Testo completo
OGH 8Ob71/10i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.07.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** K*****, 2. F***** K*****, beide vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** D*****, vertreten durch Dr. Manfred Pilgerstorfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2010, GZ 38 R 213/09v46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Die Vorinstanzen haben sich entgegen der Behauptung der Revisionswerber mit dem geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG auseinandergesetzt und ihn schon mangels jedweden konkreten Klagsvorbringens zum Tatbestandsmerkmal der überhöhten Gegenleistung verneint.
Die Verwendung der bloßen verba legalia in Form einer Vermutung durch die Kläger genügt nicht; auch in einem Aufkündigungsverfahren müssen jene Tatsachen, aus denen sich die Erfüllung des Kündigungsgrundes ableiten lassen soll, so weit individualisiert werden, dass darüber ein Beweisverfahren geführt werden kann.
Das einzige im Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG stehende konkrete Vorbringen der Kläger, nämlich dass der jüngere Sohn des Beklagten jetzt im aufgekündigten Objekt wohne, haben sie bereits im Berufungsverfahren fallen gelassen und ausdrücklich die Feststellung des Gegenteils begehrt. Auch von einer Überlassung an außenstehende Dritte war im Klagsvorbringen nie die Rede. Die Revision vermag daher nicht einmal schlüssig darzulegen, welche teilweise Weitergabe der Wohnung an welche Person das Berufungsgericht überhaupt prüfen hätte sollen bzw können.