Testo completo
OGH 11Os80/10i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Z***** und Alfred B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB über den Antrag des Michael G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a Abs1 StPO in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.April2010 (AZ132Bl65/10b), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als DreiRichterSenat vom 22.April2010, AZ132Bl65/10b, wurde der Antrag des Anzeigers Michael G***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien am 8.Februar2010 gemäß §190 Z1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Josef Z***** und Alfred B***** wegen §83 Abs1 StGB abgewiesen.
Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Michael G***** beantragt die Erneuerung des Strafverfahrens, weil der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien „grundrechts- und gesetzwidrig“ sei; insbesondere verletze er das Recht auf den gesetzlichen Richter und die „verfahrensrechtlichen Garantien des Art6 EMRK“.
Michael G***** ist nicht antragslegitimiert, weil aus §363b Abs2 Z1 StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können (vgl 13Os162/07h EvBlLS2008/31; 11Os142/09f). Nach der Legaldefinition des §48 Abs1 Z4 StPO schreiten Verteidiger jeweils für Beschuldigte, Angeklagte oder Betroffene im Verfahren nach §21 Abs1 StGB, nicht aber für Opfer oder Anzeiger einer Straftat ein.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war somit-in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuraturbereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§363b Abs1 und Abs2 Z2 StPO).