OGH 13Os55/10b

13Os55/10bTribunale superiore30 set 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os55/10b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter S***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar2010, GZ031Hv183/07t86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach §207 Abs1 StGB aF und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach §207 Abs1 und Abs2 erster Fall StGBaF (A), mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB (B) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 Z1 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und M*****

(A) vom Jahr1995 bis zum 30.September1998 seine am 24.Juni1986 geborene Tochter Katja P***** wiederholt durch diverse, im Urteilstenor genau beschriebene sexuelle Handlungen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, wobei die Tathandlungen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eine mehrere Jahre hindurch andauernde posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung auslösten,

(B)vom 1.Oktober1998 bis zur Jahresmitte1999 mit Katja P***** wiederholt (neben anderen) eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er einen Finger in deren Vagina einführte, und

(C) vom Jahr1995 bis zur Jahresmitte1999 durch die zu A und B beschriebenen Taten mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Die dagegen aus Z9 litb und 10 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Rechtsrüge (Z9 litb) entwickelt aus der Prämisse, das Erstgericht habe das Strafverfahren hinsichtlich aller Sachverhalte, die dem Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach §207 StGBaF zu unterstellen seien, eingestellt, zu A des Schuldspruchs den Einwand des Verfolgungshindernisses der res iudicata, ohne sich auf in der Hauptverhandlung Vorgekommenes zu beziehen. Es bedarf daher keines Hinweises auf den Umstand, dass sich der angesprochene Einstellungsbeschluss auf „Vorfälle in der Badewanne mit Katja P***** sowie anlässlich von StripPokern und sonstigem Zusammensein gegenüber ihren Halbschwestern“ (ON1 S3f), also Vorwürfe bezogen hat, die vom Schuldspruch gerade nicht umfasst sind (US3 und 4 sowie US7 bis 9).

Mit dem Ansatz der Subsumtionsrüge (Z10), auch die vor dem 1.Oktober1998 gesetzten Tathandlungen seien (nicht §207 Abs1 StGB aF sowie §207 Abs1 und Abs2 erster Fall StGB aF, sondern) §206 Abs1 StGB zu unterstellen, wird die Beschwerde nicht zu Gunsten des Angeklagten (§282 StPO) ausgeführt.

Soweit das diesbezügliche Vorbringen dahin zu verstehen ist, die nach den Urteilsfeststellungen etwa vierJahre hindurch wiederholt gesetzten sexuellen Angriffe würden nur ein einziges Verbrechen darstellen, lässt die Rüge die gebotene Ableitung der angestrebten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz vermissen (Ratz, WKStPO §281 Rz588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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