber aus den in der vergleichbaren Rechtssache 9Nc14/10y genannten Gründen, die die selbe Klägerin betreffen, auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Auch hier haben neben der Beklagten sechs der insgesamt sieben einzuvernehmenden Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel bzw Nachbarsprengel des Arbeits und Sozialgerichts Wien. Durch eine Delegierung des Verfahrens an das Arbeits und Sozialgericht Wien kann hier eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens erreicht werden, weil in diesem Fall der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem dann erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die zum weitaus größten Teil aus dem Sprengel des Arbeits und Sozialgerichts Wien stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen. Von der damit erreichbaren Verfahrenskonzentration, Kosten und Zeitersparnis profitieren beide Parteien, auch wenn die beiden Geschäftsführer der Klägerin ihren Wohnsitz in Klagenfurt haben.