OGH 8Ob70/10t

8Ob70/10tTribunale superiore22 lug 2010

Testo completo

OGH 8Ob70/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner und die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GesmbH, *****, wegen 11.024,66EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29.April2010, GZ50R5/10g5, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15.Dezember2009, GZ14C1748/09z2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt Schadenersatz. Die Beklagte habe ihn in Fragen seiner Vermögensanlage entgeltlich beraten. Aufgrund dieser Beratung habe der Kläger Aktien einer AG zu einem Ankaufspreis von 10.000EUR erworben. Die Anlageberatung sei fehlerhaft gewesen. Die Beklagte habe ihre sich aus §§ 1299 ff ABGB sowie aus §§13ff WAG1997 ergebenden Aufklärungs, Informations, Nachforschungs und Wohlverhaltenspflichten gröblich verletzt. Der Kläger habe einen Kursverlust erlitten. Mit einer Erholung bis zum Einstandswert sei nicht mehr zu rechnen. Begehrt werde die Rückabwicklung des vermittelten Geschäfts im Sinn einer Naturalrestitution, daher die Rückzahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen und noch gehaltenen Wertpapiere. Begehrt werde weiter ein entgangener Zinsgewinn einer alternativen Veranlagung als positiver Schaden in Höhe von 1.024,66EUR.

Das Erstgericht wies die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit zurück, weil der Streitwert 10.000EUR übersteige.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es führte zusammengefasst aus, dass Zinsen dann eine Nebenforderung darstellten, wenn und insoweit sie von einer gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden, ohne dass dabei der Rechtsgrund der geltend gemachten Zinsenforderung entscheidend sei. Hier aber stellten die Zinsen einen eigenständigen Schadenersatzanspruch dar, der unabhängig von der begehrten Rückabwicklung des Vertrags im Weg der Naturalrestitution geltend gemacht werden könne. Im Ergebnis kombiniere der Kläger einen Schadenersatzanspruch durch Naturalrestitution betreffend die vermittelten Wertpapiere mit einem davon unabhängigen, nicht auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch wegen eines entgangenen Zinsgewinns (eigentlich Kursgewinns), wobei er sich in beiden Fällen auf eine fehlerhafte Anlageberatung stütze. Der Oberste Gerichtshof habe im Fall einer beabsichtigten Vermögensanlage in Wohnbauanleihen für die Bemessung des Streitwerts bereits einen Zinsentgang als positiven Schaden berücksichtigt.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, weil zur Frage, ob ein als positiver Schaden begehrter Zinsentgang als eigene Hauptforderung geltend gemacht werden könne, eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle und der Lösung dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung über den konkreten Fall hinaus zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Zur vorliegenden Problematik hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit in mehreren Entscheidungen Stellung bezogen (1Ob84/10z; 9 Ob 25/10g; 4Ob 90/10d; 4Ob95/10i ua). In diesen Entscheidungen wurde die Rechtsansicht des Rekursgerichts als zutreffend erachtet, wobei im Einzelnen auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Begründungen der angeführten Beschlüsse zu verweisen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd §528 Abs 1 ZPO ist daher nicht mehr zu lösen (RIS-Justiz RS0112921).

Eine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs nicht auf, weshalb er zurückzuweisen war.

Für die Erledigung des im Revisionsrekurs neuerlich gestellten Überweisungsantrags ist das Erstgericht zuständig (Mayr in Fasching/Konecny² § 230a Rz 11).

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