OGH 13Os90/10z (13Os99/10y, 13Os100/10w)

13Os90/10z (13Os99/10y, 13Os100/10w)Tribunale superiore30 set 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os90/10z (13Os99/10y, 13Os100/10w)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Saadati als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Alfred T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG, AZ38Hv189/09t des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokurator gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27.Jänner2010, AZ7Bs15/10w (= ON13 der HvAkten), und einen anderen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.Holzleithner, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ38Hv189/09t des Landesgerichts Salzburg verletzen das Gesetz

1. der Vorgang, dass der Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten selbst verfügte, obwohl dieser bereits durch einen Verteidiger vertreten war, in der Bestimmung des §83 Abs4 StPO;

2. der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27.Jänner2010, AZ7Bs15/10w (= ON13 der HvAkten), in der Bestimmung des §215 Abs1 StPO.

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Linz wird aufgehoben.

Dem Landesgericht Salzburg wird aufgetragen, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 12.Oktober2009, AZ 6St117/09s (= ON4 der HvAkten), dem Verteidiger zuzustellen.

Begründung

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg legte Alfred T***** mit beim Landesgericht Salzburg eingebrachter Anklageschrift vom 12.Oktober2009, AZ6St117/09s (=ON4 der HvAkten), ein darin als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG beurteiltes Verhalten zur Last.

Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten selbst (S1 des Anordnungs und Bewilligungsbogens, ON5 f), obwohl aus den vom Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft vorgelegten und von Letzterer dem Gericht übermittelten Unterlagen hervorging, dass Alfred T***** im vorliegenden Finanzstrafverfahren bereits durch Rechtsanwalt Dr.Peter R***** als Verteidiger vertreten war (ON2 S471ff; vgl §196 Abs1 FinStrG).

Den von diesem ausgeführten Einspruch gegen die Anklageschrift (ON7) wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 27.Jänner2010, AZ7Bs15/10w (=ON13 der HvAkten), zurück, weil es ihn als verspätet ansah. Auf den Umstand, dass die Anklageschrift dem Angeklagten selbst zugestellt worden war, obwohl dieser bereits durch einen Verteidiger vertreten war, ging es nicht ein.

Dem Landesgericht Salzburg und dem Oberlandesgericht Linz unterliefen, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, Gesetzesverletzungen:

1. Die Zustellung der Anklageschrift (§213 Abs1 StPO) an den Angeklagten selbst verstieß gegen §83 Abs4 StPO, wonach dem Verteidiger zuzustellen ist, soweit der Beschuldigte (§48 Abs2 StPO) durch einen solchen vertreten wird (Birklbauer/Mayrhofer, WKStPO §213 Rz8; §195 Abs1 FinStrG). Demnach wurde die Anklageschrift nicht wirksam zugestellt (Murschetz, WKStPO §83 Rz13; vgl Achammer, WKStPO §58 Rz19, 49).

Daran ändert übrigens der Umstand nichts, dass die Anklageschrift dem Verteidiger später, wie aus dem Einspruch ersichtlich ist, zukam, hatte das Erstgericht doch gerade nicht ihn, sondern den Angeklagten als Empfänger angegeben (RISJustiz RS0121448, RS0106442, RS0083733).

2. Daher lag ein verspäteter Einspruch gegen die Anklageschrift entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Linz nicht vor. Seine Entscheidung verstieß demnach gegen §215 Abs1 StPO.

Mit Blick auf §292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzungen wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verbinden.

Damit hat sich, wie anzumerken bleibt, die dem Obersten Gerichtshof überdies vorliegende Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 9.April2010, AZ7Bs81/10a (= ON17 der HvAkten), mit welchem dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift verweigert wurde, erledigt.

Misst nämlich der Oberste Gerichtshof-wie im gegebenen Fall-seinem Erkenntnis (§292 fünfter Satz StPO) eine den Angeklagten begünstigende Wirkung zu und hebt eine diesen benachteiligende Verfügung auf (§292 siebenter Satz StPO), gelten von der kassierten rechtslogisch abhängige weitere Verfügungen gleichermaßen als beseitigt (Ratz, WKStPO §292 Rz28; RISJustiz RS0100444), womit der Bezugspunkt der genannten Beschwerde weggefallen ist.

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