AUSL EGMR Bsw12050/04

Bsw12050/04Altro tribunale28 set 2010

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AUSL EGMR Bsw12050/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Mangouras gegen Spanien, Urteil vom 28.9.2010, Bsw. 12050/04.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK - Hohe Kaution für Freilassung im Einzelfall gerechtfertigt.

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (10:7 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1935 geborene Bf. ist griechischer Staatsangehöriger und ehemaliger Kapitän des Öltankers Prestige, der 2002 im Atlantik sank und eine der bisher größten Umweltkatastrophen an europäischen Küsten mit sich brachte.

Am 13.11.2002 befand sich die Prestige mit 7o.000 Tonnen Schweröl beladen auf dem Weg nach Singapur, als sie vor der spanischen Küste vermutlich wegen einer plötzlich auftretenden Sturmflut havarierte und leck schlug. Die spanischen Seefahrtsbehörden vermochten die Besatzung des Schiffes zu retten, konnten jedoch sein Sinken nicht verhindern. Durch das ausgelaufene Öl kam es zu einer Ökokatastrophe mit lang anhaltenden Auswirkungen auf die maritime Fauna und Flora. Der Ölteppich verpestete insbesondere die Küsten um Kantabrien und Galizien, erreichte aber auch die französische Küste. Regionaler Fischfang, Handel und Tourismus wurden arg in Mitleidenschaft gezogen.

Von den spanischen Behörden wurde eine strafrechtliche Untersuchung hinsichtlich des Vorfalls eingeleitet. Mit Beschluss vom 17.11.2002 verhängte der Untersuchungsrichter von La Coruña die Untersuchungshaft über den Bf. und setzte für seine Freilassung eine Kaution in der Höhe von drei Millionen Euro fest. Begründend legte er dar, das Auslaufen des Öls sei zwar durch einen Unfall verursacht worden, jedoch deute einiges darauf hin, dass der Bf. für gewisse Vorkommnisse einzustehen habe, insbesondere was seine mangelnde Kooperation mit den Hafenbehörden bei dem Versuch, das Schiff in Schlepp zu nehmen, anlange. Sein Verhalten könne daher strafrechtliche Tatbestände, namentlich die Delikte der Verursachung von Schäden an Natur und Umwelt iSv. Art. 325 spanisches StGB bzw. der beharrlichen Weigerung, Anweisungen der Behörden zu befolgen (Art. 326 spanisches StGB), verwirklichen. Die Schwere der in Frage stehenden Delikte, der öffentliche Aufschrei, den der Fall erregt habe, sowie die Tatsache, dass der Bf. Ausländer sei, der keine Bindung zu Spanien aufweise, würden die hohe Kaution rechtfertigen.

In der Folge beantragte der Bf. seine Freilassung bzw. die Reduktion der Kaution auf einen Betrag von € 60.000,–, der seiner persönlichen Situation und seinem Alter gerecht werde. Sein Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit der Begründung abgewiesen, die Schwere der ihm zum Vorwurf gemachten Delikte rechtfertige seine fortgesetzte Anhaltung. Zur Höhe der festgesetzten Kaution sei zu sagen, dass das Erscheinen des Bf. vor Gericht unerlässlich sei, um die Ereignisse lückenlos aufklären zu können. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an die Audiencia Provincial blieb erfolglos.

Am 6.2.2003 notierte der Untersuchungsrichter die Hinterlegung einer Bankgarantie in der Höhe der festgesetzten Kaution seitens der Versicherung des Schiffs, der London Steamship Owners' Mutual Insurance Association Limited. Am nächsten Tag wurde die vorzeitige Entlassung des Bf. unter bestimmten Auflagen angeordnet.

Er wandte sich daraufhin an das Verfassungsgericht, das seine Beschwerde jedoch am 29.9.2003 für unzulässig erklärte. Begründend führte es aus, laut Art. 531 der spanischen StPO seien bei der Festlegung der Kaution die Eigenart der Straftat und andere Umstände zu berücksichtigen, die den Beschuldigten zur Flucht vor der Justiz veranlassen könnten. Vorliegend seien die Gerichte mit Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, eine Fluchtgefahr könne nur im Wege einer hohen Kaution vermieden werden, um der außergewöhnlichen Situation einer Ökokatastrophe gerecht zu werden.

