OGH 11Os111/10y

11Os111/10yTribunale superiore28 set 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os111/10y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Petar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Schöffengericht vom 18. Mai 2010, GZ20Hv130/09w52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 11Os18/10x) die Unterbringung des Petar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB angeordnet.

Danach hat er am 22.Juli2009 (vgl US6f) in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid halluzinatorischen, schizophrenen Psychose beruht, die am 12.Oktober1996 geborene Selina R***** zu Boden gestoßen, sich auf sie gelegt und mehrfach sein Glied in ihre Vagina eingeführt und dadurch die Verbrechen der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB begangen.

Der dagegen vom Betroffenen aus Z5, 5a und 9lita des §281 Abs1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z5 vierter Fall) geht daran vorbei, dass das Erstgericht aus der Aussage des Zeugen Darko P***** ohnedies nicht auf Einzelheiten der Tatbegehung durch den Betroffenen, sondern auf dessen Anwesenheit in H***** am 22.Juli2009 schloss (US11f).

Was die Tat selbst anbelangt, folgte es mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung den-auch zu anderen Beweisergebnissen in Beziehung gesetzten (US13f)-Angaben der Zeugin Selina R*****, die Petar P***** nach der Anzeigeerstattung auf einem Lichtbild „eindeutig“ (ON4/S21) als den von ihr genannten Täter wiedererkannt hatte, und lehnte demzufolge die leugnende Verantwortung des Betroffenen als Schutzbehauptung ab (US12f).

Soweit die Mängelrüge die aus dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung gewonnene (US12)im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogene (RISJustiz RS0106588)-Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Selina R***** kritisiert und einen medizinischen Nachweis für die Vergewaltigung durch den Betroffenen fordert, verkennt sie den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.

Mit dem nur bruchstückhaft an den Niederschriften orientierten Vorbringen (Z5), die Zeugin habe ihrer Aussage zufolge das Bewusstsein verloren und den Betroffenen bloß aus früheren Begegnungen gekannt, ist der Beschwerdeführer auf die bereits genannten tatsächlichen Angaben der Selina R***** zu verweisen (ON4/S17f, 29ff iVm ON24/S8 iVm ON51/S8).

Entgegen der Mängelrüge (Z5 vierter Fall) ist der vom Erstgericht aus dem äußeren Tatgeschehen auf die innere Tatseite gezogene Schluss nicht zu beanstanden (US14), sondern aufgrund leugnender Verantwortung des Betroffenen methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WKStPO §281 Rz452; RISJustiz RS0116882).

Der diesbezügliche weitere Einwand (Z5 vierter Fall) in Betreff der Unmündigkeit des Tatopfers übergeht, dass sich die Tatrichter bei den entscheidungswesentlichen Konstatierungen nicht nur auf das äußere Tatgeschehen, sondern auch auf die im Akt befindlichen Lichtbilder des Tatopfers (US4 iVm ON28/S27) stützten. Welcher darüber hinaus gehenden Ausführungen es ungeachtet mangelnder Thematisierung in der Hauptverhandlung bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Die Tatsachenrüge (Z5a) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RISJustiz RS0118780).

Diesen Anforderungen wird die Tatsachenrüge durch bloße Wiederholung der Argumente der Mängelrüge nicht gerecht.

Indem die Rechtsrüge (Z9 lita) fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus einer isoliert betrachteten, urteilsfremd interpretierten Entscheidungspassage (US14) ableitet, ohne dabei an der Gesamtheit der erstrichterlichen Konstatierungen (US9) Maß zu nehmen, verfehlt sie den gerade darin gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WKStPO §281 Rz584).

Im Übrigen ist die Annahme des geforderten Täterwillens zur Herbeiführung des verpönten Erfolgs mit Blick auf die Feststellung der subjektiven Tatseite auch den kritisierten Erwägungen (US14) hinreichend deutlich zu entnehmen (RISJustiz RS0119623 [T2]; US16).

Beim Vorwurf insoweit substanzlosen Gebrauchs der verba legalia macht der Beschwerdeführer nicht klar, warum den dazu getroffenen Feststellungen der erforderliche Sachverhaltsbezug mangeln und daraus nicht hervorgehen sollte, dass der entsprechende Vorsatz des Betroffenen vorlag.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen Petar P***** war demzufolge in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO).

Die angemeldete (ON51/S 12) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil in der Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil eines Schöffengerichts nicht vorgesehen ist (vgl §§283 Abs1, 433 Abs1 StPO).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung des Betroffenen (§285i StPO).

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