OGH 13Os75/10v

13Os75/10vTribunale superiore19 ago 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os75/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Constantin F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8.März2010, GZ11Hv139/09s45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Constantin F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3.Oktober2009 in Graz mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Grigore M***** Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, mit einer Eisenstange in der Hand unter der Androhung, er werde ihn umbringen, Bargeld forderte und ihm, als er sich weigerte, zwei Schläge mit der Stange auf den Rücken und einen auf den Unterarm versetzte, wobei der Genannte durch die ausgeübte Gewalt wie im Urteil näher beschrieben (umfangreiche Mittelgesichtsfraktur etc) schwer verletzt wurde (§84 Abs1 StGB) und es beim Versuch des Raubes blieb, weil Grigore M***** die Flucht gelang.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z5 und 5a des §281 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z5) nimmt großteils nicht Maß an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz393), sondern wendet sich nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Die reklamierte „Scheinbegründung“ (Z5 vierter Fall) wird solcherart nicht aufgezeigt.

Weshalb der Umstand, dass der Zeuge Vasile H***** am Tatort zwei Eisenstangen gesehen haben will, von denen er die eine dem Angeklagten entrissen habe und die andere von Grigore M***** weggebracht worden sei (ON9 S27f, ON 35 S36), einer Erörterung im Urteil bedurft hätte (Z5 zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar.

Weil der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritischpsychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RISJustiz RS0106588), sind die darauf Bezug nehmenden Einwände der Mängelrüge nicht zielführend.

Z5a des §281 Abs1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuldoder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Die Tatsachenrüge lässt die demnach gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel zum Teil vermissen (RISJustiz RS0117446).

Mit den vorgebrachten Hinweisen auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen Tamas G***** (ON9 S15ff, ON35 S29ff), Danut N***** (ON10 S5ff) und Vasile H***** (ON9 S23ff, ON35 S33ff) werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.

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