OGH 11Os75/10d (11Os109/10d)

11Os75/10d (11Os109/10d)Tribunale superiore28 set 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os75/10d (11Os109/10d)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gisela S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Abs1 Z1, Abs2, 129 Z2, 130 dritter und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Gisela S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13.November2009, GZ39Hv131/09b138, sowie deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.April2010, GZ39Hv131/09b169, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Vitaliano C***** sowie (überflüssig auch die rechtlichen Kategorien anführende vgl Lendl, WK-StPO §259 Rz1) Freisprüche beider Angeklagter von Vorwürfen gleichartiger Delinquenz enthält, wurde Gisela S***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Abs1 Z1, Abs2, 129 Z2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs1 erster Fall, Abs2 erster Fall StGB sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach §135 Abs1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß §21 Abs2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach haben

„A./Gisela S***** und Vitaliano C*****, und zwar Gisela S***** als unmittelbare Täterin und Vitaliano C***** als Beitragstäter, indem er Gisela S***** in Kenntnis ihres Vorhabens, in verschiedenen Krankenhäusern gewerbsmäßig Diebstähle und schwere Diebstähle (mit jeweils mehr als 3.000Euro Beute) und Diebstähle durch Einbruch zu begehen, mit dem PKW zu den Tatorten brachte, während der Tatausführung in der Nähe wartete, sie anschließend mit den erbeuteten Wertgegenständen und Bankkarten vom Tatort weg führte und anschließend zum Zwecke der Behebung von Bargeld, des Aufladens von Bankomatkarten mit der „Quick“Funktion bzw des Einkaufens mit den entfremdeten Bankkarten zu den Bankinstituten und Geschäften führte, wo er Gisela S***** als unmittelbare Täterin bei der Behebung von Bargeldbeträgen, beim Aufladen und der Bezahlung von Waren entweder begleitete oder während der Behebung, Bezahlung bzw des Aufladens mit der „Quick“Funktion auf sie wartete, anderen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen und schweren (mit jeweils mehr als 3.000Euro Beute) Diebstählen und Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen bzw wegzunehmen versucht,“ und zwar:

1. vom 11.April bis 13.April2000 in S***** und anderen Orten Herbert und Ulrike W***** 29Euro sowie durch 11Bankomatbehebungen mit widerrechtlich erlangten Bankomatkarten weitere 8.423Euro;

2. am 24./25.September2001 in F***** und anderen Orten

a)Monika F***** 143Euro sowie durch Bankomatbehebungen und Bezahlung mit widerrechtlich erlangten Bankomatkarten weitere 5.161Euro;

b)Maria Sc***** 36Euro;

3. am 21.November2001 in F***** und anderen Orten

a)Juliane G***** 145,35Euro;

b)Ingeborg B***** 186Euro sowie durch Behebungen und Bezahlung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weitere 2.295,43Euro;

c)Rudolf R***** 181,68Euro;

4. am 27./28.Februar2002 in W***** und anderen Orten

a)Maria Z***** 50Euro;

b)Hermine Wo***** 50Euro sowie durch Behebungen mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weitere 7.107Euro;

5. am 27.Februar2002 in K***** Irene St***** 320Euro und ein Goldkettchen mit Brillanten im Wert von ca500Euro;

6. am 3.Juni2002 in J***** Franz A***** 22Euro;

7. vom 26. bis 28.Februar2002 in F***** und anderen Orten Heinrich K***** 70Euro sowie durch Behebungen und Bezahlung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weitere 4.590,52Euro;

8. am 26.Juni2002 in H*****

a)Johann Ra***** 80Euro;

b)Antonia Al***** 70Euro sowie eine Telefonwertkarte unerhobenen Werts;

c)Gertrude Wa***** 10Euro, Einkaufsgutscheine im Gesamtwert von 65Euro und einen goldenen Anhänger im Wert von ca300 Euro;

9. am 6./7.November2002 in R***** und anderen Orten Maria Wi***** und Rudolf Wi***** 150Euro, zwei Halsketten mit Anhänger, einen Goldring sowie ein Goldarmband unerhobenen Werts sowie durch Behebungen mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weitere 1.609,02Euro;

10. am 18./19.Jänner2004 in F***** und anderen Orten Renate Sa***** 100Euro sowie durch versuchte Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weiteres zu erbeutendes Bargeld;

