AUSL EGMR Bsw38224/03

Bsw38224/03Altro tribunale14 set 2010

Testo completo

AUSL EGMR Bsw38224/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2010

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sanoma Uitgevers B. V. gegen die Niederlande, Urteil vom 14.9.2010, Bsw. 38224/03.Art. 10 EMRK - Schutz vor Aufdeckung journalistischer Quellen.

Spruch

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Bf. hat keinen Antrag auf Ersatz von materiellem oder immateriellem Schaden gestellt. € 35.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. vermarktet und verlegt Zeitschriften, darunter auch die Wochenzeitschrift Autoweek.

Am 12.1.2002 fand am Stadtrand von Hoorn ein illegales Straßenrennen statt, dem Journalisten der Autoweek auf Einladung der Veranstalter beiwohnten. Angaben der Bf. zufolge erhielten die Journalisten unter der Voraussetzung, die Identität aller Teilnehmer geheim zu halten, die Möglichkeit, Fotos vom Rennen sowie von den teilnehmenden Autos und Personen zu machen. Die Regierung bestreitet hingegen das Bestehen einer solchen Vereinbarung. Das Straßenrennen wurde schließlich von der Polizei beendet.

In der Ausgabe der Autoweek vom 6.2.2002 beabsichtigte die Bf., einen Artikel über illegale Autorennen zu veröffentlichen, der von Fotos des Rennens vom 12.1. begleitet werden sollte. Um die Anonymität der Teilnehmer zu garantieren, sollten die darauf sichtbaren Autos und Personen unkenntlich gemacht werden. Die Originalfotografien wurden auf einer CD-ROM gespeichert, welche im Büro des Herausgebers eines anderen, von der Bf. herausgegebenen Magazins hinterlegt wurde.

Am 1.2.2002 kontaktierte die Polizei die Redaktion der Autoweek per Telefon und verlangte die Herausgabe der genannten Fotos. Man vermutete, dass eines der Autos, die am Straßenrennen teilgenommen hatten, auch als Fluchtauto bei Raubüberfällen gedient habe. Die Redaktion teilte mit, dass man der Anfrage nicht nachkommen könne, da die Erlaubnis zur Aufnahme der Fotos nur unter Garantie der Anonymität der Teilnehmer erteilt worden war.

Am Nachmittag suchten zwei Polizeibeamte die Redaktion der Autoweek auf und übergaben dem Chefredakteur nach einem erfolglosen Versuch, die Herausgabe der Fotografien zu erwirken, eine diesbezügliche, gemäß Art. 96a der niederländischen StPO erlassene Anordnung des Staatsanwalts, mit dem die Aushändigung der Fotos im Zusammenhang mit strafrechtlichen Untersuchungen angeordnet wurde. Der Chefredakteur verweigerte jedoch die Herausgabe. Die Polizisten drohten ihm darauf hin, ihn wegen Missachtung eines amtlichen Befehls zu inhaftieren und die Räume der Bf. – wenn nötig, das ganze Wochenende über – zu schließen und zu durchsuchen. Dies würde finanzielle Schäden mit sich bringen, da wichtige Beiträge nicht veröffentlicht werden könnten. Am Abend desselben Tages wurde der Chefredakteur für vier Stunden im Firmengelände angehalten. Auf Verlangen des Anwalts der Bf. wurde in der Folge der Untersuchungsrichter des Landesgerichts Amsterdam telefonisch kontaktiert. Dieser ging davon aus, dass die Notwendigkeit der strafrechtlichen Untersuchung das Interesse an den journalistischen Privilegien der Bf. überwog, erklärte jedoch, dass er in dieser Angelegenheit gesetzlich nicht zuständig sei.

Am 2.2.2002 gab der Anwalt die CD-ROM unter Protest an den Staatsanwalt heraus.

Am 15.4.2002 reichte die Bf. Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung der Konfiszierung, die Rückgabe der CD-ROM sowie Anordnungen an Polizei und Staatsanwaltschaft zur Zerstörung der darauf gespeicherten Daten und zur Untersagung der Verwendung der damit erhaltenen Informationen begehrte.

Bei der Verhandlung erklärte der Staatsanwalt, dass die Anordnung zur Herausgabe der Fotos zum Zwecke der Ausforschung von Straftätern erfolgt war und Grund zu der Annahme bestanden habe, eines der beim Rennen verwendeten Autos könne zu den Tätern führen.

Am 19.9.2002 gab das Landgericht dem Antrag auf Aufhebung der Konfiszierung statt, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch ab. Das Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung habe jenes am Schutz journalistischer Quellen überwogen, dies umso mehr, als die Untersuchungen nicht das Straßenrennen, sondern schwere Straftaten betrafen. Die Revision der Bf. an das Höchstgericht wurde für unzulässig erklärt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

Neben diesem Beschwerdepunkt macht sie vor der Großen Kammer nun auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) geltend. Da die Große Kammer jedoch nur jene Aspekte der Beschwerde behandeln kann, die von der Kammer für zulässig erklärt wurden, dies vorliegend auf Art. 13 EMRK aber nicht zutrifft, kann der GH keine dahingehende Prüfung vornehmen.

