OGH 11Os121/09t

11Os121/09tTribunale superiore17 ago 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os121/09t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Dr.Lässig und Dr.Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer, in den Strafsachen gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ1St377/07g der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, sowie wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ12St60/08x der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, gegen DIHugo G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §288 Abs1 und Abs4 StGB, AZ12St61/09w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, sowie gegen Dr.Barbara K***** und Dr.Bernadette P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ18St7/09y der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, über den Antrag der Emerentia P***** und des Fritz P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs1 StPO in Bezug auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 22.Oktober2008, AZ9Bs272/08f, vom 5.Februar2009, AZ10Bs350/08h, vom 15.Mai2009, AZ10Bs165/09d, vom 8.Juni2009, AZ10Bs200/09a, und vom 9. Juni2009, AZ11Bs205/09v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22.Oktober2008, AZ9Bs272/08f, wurde dem Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 16. Jänner 2008 eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB nicht stattgegeben (AZ 1St377/07g, ON 7).

Mit Beschluss vom 7.Juli2008, GZ8HR129/08x-9, wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt in der Strafsache gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ12St60/08x der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, Einsprüche des Fritz P***** wegen behaupteter Rechtsverletzungen (§106 Abs1 Z1 und Z2 StPO) ab. Nach Aufhebung des die Beschwerde des Einspruchswerbers als verspätet zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 28.August2008, AZ10Bs350/08h (ON13 jenes Aktes), zufolge eines Antrags der Generalprokuratur gemäß §362 Abs1 Z2 StPO mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15.Dezember2008, GZ15Os157/08i, 176/08h-6, gab das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 5. Februar 2009, AZ10Bs350/08h (ON14), der Beschwerde des Einspruchswerbers Fritz P***** gegen den zuvor genannten Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7.Juli2008 nicht Folge. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15.Mai2009, AZ10Bs165/09d (ON20), wurde dem Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 20.Februar2009 eingestellten (ON1 S7) Ermittlungsverfahrens gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §288 Abs1 und Abs4 StGB nicht stattgegeben.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8.Juni2009, AZ10Bs200/09a, wurde dem Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 2.April2009 eingestellten (AZ12St61/09w, ON1 S2) Ermittlungsverfahrens gegen DIHugo G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §288 Abs1 und Abs4 StGB nicht stattgegeben (ON9).

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9.Juni2009, AZ11Bs205/09v, wurde der Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 24.März2009 eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Dr.Barbara K***** und Dr.Bernadette P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB (AZ18St7/09y, ON1 und 6) abgewiesen (ON8).

Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz (sowie eine Reihe von verwaltungsbehördlichen Bescheiden) richtet sich, gestützt auf die in einem beigelegten Rechtsgutachten, auf das sich der Antrag bezieht, aufgestellte (vgl Ratz, WKStPO §285 Rz6 aE; §10 GRBG) Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten nach Art6, 8 und 13 MRK sowie Art1 1.ZPMRK, der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag der Emerentia P***** und des Fritz P***** auf Verfahrenserneuerung nach §363a StPO (RISJustiz RS0122228).

Die Einschreiter sind nicht antragslegitimiert. Denn aus § 363b Abs 2 Z 1 StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können (13Os162/07h). Verteidiger schreiten nach der Legaldefinition des §48 Abs1 Z4 StPO jeweils für Beschuldigte sowie für Angeklagte und Betroffene im Verfahren zur Unterbringung nach §21 Abs1 StGB (§48 Abs2 StPO), nicht aber für Anzeiger oder Opfer einer Straftat ein (11Os142/09f).

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon aus diesem Grund bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Im Übrigen genügt der Erneuerungsantrag, worauf die Generalprokuratur zutreffend noch hingewiesen hat, auch anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsbehelfs nicht:

Für einen wie hier vorliegenden nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten demgemäß alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß (RISJustiz RS0122737).

Damit sind zunächst die zeitlichen Schranken des Art35 Abs1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Diese Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung liegt in Ansehung des am 11. November 2008 an Fritz P***** zugestellten Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 22.Oktober2008, AZ9Bs272/08f, nicht vor.

Weiters hat da die Opfereigenschaft nach Art34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter EMRK4, §13 Rz13) auch ein Erneuerungsantrag nach §363a StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd §363a Abs1 StPO zu erblicken sei (15Os168/09h = RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).

Diesen Anforderungen wird der durchwegs auf ein von „Prof.Dr.Adrian H*****“, „Institut für akademische Zusammenarbeit“, verfasstes „Rechtsgutachten betreffend die menschenrechtlichen Aspekte der Benachteiligung von Herrn Fritz P*****“ vom 5.Juli2009 gestützte Erneuerungsantrag nicht gerecht. Die darin behaupteten Grundrechtsverletzungen werden ohne argumentative Bezugnahme auf die eingangs bezeichneten Gerichtsentscheidungen und die darin getroffenen Tatsachenannahmen ausschließlich auf das Vorbringen des Antragstellers Fritz P***** gestützt.

Bescheide von Verwaltungsbehörden schließlich sind nicht Gegenstand einer Verfahrenserneuerung nach §363a StPO.

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