OGH 15Os71/10w

15Os71/10wTribunale superiore11 ago 2010

Testo completo

OGH 15Os71/10w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Olaf P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 erster Fall StGB, AZ9Hv63/09z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 4.Februar2010, AZ10Bs471/09d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit Beschluss vom 26.November2009, GZ9Hv63/09z72, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz einen am 13.Oktober2009 eingebrachten Antrag (ON62) des Dr.Olaf P***** auf Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen iSd §353 StPO ab.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 4.Februar2010, AZ10Bs471/09d, nicht Folge (ON79).

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die mit 11.Mai2010 datierte, am 4.Juni2010 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§89 Abs6 StPO).

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