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Die Bf. beschwert sich darüber, zur Enthüllung von Informationen gegenüber der Polizei gezwungen worden zu sein, wodurch es ermöglicht wurde, ihre journalistischen Quellen aufzudecken.

Das Recht von Journalisten, ihre Informationsquellen zu schützen, ist Teil der von Art. 10 EMRK geschützten Freiheit, ohne behördlichen Eingriff Informationen und Ideen zu erhalten und zu verbreiten. Es ist ein Eckpfeiler der Pressefreiheit, ohne den Quellen davon abgehalten werden könnten, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über in ihrem Interesse gelegene Angelegenheiten zu informieren.

1. Zum Vorliegen eines Eingriffs in Art. 10 EMRK

Den Angaben der Bf. zufolge bestand im vorliegenden Fall eine Vereinbarung mit den Veranstaltern des Straßenrennens, die sie zur Geheimhaltung verpflichtete, um die teilnehmenden Personen und Autos vor einer Identifizierung zu bewahren. Obwohl die Regierung das Vorliegen einer solchen Vereinbarung bestreitet, sieht der GH keinen Grund, an den Angaben der Bf. zu zweifeln.

Wie die Regierung richtigerweise vorbringt, war die Bf. nicht dazu gezwungen, Informationen offenzulegen, um die Teilnehmer am Straßenrennen zu identifizieren, sondern lediglich dazu, Fotografien herauszugeben, die – nach einer Untersuchung – möglicherweise zu deren Identifizierung führen könnten. In einem früheren Fall hat der GH aber bereits festgestellt, dass die Anordnung zur Herausgabe von unbearbeitetem Filmmaterial, obwohl die betroffenen Personen nicht als »anonyme Informationsquellen« im Sinne der Rechtsprechung des GH anzusehen waren, einen Eingriff in Art. 10 EMRK darstellte, weil die verpflichtende Herausgabe von Forschungsmaterial einen abschreckenden Effekt (chilling effect) auf die Ausübung der journalistischen Meinungsfreiheit haben könnte.

Vorliegend wurde mit der Anordnung nicht beabsichtigt, die Quellen in Zusammenhang mit ihrer Teilnahme beim illegalen Straßenrennen zu identifizieren. Bezüglich des Rennens wurden auch keine strafrechtlichen Untersuchungen eingeleitet. Diese Sachlage hält der GH jedoch nicht für entscheidend. In früheren Fällen wertete er es für irrelevant, inwiefern Zwangsakte zur tatsächlichen Aufdeckung oder Verfolgung der journalistischen Quellen geführt haben. Im Fall Financial Times Ltd. u.a./GB hielt die Tatsache, dass die Anordnung zur Aufdeckung der Identität einer anonymen Quelle tatsächlich nicht vollstreckt worden war, den GH nicht davon ab, einen Eingriff in Art. 10 EMRK festzustellen.

Im Gegensatz zu vergleichbaren früheren Fällen wurde vorliegend keine Durchsuchung des Firmengebäudes der Bf. vorgenommen. Staatsanwalt und Polizei zeigten jedoch klar ihre Intention an, eine solche durchzuführen, sollten sich die Herausgeber der Autoweek weiterhin weigern, die Fotos herauszugeben. Diese Drohung, die mit der kurzzeitigen Verhaftung des Chefredakteurs einherging, war glaubwürdig und muss ernst genommen werden. Auch die Redakteure anderer, von der Bf. herausgegebener Zeitschriften wären von der angedrohten Aktion betroffen gewesen. Sie hätte die Berichterstattung über aktuelle Nachrichten verzögern und diesen damit ihren Wert nehmen können. Auch wenn tatsächlich keine Durchsuchung stattgefunden hat, ist der GH der Ansicht, dass ein abschreckender Effekt immer dann eintritt, sobald Journalisten gehalten sind, bei der Identifizierung von anonymen Quellen mitzuwirken.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der vorliegende Fall die verpflichtende Herausgabe von journalistischem Material betrifft, das Informationen enthielt, welche zur Identifizierung journalistischer Quellen geeignet waren. Dies ist nach Ansicht des GH ausreichend, um die Anordnung für sich als Eingriff in das Recht der Bf., Informationen zu erhalten und zu verbreiten, zu werten.

2. Zum Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage

Damit ein Eingriff gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen ist, muss er eine Grundlage im nationalen Recht haben, die zugänglich und vorhersehbar ist, sodass sich der Einzelne danach richten kann. Der Begriff Gesetz umfasst dabei sowohl geschriebenes als auch »Richterrecht«.

Art. 96a der niederländischen StPO stellte eine geschriebene, ausreichend zugängliche Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Eingriff dar. Die Qualität des Gesetzes betreffend muss – in Anbetracht der Bedeutung der Pressefreiheit – aber jeder Eingriff in das Recht auf Schutz journalistischer Quellen von ausreichenden verfahrensrechtlichen Sicherheiten begleitet sein.

