AUSL EGMR Bsw46344/06

Bsw46344/06Altro tribunale2 set 2010

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AUSL EGMR Bsw46344/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2010

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Rumpf gegen Deutschland, Urteil vom 2.9.2010, Bsw. 46344/06.

Spruch

Art. 6 Abs. 1, 13, 46 EMRK - Erstes Piloturteil gegen Deutschland wegen überlanger Verfahrensdauer vor Gerichten.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Die Verletzungen resultierten aus einer mit der Konvention unvereinbaren Praxis (einstimmig).

Die Regierung hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieses Urteils, ein effektives Rechtsmittel oder eine Kombination von Rechtsmitteln einzuführen, um für exzessiv lange dauernde Verfahren angemessene und ausreichende Abhilfe zu schaffen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden sowie € 3.990,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist deutscher Staatsbürger und betreibt ein Personenschutzunternehmen. Als er im November 1993 die Neuerteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis beantragte, wurde ihm diese vom Landkreis Querfurt (Sachsen-Anhalt) verwehrt, wogegen er Widerspruch erhob. Dieser wurde mit Entscheidung vom 18.3.1994 zurückgewiesen.

Gleichzeitig stellte der Bf. einen Antrag auf einstweilige Anordnungen, welcher jedoch im Jänner 1994 vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Diese Entscheidung wurde im August desselben Jahres vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Im April 1994 erhob der Bf. Klage beim Verwaltungsgericht Halle, ohne diese jedoch zu begründen. Im Juni 1995 forderte das Verwaltungsgericht die Klagsbegründung an, worauf hin der Anwalt des Bf. zweimal um Fristverlängerung bat. Am 30.5.1996 bestätigte das Verwaltungsgericht die Nichterteilung der Waffenlizenz.

Nachdem der Bf. am 22.7.1996 Berufung eingelegt hatte, wurde sein Anwalt am 2.7.1997 vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt informiert, dass es nicht vorhersehbar wäre, wann eine Entscheidung in seinem Fall ergehen werde. Im November 1998 fand zwar eine mündliche Verhandlung statt, das Verfahren wurde jedoch aufgrund fehlender Akten ausgesetzt. In den Jahren 1999 und 2000 versuchte das Oberverwaltungsgericht mehrmals, die Akten des Landkreises und des Verwaltungsgerichts Halle zu erlangen, jedoch ohne Erfolg. Eine 2001 anberaumte Verhandlung wurde auf Wunsch des Anwalts des Bf. verschoben. Letzterer beantragte im April 2003 Prozesskostenhilfe.

Ende 2002 und Anfang 2003 beantragte ein neuer Anwalt des Bf. mehrmals eine mündliche Verhandlung. Er informierte das Oberverwaltungsgericht darüber, dass er die fehlenden Akten für nicht relevant halte. Da trotzdem keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, beantragte er im Mai 2003, den vorsitzenden Richter als befangen abzulehnen. Das Gericht verlangte daraufhin eine Klarstellung bezüglich der Vertretung. Dem wurde durch Übermittlung einer Prozessvollmacht umgehend entsprochen.

Das Gericht sagte Ende 2003 eine mündliche Verhandlung wegen des Antrags auf Ablehnung des Richters ab. Dieser wurde wenige Tage später zurückgewiesen. Nachdem schließlich eine mündliche Verhandlung im Mai 2004 stattgefunden hatte, wurde dem Anwalt des Bf. am 30.6.2004 die Entscheidung, mit der die Berufung zurückgewiesen wurde, zugestellt.

Am 5.1.2005 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Anwalts, die sich gegen die Nichtzulassung einer Revision richtete, zurück.

Im März 2005 erhob der Bf. Verfassungsbeschwerde, unter anderem wegen überlanger Verfahrensdauer. Die Kanzlei des BVerfG teilte ihm mit, dass in Bezug auf die Zulässigkeit seiner Beschwerde Zweifel bestünden, und bat ihn, innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob er die Beschwerde aufrecht erhalten wolle. Ein wiederum neuer Anwalt des Bf. beantragte diesbezüglich eine Fristverlängerung und reichte im Oktober 2005 eine Stellungnahme ein. Mit Entscheidung vom 25.4.2007 wies das BVerfG die Beschwerde als unzulässig zurück. Sie wurde dem Vertreter des Bf. am 7.5.2007 zugestellt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, aufgrund der überlangen Verfahrensdauer in seinen Rechten gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer) verletzt zu sein. Er rügt auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), weil ihm kein Rechtsmittel zur Verfügung stand, um die Verfahrensdauer zu beanstanden.