Im März 2005 wurde dem Bf. von den spanischen Behörden gestattet, nach Griechenland zurückzukehren. Das Strafverfahren ist noch anhängig.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung), da der von den spanischen Gerichten fixierte Kautionsbetrag unverhältnismäßig gewesen sei und diese es verabsäumt hätten, Bedacht auf seine persönlichen Verhältnisse zu nehmen.

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK

1. Allgemeine Prinzipien

Der GH erinnert daran, dass Art. 5 Abs. 3 EMRK in erster Linie sicherstellen soll, dass der Beschuldigte vor Gericht erscheint. Die Höhe der Sicherheitsleistung soll mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschuldigten und seine Beziehung zu jenen Personen, die für sie aufkommen, festgelegt werden, um ausreichende Gewähr dafür zu bieten, dass die Aussicht auf ihren Verlust genügt, um allfällige Fluchtgedanken auszuschließen.

Aus Art. 5 EMRK im Allgemeinen und Art. 5 Abs. 3 EMRK im Besonderen ergibt sich, dass eine Kaution nur erwogen werden darf, solange die Gründe für die Fortsetzung der Haft aufrecht bleiben. Falls eine Fluchtgefahr im Wege einer Sicherheitsleistung oder anderer Garantien vermieden werden kann, ist der Beschuldigte auf freien Fuß zu setzen. Die Höhe der Kaution ist gebührend zu begründen. Im Fall Toshev/BG kam der GH zu dem Ergebnis, dass die fehlende Prüfung seitens der Gerichte dahingehend, ob der Bf. in der Lage sei, die Kaution zu bezahlen oder nicht, Art. 5 Abs. 3 EMRK verletzt hatte. Während die Bemessung der Kaution zwar unter Bedachtnahme auf den Beschuldigten und seine Vermögensverhältnisse zu erfolgen hat, darf unter gewissen Umständen auch die Höhe des Schadens, der ihm angelastet wird, in die Bewertung mit einfließen.

2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. nach 83 Tagen Haft entlassen, nachdem eine Bankgarantie in der Höhe von drei Millionen Euro erbracht worden war. Das spanische Verfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Gerichte hinreichende Gründe vorgebracht hatten, warum die Bemessung der Kaution in der genannten Höhe gerechtfertigt sei und weshalb eine Herabsetzung nicht in Frage komme. Sie zogen in Erwägung, in erster Linie das Erscheinen des Bf. vor Gericht zu gewährleisten, ferner die Schwere der ihm zur Last gelegten Delikte, das nationale und internationale Ausmaß der Ökokatastrophe, den damit einhergehenden öffentlichen Aufschrei sowie letztlich die Tatsache, dass der Bf. Ausländer war und über keine Bindung zu Spanien verfügte. Die Gerichte berücksichtigten auch die persönlichen und finanziellen Umstände des Bf. sowie sein berufliches Umfeld. Sie kamen zu dem Schluss, dass eine Fluchtgefahr nur durch die Festlegung einer hohen Kaution verringert werden könne.

Der GH ist sich darüber im Klaren, dass der Betrag der Sicherheitsleistung hoch war und dass er die finanziellen Möglichkeiten des Bf. überstieg. Allerdings geht aus den Erwägungen der Gerichte hervor, dass es sich hierbei um einen exzeptionellen Fall handelte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der von ihnen gewählte Ansatz mit Art. 5 Abs. 3 EMRK vereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist zu erinnern, dass der GH seit dem Fall Neumeister/D in ständiger Judikatur festgehalten hat, dass die Beziehung des Bf. zu jenen Personen, die für die Kaution aufkommen, ein Kriterium darstellt, das bei der Festlegung ihrer Höhe heranzuziehen ist.

Zur Frage, ob es legitim war, den Beruf des Bf. mit einzubeziehen, genügt der Hinweis, dass die Gerichte es jedenfalls als notwendig ansahen, das Erscheinen des Bf. vor Gericht wegen seiner Verantwortung als Kapitän der Prestige zu gewährleisten. Die Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte, die nationalen und internationalen Auswirkungen der Ökokatastrophe sowie der damit einhergehende öffentliche Aufschrei verlangten nach seiner persönlichen Anwesenheit als vorrangiges Ziel.

