Testo completo
OGH 8Nc22/10t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.07.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Cgesellschaft m.b.H., , vertreten durch JURIDICOM Mag.Holzer, Mag.Kofler, Mag.Mikosch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A K, vertreten durch Mag.Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.132,16 EURsA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Begründung
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadenersatz. Die Beklagte sei bei ihr als Angestellte beschäftigt gewesen und habe ihr vorsätzlich einen Schaden dadurch zugefügt, dass sie grundlos Rechnungen storniert und die derart entstandenen Differenzbeträge eigenmächtig einbehalten habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht beruhe auf den §§50 Abs1 Z1 iVm 4 Abs1 Z1 litb ASGG.
Die Beklagte wandte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und beantragte in ihrem Einspruch für den Fall, dass das Erstgericht seine Unzuständigkeit nicht ausspricht, gemäß §31 Abs1JN die Delegierung der Rechtssache an das Arbeits und Sozialgericht Wien. Dies diene der Zweckmäßigkeit, weil die Beklagte wie auch sämtlich noch zu nennende Zeugen ihren Wohnsitz in Wien hätten.
Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das angerufene Erstgericht erachtete sie für nicht zweckmäßig.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Voraussetzung der Delegierung gemäß § 31 JN ist unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Entscheidung über einen Delegierungsantrag darf daher erst nach Klärung eines allfälligen Zuständigkeitsstreits erfolgen (RIS-Justiz RS0046196; RS0046338; RS0109369; Mayr in Rechberger ZPO3 § 31 JN Rz 2 mwH). Über die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts hat dieses nach der Aktenlage bisher noch keine Entscheidung getroffen.
Vor Entscheidung über die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen, über den Delegierungsantrag zu entscheiden.