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Der relevante Zeitraum begann am 30.11.1993 und endete mit der Zustellung der endgültigen Entscheidung des BVerfG am 7.5.2007. Das Verfahren dauerte daher 13 Jahre und fünf Monate in vier Instanzen.

Da die Beschwerde in diesem Punkt weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig ist, wird sie für zulässig erklärt (einstimmig).

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer muss im Lichte der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Zu beachten sind die Komplexität des Falles, das Verhalten des Bf. und der Behörden sowie das für den Bf. auf dem Spiel Stehende.

Das Verfahren im vorliegenden Fall warf keine besonders komplexen Sach- oder Rechtsfragen auf. Der Umstand, dass der Bf. gleichzeitig einstweilige Anordnungen beantragte, kann eine Verzögerung nicht rechtfertigen, da dies eine übliche verfahrensrechtliche Situation darstellt. Weiters war das Verfahren in Bezug auf die einstweiligen Anordnungen bereits im August 1994 beendet.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann der Bf. nur für eine Verzögerung von etwa zwei Monaten verantwortlich gemacht werden. Diese ergab sich aus der Beantragung der Verlängerung einer Frist, die das Gericht mehr als ein Jahr nach Klageerhebung festgesetzt hatte. Auch der Umstand, dass der Bf. vor dem Oberverwaltungsgericht – wo das Verfahren am längsten verzögert wurde – von zwei Anwälten vertreten wurde, rechtfertigt nicht die lange Verfahrensdauer. Bezüglich des Verfahrens vor dem BVerfG ist festzuhalten, dass der Bf. erst sechs Monate, nachdem ihn die Kanzlei über Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde informiert hatte, einen weiteren Schriftsatz einreichte. Diese Verzögerung ist ihm daher zuzurechnen.

Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht allein dauerte fast acht Jahre. Bereits am Anfang brachte das Gericht das Berufungsverfahren für mehr als eineinhalb Jahre nicht voran. Eine weitere Verzögerung von zweieinhalb Jahren entstand durch die erfolglosen Bemühungen des Gerichts, fehlende Akten von den Unterinstanzen zu erlangen. Der GH hält hierfür den Staat verantwortlich. Auch die später gestellten Anträge des Bf. auf Ablehnung des Richters und auf Prozesskostenhilfe können es nicht rechtfertigen, dass für einen Zeitraum von drei Jahren keine mündliche Verhandlung stattfand. Vielmehr hätten auch diese Anträge schneller bearbeitet werden müssen.

Bezüglich dessen, was für den Bf. auf dem Spiel stand, ist zu sagen, dass sein Gewerbe vom Ausgang des Verfahrens abhängig war. Der GH akzeptiert, dass der Bf. durch die endgültige Verweigerung der Waffenlizenz einen materiellen Schaden erlitt, doch wurde der Bf. insbesondere auch durch die Dauer des Verfahrens und die damit einhergehende Unsicherheit, ob er sein Gewerbe fortsetzen könne oder nicht, geschädigt. Wäre das Verfahren schneller abgewickelt worden, hätte er zu einem früheren Zeitpunkt sein Unternehmen umstrukturieren oder verlegen können.

Das Verfahren hat daher eine »angemessene« Dauer überschritten, sodass der GH eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK feststellt (einstimmig).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

Dieser Beschwerdepunkt hängt mit jenem unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zusammen und ist daher genauso für zulässig zu erklären (einstimmig).

Der GH betont, dass er in seiner aktuellen Rechtsprechung bereits festgestellt hat, dass in Deutschland kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung steht, um in Fällen überlanger Verfahrensdauer vor Zivilgerichten Abhilfe zu schaffen. Er stellt daher eine Verletzung von Art. 13 EMRK fest (einstimmig).

III. Zur Anwendung von Art. 46 EMRK

Der GH stellt fest, dass der vorliegende Fall ein wiederkehrendes Problem betrifft, das in Bezug auf Deutschland die am häufigsten festgestellte Verletzung ist. Mehr als die Hälfte der Urteile gegen Deutschland betreffen die exzessive Dauer gerichtlicher Verfahren.

Seinem Ansatz in Yuriy Nikolayevich Ivanov/UA folgend hält es der GH für angemessen, im vorliegenden Fall – angesichts der wiederkehrenden und beharrlichen Natur des Problems, der Zahl der Betroffenen in Deutschland und der Notwendigkeit, ihnen rasch und angemessen Abhilfe zu gewährleisten – das Piloturteilsverfahren anzuwenden.

a. Zum Bestehen einer konventionswidrigen Praxis

Zwischen 1959 und 2009 fällte der GH mehr als 40 Urteile gegen Deutschland, in denen Verletzungen der Konvention aufgrund überlanger Dauer zivilgerichtlicher Verfahren festgestellt wurden. Allein im Jahr 2009 erkannte er in 13 Fällen Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Deutschland aufgrund dieses Problems. Im Fall Sürmeli/D stellte der GH das Fehlen eines Rechtsbehelfs gegen die überlange Verfahrensdauer fest und wies die Regierung auf ihre Verpflichtung hin, allgemeine und, wenn notwendig, individuelle Maßnahmen im Rahmen des nationalen Rechts zu ergreifen, um die Verletzung zu beenden und die Auswirkungen wiedergutzumachen.