Vor diesem Hintergrund darf der GH nicht die zunehmende – durchaus berechtigte – Besorgnis in Europa und in der übrigen Welt übersehen, was die Begehung von Umweltdelikten anlangt. Sie kommt darin zum Ausdruck, dass Staaten Befugnisse und Verpflichtungen zur Vorbeugung von Meeresverschmutzung zukommen, und wird auch durch die einhellige Entschlossenheit von Staaten und europäischen bzw. internationalen Organisationen dokumentiert, die dafür verantwortlichen Personen zu identifizieren und dafür Sorge zu tragen, dass sie vor Gericht gestellt und – falls notwendig – Sanktionen über sie verhängt werden. Ferner ist eine Tendenz festzustellen, das Strafrecht als Mittel zur Durchsetzung der vom Europa- und Völkerrecht auferlegten Verpflichtungen gegenüber Natur und Umwelt einzusetzen.

Der GH ist davon überzeugt, dass diese neuen Realitäten bei der Interpretation der Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 EMRK berücksichtigt werden sollten. Der wachsende hohe Standard, der im Bereich des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten erforderlich ist, macht zwangsläufig eine größere Härte bei der Beurteilung von Verstößen gegen grundlegende demokratische Werte notwendig. Es ist daher in einer Situation wie der vorliegenden nicht auszuschließen, dass das berufliche Umfeld, in dem die fraglichen Aktivitäten getätigt wurden, bei der Festlegung der Kaution eine Rolle spielen kann, um deren Effektivität zu gewährleisten.

Die vorliegenden Fakten – Meeresverschmutzung von seltenem Ausmaß mit enormen Folgen für die Umwelt – sind von außergewöhnlicher Natur und haben signifikante Implikationen sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für die strafrechtliche Verantwortung. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn die Gerichte in einem derartigen Fall den Betrag der Sicherheitsleistung an den Grad der Haftung für eventuelle Schäden anpassen, um Gewähr dafür zu bieten, dass die verantwortlichen Personen keinen Anreiz bekommen, der Justiz zu entfliehen und die Kaution verfallen zu lassen. Mit anderen Worten ist zu fragen, ob im vorliegenden Fall, bei dem hohe Geldsummen auf dem Spiel standen, eine Festsetzung der Kaution lediglich mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Bf. ausgereicht hätte, um sein Erscheinen vor Gericht (als vorrangiges Ziel) zu garantieren. Der GH stimmt mit dem Ansatz der innerstaatlichen Gerichte überein, die diese Frage verneinten. Im Übrigen zieht auch der Internationale Seegerichtshof die Schwere der zur Last gelegten Straftaten und die damit einhergehenden Strafandrohungen bei der Prüfung heran, ob eine Kaution angemessen ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Sicherheitsleistung vom Versicherer des Schiffes, dessen Kapitän der Bf. war, bezahlt wurde. Die Tatsache, dass die Kaution von der London Steamship Owners' Mutual Insurance Association Limited gezahlt wurde, scheint auf die Richtigkeit der Annahme der Gerichte betreffend das berufliche Umfeld des Bf. hinzudeuten, wonach zwischen ihm und den Versicherern eine Beziehung bestand.

Angesichts der besonderen Umstände des Falls und der verheerenden Folgen der Ökokatastrophe für Natur, Umwelt und Wirtschaft waren die nationalen Instanzen berechtigt, die Schwere der in Frage stehenden Delikte und das Ausmaß des dem Bf. zuzuschreibenden Verschuldens in Betracht zu ziehen. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (10:7 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Rozakis, Bratza, Bonello, Cabral Barreto, Thór Björgvinsson, Nicolaou und Bianku).

Anmerkung

Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 8.1.2009 keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK festgestellt (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Neumeister/A v. 27.6.1968, EuGRZ 1975, 393.

Kudla/PL v. 26.10.2000 (GK), NL 2000, 219; ÖJZ 2001, 908; EuGRZ 2004, 484.

Toshev/BG v. 10.8.2006.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.9.2010, Bsw. 12050/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 302) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_5/Mangouras.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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