OGH 11Os105/10s

11Os105/10sTribunale superiore28 set 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os105/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin W***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§15, 105 Abs1, 106 Abs1 Z1 StGB, AZ4Hv13/10m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren gegen Martin W*****, AZ4Hv13/10m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers §61 Abs1 Z5 StPO.

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23.März2010, GZ4Hv13/10m-9, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht verwiesen.

Begründung

Gründe:

Im Strafverfahren 4Hv13/10m des Landesgerichts für Strafsachen Graz legte die Staatsanwaltschaft mit Strafantrag Martin W***** das Verbrechen der (versuchten) schweren Nötigung nach §§15, 105 Abs1, 106 Abs1 Z1 StGB zur Last (ON5). Der Einzelrichter beraumte die Hauptverhandlung an (ON1 S3f), ohne den Angeklagten gemäß §61 Abs3 StPO aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach §61 Abs2 StPO zu beantragen. In dieser Hauptverhandlung (ON8), die sohin entgegen §61 Abs1 Z5 StPO ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt wurde, wurde der Angeklagte anklagekonform schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON8, 9).

Über das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten (ON10) gegen dieses Urteil wurde bisher nicht entschieden.

Gemäß §61 Abs1 Z5 StPO bedarf der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter eines Verteidigers, wenn für die Straftat außer in den Fällen der §§129 Z1 bis 3 und 164 Abs4 StGB eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Aufgrund der gesetzlichen Strafdrohung des §106 Abs1 StGB (sechsMonate bis fünfJahre Freiheitsstrafe) war im vorliegenden Verfahren die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers verletzt somit wie die Generalprokuratur gemäß §23 Abs1 StPO zutreffend ausführt das Gesetz in der Bestimmung des §61 Abs1 Z5 StPO.

Fallbezogen kann eine Benachteiligung des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Der Oberste Gerichtshof sah sich somit gemäß §292 letzter Satz StPO veranlasst, das genannte Urteil aufzuheben und Verfahrenserneuerung anzuordnen. Für den zweiten Rechtsgang wird das Verschlechterungsverbot zu beachten sein (vgl RISJustiz RS0092039).

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