Der GH begrüßt zwar die kürzlich erfolgte Erstellung des Entwurfs für ein »Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren«. Er bemerkt jedoch, dass – trotz der einschlägigen ständigen Judikatur des GH – bisher keine Maßnahmen ergriffen wurden, um die Situation effektiv zu verbessern.

Dass das vorliegende Problem systemischen Charakter hat, wird dadurch untermauert, dass aktuell weitere 55 Beschwerden gegen Deutschland beim GH anhängig sind, die ganz oder teilweise die überlange Verfahrensdauer betreffen, und deren Zahl konstant steigt.

Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass die in diesem Urteil festgestellten Verletzungen weder von einem isolierten Zwischenfall noch von einem speziellen Hergang der Ereignisse herrührten, sondern die Folge von Unzulänglichkeiten seitens des verantwortlichen Staates waren. Die vorliegende Situation ist daher als Ergebnis einer Praxis zu verstehen, die mit der Konvention unvereinbar ist (einstimmig).

b. Ergreifung von Maßnahmen gegen das strukturelle Problem

Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des GH, die Art festzulegen, in der die Staaten ihren Verpflichtungen unter Art. 46 EMRK nachzukommen haben. Vielmehr sind die Staaten in der Wahl der Mittel frei, wobei das Ministerkomitee überwacht, ob die Maßnahmen mit den im Urteil des GH enthaltenen Schlussfolgerungen vereinbar sind.

Der GH stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Regierung inzwischen mit dem Entwurf eines Gesetzes Maßnahmen eingeleitet hat, um das vorliegende Problem zu beseitigen. Allerdings bleibt unklar, wann dieses Gesetz in Kraft treten wird. Angesichts der Tatsache, dass die Verpflichtung des Staates, einen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer in das nationale Recht einzuführen, bereits seit dem Urteil im Fall Sürmeli 2006 klar war, zeigt dieses Vorgehen des Staates einen fast kompletten Widerwillen, das Problem zeitgerecht zu lösen.

Die belangte Regierung hat unverzüglich und jedenfalls innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Urteil Rechtskraft erlangt, einen Rechtsbehelf oder eine Kombination von Rechtsbehelfen in das nationale Recht einzuführen, um den Schlussfolgerungen dieses Urteils und den Verpflichtungen unter Art. 46 EMRK zu entsprechen. Dabei sind die vom GH an einen Rechtsbehelf gestellten Anforderungen sowie die Empfehlungen des Ministerkomitees über die Verbesserung innerstaatlicher Rechtsbehelfe vom 12.5.2004 zu beachten (einstimmig).

c. Anzuwendendes Verfahren bei ähnlichen Fällen

Der GH erinnert daran, dass es Zweck des Piloturteilsverfahrens ist, für eine Vielzahl von Personen, die unter einem festgestellten strukturellen Problem leiden, schnellstens Abhilfe auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Die Maßnahmen der Regierung sollten primär der Lösung eines derartigen Problems und der Einführung effektiver Rechtsbehelfe gegen Konventionsverletzungen dienen. Sie kann aber auch ad hoc-Lösungen ergreifen, wie gütliche Einigungen oder einseitige Entschädigungsangebote, solange diese mit der Konvention vereinbar sind. Der GH kann daher im Piloturteilsverfahren festlegen, in welcher Weise mit Fällen umgegangen werden soll, die vom gleichen systemischen Problem herrühren.

Im vorliegenden Fall ist der GH der Meinung, dass es nicht notwendig ist, die Prüfung ähnlicher Fälle bis zur Einführung geeigneter Maßnahmen zurückzustellen. Die normale Bearbeitung der Fälle gegen Deutschland aufgrund überlanger Verfahrensdauer wird die Regierung fortlaufend an ihre Verpflichtungen unter der Konvention und vor allem aus diesem Urteil erinnern.

IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden sowie € 3.990,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Bottazzi/I v. 28.7.1999 (GK).

Sürmeli/D v. 8.6.2006 (GK), NL 2006, 135; EuGRZ 2007, 255.

Yuriy Nikolayevich Ivanov/UA v. 15.10.2009, NL 2009, 298.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.9.2010, Bsw. 46344/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 275) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_5/Rumpf.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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