11. am 19.Jänner2004 in B***** und anderen Orten Ida M***** nach Einschleichen in deren Patientenzimmer im Krankenhaus, wobei die im WC befindliche Geschädigte aufgrund einer Hüftoperation nicht in der Lage war, Hilfe herbeizuholen, sohin unter Ausnützung eines Zustands der Bestohlenen, der sie hilflos machte, 170Euro, sowie durch Behebungen mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weitere 1.850Euro;

12. am 31.August2004 in S***** und anderen Orten Dagmar E***** 50Euro, sowie durch versuchte Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weiteres Bargeld;

13. am 30.November2004 in R***** und anderen Orten Sieglinde Kä***** 160Euro sowie durch versuchte Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte zu erbeutendes Bargeld;

14. am 7.Juli2005 in V***** und anderen Orten Karin Ei***** 40Euro sowie durch Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weitere 1.090Euro;

15. am 19./20.Jänner2006 in L***** und anderen Orten Bernhard Sch***** nach Aufbrechen eines Spindkastens mit einem Schraubenzieher, sohin durch Einbruch, 30Euro, ein Handy, ein Brieflos sowie durch Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weitere 3.000Euro;

16. am 30.Oktober2006 in K*****

a)Elisabeth Ku***** 2Euro und ein Paar Ohrgehänge unbekannten Werts;

b) Albina Gr***** 200Euro;

17. am 30.Oktober2006 in F*****

a)Alexandra Sp***** 50Euro;

b) Maria Mö***** 10Euro;

c)Maria D***** 90Euro;

18. vom 27.Oktober bis 2.November2006 in A***** und anderen Orten

a)Franz Z***** 400Euro sowie durch Behebungen mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte 3.000Euro;

b)Franziska T***** 200Euro;

19. am 8.November2006 in L***** und anderen Orten Dorothea Ka***** 2Euro sowie durch Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte Bargeld in Höhe von 170Euro, sowie durch versuchte weitere Behebung mit der widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weiteres Bargeld;

20. am 27.November2006 in W***** und anderen Orten

a)Franz R***** und Elfriede P***** 200Euro, einen Rasierapparat unerhobenen Werts sowie durch Behebung und Bezahlung mit der widerrechtlich erlangten Bankomatkarte 4.182,45Euro;

b)Hildegard L***** und Albine Go***** 580Euro, ein Mobiltelefon, ein Buch, diverse Schlüssel sowie einen goldenen Kugelschreiber mit Gravur unbekannten Werts;

21. um den 18.Dezember2006 in S***** und anderen Orten

a)Güngör Ci***** 380Euro sowie durch Behebungen mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weitere 1.750Euro;

b)Gernot Schw***** ein Mobiltelefon sowie einen Organizer im Gesamtwert von 500Euro;

c)dem Siegfried I***** 100Euro;

22. am 4.Jänner2007 in G***** und anderen Orten Peter und Maria Kr***** 300Euro sowie durch Behebungen mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte weitere 1.090Euro;

23. vom 6. bis 9.Juni2007 in L***** und anderen Orten Alois Möß***** 200Euro sowie durch Behebungen mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte 3.300Euro;

24. am 25.Juni2007 in K***** und anderen Orten

a)Irmgard und Heinrich Ma***** 30Euro sowie Fahrzeug- und Wohnungsschlüssel unbekannten Werts, sowie durch Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte 5.140Euro;

b)Dr.Wolf Dietrich Dr***** einen Ring im Wert von 4.000Euro;

c)Anton Re***** 15Euro (Versuch);

25. am 25.Juni2007 in S*****

a)Adolf Gra***** 100Euro;

b)Christine O***** 70Euro;

26. am 25.Juni2007 in L*****

a)Ambros Kan***** 150Euro und ein Mobiltelefon unbekannten Werts;

b)Hermann Tu***** 130Euro;

27. am 17.Juli2008 in E***** und anderen Orten Dkfm.Armin Fe***** eine Reisetasche „Louis Vuitton“ im Wert von 800Euro, 300Euro, einen Ehering, einen Siegelring sowie eine Silber-Geldklammer unbekannten Werts, sowie durch Behebung mit widerrechtlich erlangten Bankomatkarten 3.499Euro;

28. am 26.September2008 in H***** und anderen Orten Dr.Franziska Kau***** 400Euro sowie durch Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte 800Euro;

29. vom 1. bis 4.Oktober2008 in B***** und anderen Orten Mag.Ursula Mo***** 120Euro sowie durch widerrechtliche Behebungen mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte 21.840Euro;

