OGH 9Nc22/10z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.07.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu 33Cga12/10m anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** T*****, vertreten durch Mag.Johannes Luger, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Befangenheitsanzeigen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck und aller Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck und die Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck sind befangen.
Zur Entscheidung über die von den Richtern des Landesgerichts Feldkirch angezeigte Befangenheit wird das Oberlandesgericht Linz bestimmt.
Begründung
Begründung:
In der beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu 33Cga12/10m anhängigen Arbeitsrechtssache haben sich mit einer Ausnahme alle Richter des Landesgerichts Feldkirch für befangen erklärt und dem Oberlandesgericht Innsbruck bekanntgegeben, dass das Landesgericht Feldkirch damit beschlussunfähig sei. In der Folge erklärten sich auch der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck und alle Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck für befangen und zeigten dies ihrerseits dem Obersten Gerichtshof an.
Der Kläger des arbeitsrechtlichen Verfahrens ist seit mehr als 18 Jahren beim Bezirksgericht ***** als Vertragsbediensteter beschäftigt. Er wurde mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.12.2009 wegen angenommener Beteiligung an der ***** beim Bezirksgericht ***** entlassen.
Die angezeigte Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck beruht vor allem auf kollegialen und freundschaftlichen Naheverhältnissen zu den im arbeitsrechtlichen Verfahren von der Beklagten geführten richterlichen Zeugen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck erachtet sich als befangen, weil er die Entlassung des Klägers ausgesprochen hat.
Die angezeigte Befangenheit liegt vor.
Sowohl die bekanntgegebenen persönlichen und sachlichen Nahebeziehungen als auch der Umstand, dass das Oberlandesgericht Innsbruck in einer Arbeitsrechtssache zu entscheiden hätte, in der Mitglieder dieses Gerichts als Zeugen zu vernehmen sein werden, begründen die aus den äußeren Umständen abgeleitete Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (Mayr in Rechberger, ZPO³ § 19 JN Rz 4 mwN; 6 Nd 510/01 ua).
Zur Entscheidung über die Befangenheit der Richter des Landesgerichts Feldkirch war daher ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen (§30 JN), zweckmäßigerweise das Oberlandesgericht Linz.