Testo completo
OGH 15Os128/10b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.10.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und Abs2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ35Hv31/06t des Landesgerichts St.Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19.April2010, AZ22Bs95/10x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit Beschluss vom 25.Februar2010, GZ35Hv31/06t127, wies das Landesgericht St.Pölten einen von Franz H***** gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge (ON130).
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die Beschwerde des Franz H*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§89 Abs6 StPO).