30. am 16.März2009 in H*****

a)Astrid Ko***** 60Euro sowie ein Manikürset unerhobenen Werts;

b)Maria Br***** 155Euro sowie durch Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte 440Euro;

31. am 16.März2009 in V*****

a) Johanna K***** zu erbeutendes Bargeld nach versuchtem Aufbrechen einer versperrten Kastentüre sowie eines versperrten Möbeltresors mit einem Schraubenzieher, sohin durch Einbruch;

b)Edith Ob***** 27Euro, diverse Schlüssel und Kosmetikartikel unbekannten Werts;

c)Astrid Wi***** eine Halskette mit Anhänger sowie zwei Ohrgehänge im Gesamtwert von 250Euro;

d)Jürgen N***** 100Euro;

32. am 20.November2008 in G***** Dr.Monika H***** 20Euro;

33. um den 6./7.November2006 in F***** und anderen Orten

a)Johann J***** 40Euro sowie durch Behebung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte 1.366,40Euro;

b)Herbert Fr***** 40Euro;

34. am 15.Jänner1998 in S***** Erika Schoo***** 170Euro und Schmuckstücke im Wert von ca1.600Euro;

35. am 25.Juni2002 in E*****

a)Rudolf Gö***** 10Euro, einen Ehering unbekannten Werts;

b)Johann Rei***** 70Euro, einen Schlüssel und ein Foto unerhobenen Werts;

c)Norbert Fri***** 15Euro;

36. zwischen 16. und 24.März2009 in L***** Maria Kam***** 350Euro und Schmuckstücke im Wert von ca 2.500Euro;

37. am 6.Februar1998 in S***** Ingeborg Am***** 43Euro, ferner durch Behebungen mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte 363,36Euro;

nunmehr zusammengefasst wiedergegeben:

B)Gisela S***** und Vitaliano C***** andere dadurch geschädigt, dass sie fremde bewegliche Sachen in einem 3.000Euro nicht übersteigenden Wert aus deren Gewahrsam dauernd entzogen haben, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, und zwar Gisela S***** als unmittelbare Täterin und Vitaliano C***** als Beitragstäter, und zwar zu den unter A) angeführten Tatzeiten an den dort genannten Tatorten den dort genannten Geschädigten zahlreiche Gegenstände wie Handtaschen, Brieftaschen, Mappen und Schlüssel;

C)Gisela S***** und Vitaliano C***** unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, sich mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten gewerbsmäßig begangen haben, und zwar Gisela S***** als unmittelbare Täterin und Vitaliano C***** als Beitragstäter, indem sie zu den bereits zu A) genannten Zeiten und Orten den dort bezeichneten Geschädigten Kreditkarten und Bankomatkarten wegnahmen;

D)Gisela S***** und Vitaliano C***** Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar Gisela S***** als unmittelbare Täterin und Vitaliano C***** als Beitragstäter, indem sie zu den unter A) genannten Zeiten und Orten zahlreiche Urkunden wie Reisepässe, Führerscheine, Sozialversicherungskarten und weitere Ausweise der dort genannten Geschädigten behielten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die auf §281 Abs1 Z1a, 5 und 11 StPO gestützt ist.

Mit Beschluss vom 19.April2010, GZ39Hv131/09b-169, fasste der Vorsitzende des Schöffensenats von Amts wegen einen Beschluss auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls des Inhalts, dass „nach Erörterung durch den Vorsitzenden und mit Einverständnis der Angeklagten ... RADr.Kurt Za***** in Substitution für die abwesende RAin ... die Verteidigung der Angeklagten [übernimmt]“. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Angeklagten.

Der Erledigung der auf §281 Abs1 Z1a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 13.April2010, 14Os10/10t, EvBl2010/99, 675; auch 12Os41/10m, vorauszuschicken:

Bezugspunkt der Urteilsanfechtung ist außer im Fall eines bereits rechtskräftig entschiedenen Protokollberichtigungsantrags und anders als bei (hier nicht interessierender) Aktenwidrigkeit (§281 Abs1 Z5 letzter Fall StPO) der tatsächliche Vorgang oder Umstand, nicht dessen Wiedergabe im Hauptverhandlungsprotokoll (Ratz, WK-StPO §281 Rz312). Zweck der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ist allein die Sicherstellung des Rechtsmittelerfolgs, was unmissverständlich aus dem durch §271 Abs7 zweiter Satz StPO gegenüber §270 Abs3 zweiter Satz StPO eingeschränkten Kreis der Antragsberechtigten auf eine „zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigte Partei“ hervorgeht.

