OGH 9ObA116/09p

9ObA116/09pTribunale superiore3 set 2010

Regest

Arbeitsrecht,

Testo completo

OGH 9ObA116/09p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Paul Kunsky und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bundestheater Holding GmbH, Goethegasse1, 1010Wien, vertreten durch CMS ReichRohrwigHainz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 2.170,35EUR und Feststellung (Feststellungswert 2.893,80EUR, Gesamtstreitwert 5.064,15EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 29.Juli2009, GZ10Ra26/09f20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die am 13.2.1968 geborene Klägerin war seit 1.9.1984 als Balletttänzerin bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß §2 Abs2 Bundestheaterpensionsgesetz wurde sie mit 30.9.2005 wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Zur Berechnung ihrer Pension wurden insbesondere die Bestimmungen der §§5b Abs7 und 8 Z1 BThPG sowie §6 BThPG iVm §18j Abs1 BThPG herangezogen.

Die Klägerin räumt ein, dass die Berechnung ihrer Pension durch die Beklagte der geltenden Rechtslage entspricht und diese von den Vorinstanzen richtig wiedergegeben wurde. Sie versucht jedoch in ihrer außerordentlichen Revision aufzuzeigen, dass

1. )§5b Abs8 Z1 BThPG insoweit verfassungswidrig sei, als dort nur beitragsgedeckte und nicht auch gemäß §9 Pensionsgesetz1965 iVm §7 Abs1 Z4 BThPG zugerechnete Zeiten als Dienstzeiten in Anschlag zu bringen seien und

2. ) §18j Abs1 Z2 litb BThPG verfassungswidrig sei, weil seit dem 31.12.2003 angefallene beitragsgedeckte Dienstzeiten von Balletttänzern nur mehr mit 2% pro Jahr (bzw 0,167% pro Monat) und sonstige insbesondere „zugerechnete“ Zeiten nur mehr mit 1,429% pro Jahr (bzw 0,119% pro restlichem Dienstmonat) veranschlagt würden.

Gemäß §5b Abs7 BThPG idF BGBlI Nr80/2005 darf grundsätzlich bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396Monaten die Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs6 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils 12 auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62% nicht unterschreiten. Auf die Klägerin ist jedoch die Übergangsbestimmung des §18a Abs1 Z4 BThPG anzuwenden, sodass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von nur 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils 12 auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62% nicht unterschreiten darf. Gemäß §5b Abs8 BThPG idF BGBlI Nr80/2005 zählt zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit iSd § 5b Abs7:

„1.)jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach §10 Abs2 Z1 oder Abs3 Z1 geleistet hat ... .“

Im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung wies die Klägerin eine beitragsgedeckte Dienstzeit von 21 Jahren und einem Tag auf, die nach §5b Abs8 BThPG heranzuziehen ist und die auch für die Berechnung nach §18j BThPG von Bedeutung ist. Anlässlich der Ruhestandsversetzung wurden der Klägerin gemäß §9 Pensionsgesetz1965 noch weitere zehn Jahre angerechnet. Diese zehn Jahre unterfallen aber nicht der Regelung des §5b Abs8 BThPG und unterliegen weiters der Berechnung nach §18j Abs1 Z2 litb BThPG (1,429% pro Dienstjahr).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg11.309/1987 uva) ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, in bestehende Rechtspositionen oder Anwartschaften einzugreifen. Es fällt im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern, sofern die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründet ist. Gleichheitswidrig ist hingegen eine Regelung, die Personen, die ihre Funktion langjährig im Vertrauen auf eine bestimmte Höhe der Pension ausüben und sich nicht auf eine zukünftige Pensionskürzung einstellen können, plötzlich einem strengen Kürzungssystem unterwirft (VfSlg12.568; G304/96 uva). Eine Regelung, die einmal eingeräumte Anwartschaften ändert, muss daher sachlich gerechtfertigt sein, sie darf nicht plötzlich und intensiv sein und darf nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen.

Die Klägerin erkennt zunächst zutreffend, dass der gravierendste Einschnitt in ihre Rechtsstellung mit dem Strukturanpassungsgesetz1996, BGBl201/1996, erfolgte, mit welchem insbesondere gestaffelte Abzüge von der Ruhebemessungsgrundlage eingeführt wurden, wenn die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vor dem Zeitpunkt lag, zu welchem der Bundestheaterbedienstete frühestens einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte (damals: §5 Abs1a BThPG). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen (9ObA119/06z), dass der Verfassungsgerichtshof die mit dem Strukturanpassungsgesetz1996 bzw Budgetbegleitgesetz1997 eingeführten Kürzungsregelungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss im Fall der Frühpensionierung von Beamten als verfassungsrechtlich nicht bedenklich erachtet hat (VfSlg15.269) und diese Erwägungen auch für die entsprechenden Kürzungen bei Bundestheaterbediensteten gelten müssen. Auch unter dem von der Klägerin eingeforderten Blickwinkel einer Gesamtschau behalten diese Argumente ihre Gültigkeit, zumal bezogen auf den Zeitpunkt des Pensionsantritts von einer Plötzlichkeit der damaligen Kürzungen keine Rede sein kann.

