OGH 15Os104/10y

15Os104/10yTribunale superiore15 set 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os104/10y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§15, 169 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11.Februar2010, GZ49Hv56/09v23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** zu I./1./des Verbrechens der Brandstiftung nach §§15, 169 Abs1 StGB, zu I./2./des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach §298 Abs1 StGB und zu II./des Vergehens des schweren Betrugs nach §§15, 146, 147 Abs2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W*****

I./am 26.April2009

1. /an einer fremden Sache, nämlich der Wohnung der N*****gesellschaft m.b.H. in *****, eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er dort einen Brand legte;

2. /dadurch, dass er in derselben Wohnung fingierte Einbruchsspuren anbrachte sowie gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten behauptete, es seien ihm Gegenstände gestohlen worden, den zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich eines Diebstahls durch Einbruch, wissentlich vorgetäuscht;

II./am 27.April2009 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Repräsentanten der Z*****Aktiengesellschaft dadurch, dass er die Einreichung einer Schadensmeldung über den von ihm am Vortag selbst gelegten Brand veranlasste, durch die falsche Vorgabe, es bestehe ein Versicherungsfall, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung eines 3.000Euro übersteigenden Geldbetrags zu verleiten versucht.

Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z5) zeigt mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zur Plausibilität der Verantwortung des Angeklagten und einzelner Zeugenaussagen keinen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Soweit die Beschwerde die Unterlassung der Erörterung eines Details einer Aussage des Angeklagten vom 7.Juni2006 („Aktenseite79“, ersichtlich gemeint: S79 in ON7) rügt, zeigt sie keine Unvollständigkeit auf, hat das Erstgericht doch dessen Verantwortung als zur Gänze unglaubwürdig verworfen und war im Licht des Gebots gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§270 Abs1 Z5 StPO) nicht verhalten, zu jedem Aussageteil gesondert Stellung zu beziehen (US12).

Die Tatsachenrüge (Z5a) vermag unter Bezugnahme auf einen früheren Wohnungsbrand keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken und legt als Aufklärungsrüge mit der Forderung nach verschiedenen ihrer Meinung nach amtswegig durchzuführenden Beweisaufnahmen nicht dar, wodurch die Verteidigung gehindert gewesen sei, diesbezüglich sachgerechte Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen (RISJustiz RS0114036).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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