Als erheblich im Sinn von §271 Abs7 zweiter Satz StPO kommen folgerichtig nur jene Umstände oder Vorgänge in Betracht, die Grundlage des Rechtsmittelvorbringens sein können. Darin besteht demnach der Maßstab für die vom Erstgericht vorzunehmende Erheblichkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0120683). Nur wenn dessen Beschluss nicht angefochten wird, bindet er das über die Urteilsanfechtung entscheidende Rechtsmittelgericht; vorgenommene Ergänzungen oder Berichtigungen führen zu erneuter Urteilszustellung (§271 Abs7 letzter Satz StPO).

Anders, wenn ein nach §271 Abs7 zweiter Satz StPO ergangener Beschluss von einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei angefochten wird. Für einen solchen Fall ordnet §271 Abs7 fünfter Satz StPO ausdrücklich die bloß „sinngemäße Geltung“ des §270 Abs3 zweiter bis vierter Satz StPO an.

Wäre aufgrund einer Beschwerde isoliert darüber zu befinden, ob ein als erheblich reklamierter Umstand oder Vorgang zum Erfolg der Urteilsanfechtung führen kann, könnte der zu Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung berechtigten Partei die Disposition über die Urteilsanfechtungsgründe genommen werden. Andererseits nähme das Beschwerdegericht die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ohne Einhaltung des auf die Erledigung dieser Rechtsmittel bezogenen gesetzlichen Verfahrens in zirkulärer Weise vorweg.

Weil es aber allein dem Rechtsmittelwerber zusteht, darüber zu befinden, was er als erheblichen Umstand oder Vorgang bei der Urteilsanfechtung geltend macht, scheidet inhaltliche Beschwerdeerledigung vor der Entscheidung über die Urteilsanfechtung aus. Sinngemäße Geltung des zweiten und dritten Satzes von §270 Abs3 StPO bedeutet so gesehen nichts anderes, als dass jede von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung eines nach §271 Abs7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt und über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht entscheidet.

Das meint denn auch die sinngemäße Geltung der Zuständigkeitsverschiebung (der die bekämpfte Protokollberichtigung betreffenden Entscheidungskompetenz) an den Obersten Gerichtshof im Fall einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§270 Abs3 dritter Satz StPO). Sie betrifft nur jene Umstände oder Vorgänge, die für den Erfolg einer Urteilsanfechtung beim Höchstgericht bestimmend sind (§§280, 296 StPO), wogegen die Entscheidung in der von §271 Abs7 zweiter Satz StPO angesprochenen Frage ansonsten dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht zukommt (§280 StPO).

Denn welche Umstände oder Vorgänge für den Rechtsmittelerfolg bei der Urteilsanfechtung erheblich sind, kann wie dargelegt nur jenes Gericht entscheiden, das darüber zu befinden hat (vgl die von Ratz, WK-StPO §345 Rz60, angestellten Erwägungen zur Richtigkeit einer den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung).

Dem Obersten Gerichtshof eröffnet §285f StPO die Möglichkeit dazu. Sollte es - ganz ausnahmsweise (vgl zB den Milderungsgrund des §34 Abs1 Z17 StGB, der aufgrund der Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch [§295 Abs1 erster Satz StPO], erst in der Berufungsverhandlung gegeben, nicht mehr zählt) für die Berufungsentscheidung auf das in erster Instanz Vorgefallene entscheidend ankommen, steht dem Berufungsgericht auch ohne dienur für den Obersten Gerichtshof geltendeSpezialbestimmung des §285f StPO ohne weiteres die Möglichkeit zu entsprechender Sachaufklärung offen.

Bleibt anzumerken, dass nach dem Gesagten die Sachentscheidung (§89 Abs2 zweiter Satz StPO) über eine zulässig nach §271 Abs7 fünfter Satz (§270 Abs3 zweiter Satz) StPO eingebrachte Beschwerde nicht entfällt. Sie wird nur regelmäßig zugleich mit der Entscheidung über die Urteilsanfechtung getroffen. Erfolgt sie getrennt, darf sie der Entscheidung über die Urteilsanfechtung inhaltlich nicht vorgreifen, weshalb keine der in diesem Zusammenhang bisher ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0120683) dem oben Gesagten entgegensteht.