Die Klägerin bestreitet gar nicht, dass der Gesetzgeber mit Recht unterstellt (§5b Abs7 iVm §18a Abs1 Z4 BThPG), dass Balletttänzer und tänzerinnen regelmäßig 336 Monate, dh 28beitragsgedeckte Dienstjahre, und somit eine Bemessungsgrundlage von mindestens 71% erreichen können (RIS-Justiz RS0112311). Die von der Klägerin absolvierten 21 Dienstjahre liegen somit erheblich unter diesem Wert. Schon aus diesem Grund ist die Regelung des §5b Abs7 iVm §18a Abs1 Z4 BThPG, der nur die mit dem Strukturanpassungsgesetz1996 eingeführte Kürzungsregelung des §5b Abs2 BThPG zugunsten von Ballettmitgliedern modifiziert, nicht unsachlich. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass die von der Klägerin gewünschte Beseitigung des §5b Abs8 BThPG keineswegs zwingend die Auslegung nach sich zieht, dass dann unter den in §5b Abs7 BThPG genannten „als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeiten“ auch anlässlich der Pensionierung „zugerechnete“ Zeiten zu verstehen wären.

Soweit sich die Klägerin auch dadurch beschwert erachtet, dass die Bemessungsgrundlage aus einer Durchrechnung (konkret 36Monate) ermittelt wird, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Abgesehen davon, dass sie sich bei Einführung der Durchrechnungsregel noch nicht in der Nähe eines zu erwartenden Pensionsantritts befand, sondern dieser durch die regelmäßig nicht vorhersehbareDienstunfähigkeit bewirkt wurde, sieht das BThPG in seinem §18c Abs2 nach dem Pensionsantrittsjahr aufsteigend gestaffelte, von 24 (2004) bis 480 (2028) Monate reichende Zeiträume der Durchrechnung vor. Damit ist aber die Kürzung von Leistungen, auf die der Betroffene vertrauen durfte, mit einer entsprechenden Übergangszeit versehen (vgl VfGH G60/03).

Diese Erwägungen müssen im Übrigen auch für die Kürzung der anrechenbaren Dienstzeiten ab 1.1.2004 gelten. Die Klägerin wies zum 31.12.2003 eine Dienstzeit von 19Jahren und 3Monaten auf, hatte somit bereits eine Anwartschaft in Höhe von 75,899% (50% für die ersten 10Jahre + 25,2% für die nächsten 9Jahre + 0,699% für restliche drei Monate) der Ruhegenussberechnungsgrundlage erworben. Allein bis zum Erreichen des Endes der „Standard“-Dienstzeit (28 Jahre) standen daher noch weitere acht Jahre und 9 Monate regulärer Dienstzeit zur Verfügung, um auch mit dem ab 1.1.2004 eingeschränkten Satz von 2% pro Jahr bzw 0,167% pro Monat weitere 17,5% zu erwerben, um dann auf 93,4% der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kommen. Damit stand der Klägerin wie auch anderen Ballettmitgliedern mit vergleichbarer Alters- und Dienstzeitkonstellation faktisch eine zureichende Übergangszeit zu, um sich auf die geänderten Umstände einstellen zu können.

Dies muss umso mehr gelten, wenn ein Betroffener wie die Klägerin vom regulären Pensionsantritt noch weit entfernt ist und eine ohne Beitragsentrichtung gewährte Begünstigung (hier: 10zugerechnete Dienstjahre) erhält (VfGH B1933/88), zumal nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (G186/02 ua) im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts des Eintritts einer geminderten Erwerbsfähigkeit (hier: der Dienstunfähigkeit) keine Erwartungshaltung des Betroffenen anerkannt werden kann. Ist somit eine vom Gesetzgeber angestellte Durchschnittsbetrachtung grundsätzlich zulässig, führt allein das Auftreten von Härtefällen im Einzelfall nicht zur Gleichheitswidrigkeit der betreffenden Bestimmung (VfGHG228/09).

Mangels Vorliegens der behaupteten Verfassungswidrigkeiten ist daher eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO nicht zu erkennen.

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