OGH 13Os70/10h

13Os70/10hTribunale superiore19 ago 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os70/10h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20.April2010, GZ24Hv37/10x91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 17.Dezember2002 bis zum 18.Dezember2009 in Dornbirn gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in 34Angriffen Mitarbeiter verschiedener Geldinstitute durch Vortäuschung seiner diesbezüglichen Berechtigung zu Auszahlungen und Überweisungen in der Gesamthöhe von rund 343.000Euro verleitet und dadurch seinen damaligen Dienstgeber, die Ärztekammer für Vorarlberg, oder das jeweilige Geldinstitut im bezeichneten Gesamtumfang vorsätzlich am Vermögen geschädigt.

Die dagegen aus Z5 und 10 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand der Mängelrüge (Z5), das Erstgericht stütze die Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in unrichtiger Wiedergabe der Verfahrensergebnisse und solcherart zu Unrecht auf dessen Verantwortung (Z5 fünfter Fall), entfernt sich seinerseits von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON90) erklärte der Beschwerdeführerwie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgehalten (US8, 9)nämlich, die Anklageschrift erhalten zu haben, zu wissen, welche Vorwürfe ihm darin angelastet werden und sich „im Sinne der Anklageschrift nunmehr zur Gänze für schuldig“ zu bekennen (ON90 S2).

Diein Entsprechung der Pflicht, alle Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§258 Abs2 erster Satz StPO)vorgenommene Ergänzung, das umfassende Geständnis werde in Bezug auf das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal durch die Jahre hindurch in regelmäßigen Abständen gesetzte gleichartige Delinquenz untermauert (US9), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die Subsumtionsrüge (Z10) erweist sich als unschlüssig, indem sie sich gegen die Urteilsannahme wendet, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sich durch die Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit diesem Vorbringen eine Verurteilung nach dem ersten Fall des §148 StGBder genau dieses Tatbestandsmerkmal enthältanstrebt.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Betrugshandlungen mit einem jeweils 3.000Euro übersteigenden Schaden in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung im Zeitraum2002 bis Ende2009 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US8), den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des §148 zweiter Fall StGB jedenfalls trägt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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