OGH 14Os94/10w

14Os94/10wTribunale superiore24 ago 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 14Os94/10w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Engelbert W***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 2.Februar2010, GZ12Hv94/09y11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert W***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 StGB idF BGBl I 1998/153 (I) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 (zu ergänzen:Z 1) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in St. Margarethen

(I)außer dem Fall des §206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, indem er

1)im Sommer/Herbst2004 seine am 8.Juni1992 geborene Tochter Ines W***** unterhalb der Kleidung an ihrer Brust streichelte;

2)ab September2005 bis Ende Februar2009 in wiederholten Angriffen seine am 25. (richtig: 20.) Mai1997 geborene Tochter Sara W***** unterhalb der Kleidung an ihrer Brust streichelte und teils auch unter der Hose an ihrem Gesäß betastete;

(II)durch die unter I/1 und I/2 beschriebenen Handlungen mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Der dagegen aus Z5a und 9 lita des §281 Abs1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Tatsachenrüge (Z5a) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RISJustiz RS0118780).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rüge mit dem Hinweis auf die Glaubwürdigkeit des vom Angeklagten als Grund für eine Falschbelastung angegebenen finanziellen Motivs, auf das als „schlichweg unvorstellbar“ erachtete Verhalten der Zeugin Astrid W*****, welche keine Anzeige gegen den Angeklagten erstattet, ihre Töchter trotz Kenntnis vom Missbrauch bei diesem „zurückgelassen“, einen lediglich einmaligen Besuch des Kinderschutzzentrums durch Ines W***** gebilligt und weiteren Kontakt ihrer Tochter Sara W***** zum Beschwerdeführer zugelassen habe, auf die als „unrealistisch und unglaubwürdig“ bezeichnete Schilderung des Tathergangs durch Ines W***** und das als „abnormal“ erachtete Verhalten der Sara W*****, welche trotz sexueller Übergriffe weiterhin ihren Vater besucht habe, sowie mit spekulativen Überlegungen über weitere Motive für eine Falschbelastung durch Sara W*****, weil sie den umfassenden tatrichterlichen Erwägungen zur Verantwortung des Angeklagten und zu den Aussagen der Zeuginnen Astrid, Ines und Sara W***** (US16 bis 22) bloß eigene Hypothesen entgegenstellt und damit die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Indem die Rechtsrüge (Z9 lita) das Vorliegen „gezielter sexueller Handlungen“ bestreitet und „eben nur väterliche Kontakte mit Töchtern, die am Übergang von der Kindheit zur Pubertät gestanden sind“, behauptet, geht sie nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US6 bis 13) aus und verfehlt damit den gerade darin gelegenen Bezugspunkt (Ratz, WKStPO §281 Rz581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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