OGH 12Os136/10g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.10.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen N***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§15 Abs1, 142 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19.Mai2010, GZ21Hv34/10h12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde N***** des Verbrechens des Raubes nach §§15 Abs1, 142 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16.September2009 in Feldkirch mit Gewalt gegen eine Person dem K***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er K***** aufforderte „Gib ein Geld heraus“ und ihm anschließend mit der Faust in den Nacken schlug, wodurch dieser zu Boden stürzte und ihm als er wieder aufgestanden war, mit seinem Fuß gegen das Gesäß trat, wodurch K***** erneut zu Boden stürzte.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5, 5a und 9 lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die in der Mängelrüge behauptete Undeutlichkeit (Z5) liegt nicht vor, brachte doch das Erstgericht unmissverständlich zum Ausdruck, dass schon die Aufforderung des Angeklagten zur Geldherausgabe von der Absicht getragen war, durch die anschließende Gewaltanwendung dem K***** Geld wegzunehmen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US5).
Die Tatsachenrüge (Z5a) versucht aus den von den Tatrichtern gewürdigten Verfahrensergebnissen andere Schlüsse als das erkennende Gericht zu ziehen und seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Damit macht er keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen geltend.
Die Rechtsrüge (Z9 lita) behauptet Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber dazu die genau darauf abstellenden Konstatierungen des Erstgerichts (vgl abermals US5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.