OGH 13Os44/10k

13Os44/10kTribunale superiore19 ago 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os44/10k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Ernst H***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.September2005, GZ121Hv95/05k15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst H***** (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien vorsätzlich teils wissentlich (II) Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich unter Verletzung

(I) abgabenrechtlicher Anzeige, Offenlegungsoder Wahrheitspflichten an Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 sowie 1996 bis 2003, Gewerbesteuer für das Jahr1993 und Umsatzsteuer für die Jahre1993 bis 2003 um insgesamt 247.353Euro sowie

(II) der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2004 um 12.500 Euro.

Die dagegen aus (richtig:) Z9 lit b des § 281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts erhielt die Abgabenbehörde im Zug einer Betriebsprüfung spätestens am 23.September2004 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren geschäftlich tätig gewesen war, ohne den damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Nachdem der Betriebsprüfer am 27. September 2004 eine Sachverhaltsdarstellung an die strafrechtliche Prüfungsabteilung erstattet hatte, langte am 28.September2004 beim (örtlich nicht zuständigen) Finanzamt für den 1. und den 23.Wiener Gemeindebezirk ein als „Selbstanzeige“ bezeichneter Schriftsatz ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer ohne steuerliche Veranlagung geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt hatte. Am 1. Oktober 2004 stellte dieser der Finanzstrafbehörde über deren Aufforderung Unterlagen zur Verfügung, aus denen sich die zu entrichtende Steuerlast aber nicht ergab, aus welchem Grund die Abgaben schließlichnachdem die erforderlichen Aufzeichnungen und Belege auch nachträglich nicht vorgelegt worden warengemäß §184 BAO im Schätzungsweg ermittelt wurden (US6 bis 8).

Die Rechtsrüge, die unter weitwendigen Überlegungen zur Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige den Strafaufhebungsgrund des §29 FinStrG reklamiert, orientiert sich nicht am Gesetz.

Schon weil die Beschwerde weder die für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige vom Gesetz (§29 Abs2 FinStrG) verlangte Entrichtung der sich aus den Abgabenverkürzungen ergebenden Beträge in Frage stellt noch einen Feststellungsmangel dazu geltend macht (vgl US8), erweist sie sich als unschlüssig. Verlangt die Beschwerde nämlich Feststellungen, die aus ihrer Sicht die Anwendung eines gesetzlichen Ausnahmesatzes zur Folge hätten, muss sie zudem durch Hinweis auf die diesbezüglichen Fundstellen (RISJustiz RS0124172) jene Verfahrensergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die angestrebte Lösung der Rechtsfrage indizieren (Ratz, WKStPO §281 Rz 611), deutlich und bestimmt bezeichnen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs 1 StPO.

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