Anordnungen zur Bekanntgabe von Quellen können schädliche Auswirkungen nicht nur auf die Quelle selbst, sondern auch auf die davon betroffene Zeitschrift oder sonstige Publikation haben. Durch die Bekanntgabe kann der Ruf der Publikation aus Sicht eventueller, künftiger Quellen oder gegenüber Teilen der Öffentlichkeit, die ein Interesse am Erhalt von Informationen anonymer Quellen haben, beeinträchtigt werden.

Als vordergründige Sicherheitsmaßnahme ist die Überprüfung durch einen Richter oder ein anderes unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsorgan zu nennen. Dieses sollte von der Exekutive und anderen interessierten Parteien getrennt und mit der Befugnis ausgestattet sein, festzustellen, ob eine im öffentlichen Interesse gelegene Notwendigkeit das Interesse am Schutz journalistischer Quellen überwiegt.

In Fällen dringender Anordnungen, in denen es den Verfolgungsbehörden nicht möglich ist, konkrete Gründe für deren Erlass anzugeben, sollte es ausreichen, eine Überprüfung erst unmittelbar vor dem Erhalt und der Verwendung des Materials durchzuführen und festzustellen, ob ein Geheimhaltungsinteresse vorliegt, und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Überprüfung, die erst nach der Übergabe des zur Aufdeckung journalistischer Quellen geeigneten Materials erfolgt, würde den Kern des Rechts auf Geheimhaltung klarerweise unterlaufen. Dem Richter oder unabhängigen Organ muss es möglich sein, vor der Offenlegung die eventuellen Risiken und die jeweiligen Interessen mit Bezug auf das geforderte Material abzuwägen. Die Entscheidung sollte auf klare Kriterien, etwa auf die Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Verfügung stünde, um den öffentlichen Interessen zu genügen, gestützt sein. Das Organ sollte die Möglichkeit haben, eine Offenlegungsanordnung zu verweigern oder nur eine beschränkte Offenlegung zuzulassen, wenn durch die Herausgabe des Materials eine ernste Gefahr besteht, dass journalistische Quellen identifiziert werden könnten. In dringenden Fällen sollte es ein der Verwertung des Materials vorangehendes Verfahren zur Identifizierung und Aussonderung von Informationen, die zu einer Identifizierung führen könnten, geben.

In den Niederlanden ist die genannte Entscheidung dem Staatsanwalt überlassen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist dieser jedoch eine Partei, die Interessen vertritt, welche möglicherweise unvereinbar mit dem Schutz journalistischer Quellen sind. Er kann kaum als derart objektiv und unparteiisch betrachtet werden, um die notwendige Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat die Bf. um Einbeziehung des Untersuchungsrichters ersucht. Diesem Ansuchen wurde dann auch entsprochen, was die Regierung und die Kammer dazu veranlasst hat, davon auszugehen, dass dem Erfordernis angemessener Verfahrenssicherheiten entsprochen wurde. Die Große Kammer ist davon jedoch nicht überzeugt. Erstens gab es für die Einbeziehung des Untersuchungsrichters keinerlei gesetzliche Grundlage, sie wurde lediglich vom Staatsanwalt geduldet. Zweitens kann die Rolle des Untersuchungsrichters nur als eine beratende beschrieben werden. Er hatte keine rechtliche Befugnis in dieser Angelegenheit, worauf er auch selbst hinwies, und konnte die Anordnung weder erlauben, noch untersagen oder beschränken.

Eine solche Situation ist kaum vereinbar mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Der GH käme zu diesem Entschluss auch bei Vorliegen nur eines der genannten Gründe. Die Mängel wurden auch nicht durch die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung durch das Landesgericht behoben, die die Untersuchung der auf der CD-ROM gespeicherten Fotos ab dem Zeitpunkt, als diese in die Hände der Polizei und des Staatsanwalts gelangt war, ebensowenig verhindern konnte.

Dem Gesetz mangelte es daher an einem von angemessenen rechtlichen Sicherheiten begleiteten Verfahren zur unabhängigen Abwägung der entgegenstehenden Interessen. Der Eingriff war somit nicht »gesetzlich vorgesehen«. Es ist eine Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Myjer).

Es besteht keine Notwendigkeit, die weiteren, in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Voraussetzungen zu prüfen.

II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Bf. hat keinen Antrag auf Ersatz von materiellem oder immateriellem Schaden gestellt. € 35.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anmerkung:

In ihrem Urteil vom 31.3.2009 (NL 2009, 91) hatte die III. Kammer mit 4:3 Stimmen eine Verletzung von Art. 10 EMRK verneint.

Vom GH zitierte Judikatur:

British Broadcasting Corporation/GB v. 18.1.1996 (ZE).

Goodwin/GB v. 27.3.1996 (GK), NL 1996, 83; ÖJZ 1996, 795.

Roemen und Schmit/L v. 25.2.2003, NL 2003, 74.

Nordisk Film und TV A/S /DK v. 8.12.2005 (ZE).

Voskuil/NL v. 22.11.2007, NL 2007, 310.

Financial Times Ltd. u.a./GB v. 15.12.2009, NL 2009, 368.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.9.2010, Bsw. 38224/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 286) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_5/Sanoma.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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