OGH 3Nc15/10a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.Prof.Dr.Sailer und Dr.Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nathalie L*****, geboren am 16.Februar1994, und Florian L*****, geboren am 21.Dezember1995, anhängig beim Bezirksgericht Reutte zu AZ1P37/02d, infolge Delegierungsantrags der Mutter Manuela P*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, für diese Pflegschaftssache anstelle des Bezirksgerichts Reutte das Bezirksgericht St.Pölten als zur Verhandlung und Entscheidung zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Nach Abweisung ihres Delegierungsantrags vom 18.Mai2008 mit Beschluss vom 3.September2009 (AZ3Nc37/09k) stellte die Mutter erneut einen, auch auf die Gründe des §111 JN gestützten Antrag auf „Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht St.Pölten“.
Sowohl der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter der Pflegebefohlenen (Obsorge zur Gänze übertragen durch Beschluss ON708 des Pflegschaftsakts; rechtskräftig zufolge der Entscheidung 3Ob71/09a) als auch der zuständige Richter sprachen sich gegen eine Delegierung aus.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Zwar kann auch die Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte nach §31 Abs1 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht übertragen werden (4Nd510/89). Entscheidend ist bei solchen Rechtssachen aber für die Frage der Bewilligung stets wie im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach §111 JN das Wohl des Kindes (SZ42/86; RISJustiz RS0046319). Soweit die Mutter zum wiederholten Mal diemittlerweile beendeteUnterbringung der Kinder in Deutschland, die Führung der Pflegschaftssache durch den zuständigen Richter sowie das Verhalten der Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers (letzteres soll nach der letzten Stellungnahme aber ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Delegierungsverfahrens sein) kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst allfällige unrichtige Entscheidungen und Verfahrensverstöße des zuständigen Gerichts keine Delegierungsgründe wären (Mayr in Rechberger³ §31 JN Rz4 mwN). Auch nach §111 JN ist vor allem maßgebend, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Aufenthaltsort des Mündels und dem Pflegschaftsgericht als im Interesse jenes gelegen angesehen wird (MayraaO §111 Rz2 mwN). Schon dieser Umstand spricht gegen die Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht, das hunderte Kilometer vom Aufenthaltsort der Kinder im Sprengel des Bezirksgerichts Reutte *****
Der erneut, wiederum ohne aktenmäßige Grundlage, geäußerte Verdacht eines sexuellen Missbrauchs gegen den Vater bzw die Behauptung eines freizügigen sexuellen Verhaltens der nunmehr sechzehnjährigen Tochter sind ebenfalls nicht geeignet, die begehrte Delegierung an ein Bezirksgericht zu begründen, in dessen Sprengel allein die nicht obsorgeberechtigte Mutter wohnt. Das erforderliche Interesse der Pflegebefohlenen daran, für die vorliegende Pflegschaftssache ein anderes Gericht zu bestimmen, was ja nur im Ausnahmefall zu erfolgen hat und die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht faktisch durchbrechen soll (4Nd510/89; MayraaO §31 Rz4 mwN), ist damit zu verneinen. Daran kann auch eine von der Mutter initiierte Unterstützungskampagne mittels E-Mails nichts ändern.