Testo completo
OGH 8ObA28/10s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.07.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Engelmann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** C***** C***** GesmbH , vertreten durch Dr.Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E H*****, vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Rechnungslegung, Bucheinsicht und unvertretbarer Handlungen (Streitwert 11.333,22EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner2010, GZ15Ra119/09a-55, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §2 ASGG, §508aAbs2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502Abs1ZPO zurückgewiesen (§510Abs3ZPO).
B e g r ü n d u n g :
Begründung
Das Berufungsgericht hat die Beendigung des Angestelltendienstverhältnisses des Beklagten nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer aufgrund der festgestellten äußeren Umstände als einvernehmliche Auflösung beurteilt. Soweit die Revision diese rechtliche Qualifikation anzweifelt, berührt sie lediglich Fragen der Auslegung von Willenserklärungen, die regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und die Erfordernisse des §502 Abs1 ZPO nicht erfüllen (RISJustiz RS0113249, RS0112106, RS0044358, RS0042776, RS0042936, RS0044298). Das Gleiche gilt für die von der Revision angestrebte Auslegung des in Punkt4.7. der „Grundsatzvereinbarung“ der Gesellschafter der klagenden Partei normierten Wettbewerbsverbots (RISJustiz RS0101811). Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (Bollenberger in KBB², §914 Rz5 mwN; RISJustiz RS0017857) und der wechselseitigen Interessenlage (vgl RISJustiz RS0113932) unvertretbar wäre.