Zwar ist die Sachlage im Gegenstand insoweit anders gelagert, als der Berichtigungsbeschluss von Amts wegen nach Urteilszustellung und nach Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde gefasst wurde (nachdem die mangels Rechtsmittelanmeldung nicht antragslegitimierte Staatsanwaltschaft die Vornahme der Berichtigung beantragt hatte), doch kann hier nichts anderes gelten. Denn auch in diesem Fall nähme eine inhaltliche Erledigung der Beschwerde vor der Erledigung der Urteilsanfechtung jene im Umfang der angefochtenen Protokollberichtigung vorweg.

Ein Vorgehen nach §271 Abs7 letzter Satz StPOdas sonst sogleich nach jeder vorgenommenen Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des diesbezüglichen Beschlusses geboten istkonnte im Hinblick auf den dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Verzicht der Angeklagten hierauf unterbleiben.

Aufgrund der zeitlichen Abfolge im gegenständlichen Verfahren sind jene maßgeblichen Umstände oder Vorgänge, die zur Beurteilung des in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgekommenen dienen, bereits aufgeklärt (§285f StPO).

§281 Abs1 Z1a StPO stellt auf die formelle Ausübung der Verteidigerfunktion in der Hauptverhandlung ab. Unter Bezugnahme hierauf bringt die Angeklagte vor, ihre Verteidigerin sei bei Urteilsverkündung tatsächlich nicht anwesend gewesen, weil diese vom Ende der Beratung nicht verständigt worden sei. Dem zuwider hat der Oberste Gerichtshof keinen Zweifel, dass - wie aus der Stellungnahme des Staatsanwalts, des Verteidigers des Zweitangeklagten und eines Amtsvermerks des Vorsitzenden (ON153, ON156 S9 und ON154) folgt die Angeklagte bei der Urteilsverkündung (RIS-Justiz RS0125616; Ratz, WK-StPO §281 Rz149f) durch den Verteidiger des Zweitangeklagten vertreten war. Im Übrigen hat sie ohnedies von allen ihr zustehenden Rechtsmitteln uneingeschränkt Gebrauch gemacht.

Damit ist auch die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss in der Sache erledigt.

Die Anordnung einer Maßnahme nach §21 StGB stellt einen Ausspruch nach §260 Abs1 Z3 StPO dar, der grundsätzlich mit Berufung und nach Maßgabe des §281 Abs1 Z11 StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Z11 erster Fall) und Ermessensentscheidung innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Kriterien der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat sowie die Mindeststrafdrohung für die Anlasstat nach §21 StGB sind. Hinsichtlich dieser für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen ist neben der Berufung auch die Bekämpfung mit Verfahrens-, Mängel- oder Tatsachenrüge (§281 Abs1 Z11 erster Fall iVm Z2 bis 5a StPO) zulässig.

Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt oder die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, kommt eine Anfechtung nach §281 Abs1 Z11 zweiter Fall StPO in Betracht. Der Sanktionsausspruch ist dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in §21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341).

Dem Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung der Einweisungsentscheidung (§281 Abs1 Z5 vierter Fall StPO) ist zu erwidern, dass die Begründung von Urteilsfeststellungen auch durch einen Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden kann (Ratz, WKStPO §281 Rz396), mithin auch durch den Verweis auf ein von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung als schlüssig beurteiltes Gutachten, dem eine zureichende Grundlage für die getroffene Feststellung der Abartigkeit höheren Grades zu entnehmen ist. Solcherart wird mit demüberdies nicht zutreffenden (vgl US61)Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich mit dem Verweis auf das Sachverständigengutachten begnügt und das Gutachten selbst sei gleichfalls nicht zureichend begründet, der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht entsprechend zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0119301, RS0099508, RS0097433).

Im Gegenstand schlägt aber auch die Sanktionsrüge fehl, weil das Erstgericht die Prognosetaten als solche mit schweren Folgen ansah, indem es nicht wie die Beschwerde vermeint allein auf die Wertqualifikation abstellte, sondern die qualifizierten Folgen darin erkannte, dass sich die Taten gegen in Spitalspflege befindliche, sohin in ihrer Abwehrfähigkeit eingeschränkte, teils sogar hilflose Opfer und durch Einbruch in deren Zimmer oder Kästen richten könnten. Der Begriff der schweren Folgen umfasstnach ständiger Judikaturnicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen an sich, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis herbeizuführen, wobei auch der erhebliche soziale Störwert zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0108487). Unter dem Gesichtspunkt des §281 Abs1 Z11 zweiter Fall StGB ist somit die Einweisungsentscheidung des Erstgerichts nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.

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