OGH 13Os38/10b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vilius A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 128 Abs2, 129 Z1 und Z2, 130 vierter Fall und 15StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nerijus N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26.Februar2010, GZ9Hv82/09z72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen des Vilius A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls sowie des Nerijus N***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls und demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.
Der Angeklagte Nerijus N***** wird mit seiner Berufung auf die Kassation des ihn betreffenden Strafausspruchs verwiesen.
Begründung
G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Vilius A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 129 Z1 und Z2, 130 (richtig:) vierter Fall und 15 StGB (II) und des Vergehens der Unterschlagung nach §134 Abs1 StGB (III), Nerijus N***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 128 Abs2, 129 Z1 und Z2, 130 (richtig:) vierter Fall und 15 StGB (I und II) schuldig erkannt.
Danach haben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
(zu ergänzen: I) Nerijus N***** in der Zeit vom 4.Mai2008 bis zum 5.Mai2008 in Wien, am 15.August2008 in Zwettl und in der Zeit vom 17.September2008 bis zum 18.September2008 in Oberwart gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 50.000Euro übersteigenden Gesamtwert zahlreichen Geschädigten durch Einbruch weggenommen und dies versucht,
(II) Vilius A***** und Nerijus N***** im einverständlichen Zusammenwirken in der Zeit vom 22.Juni2009 bis zum 23.Juni2009 in Pramet, in der Zeit vom 10.Juli2009 bis zum 13.Juli2009 in Bad Ischl, am 14.Juli2009 in Neuhofen im Innkreis und am 17.Juli2009 in St.Konrad fremde bewegliche Sachen zahlreichen Geschädigten durch Einbruch weggenommen und dies versucht sowie
(III) Vilius A***** am 21.Juli2009 in Lambach die Geldbörse samt 120Euro Bargeld des Maximilian S*****, die er gefunden hatte, sich zugeeignet.
Die dagegen aus Z9 lita des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nerijus N***** ist im Recht.
Die Rechtsrüge zeigt zutreffend auf, dass die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen.
Diesbezüglich enthält die angefochtene Entscheidung nämlich nur im Übrigen zum Teil erst im Rahmen der Beweiswürdigung nachgetragene (US19)Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (US17) sowie in Bezug auf ein Urteilsfaktum die unter dem Aspekt der Subsumtionstauglichkeit übrigens nicht hinreichend konkretisierte Erklärung, die Angeklagten hätten in „Diebstahlsabsicht“ gehandelt (US18).
Demgemäß werden die erstgerichtlichen Feststellungen weder den Tatbestandserfordernissen des Diebstahls (§127 StGB) noch jenen der Qualifikationsnormen des §128 Abs2 StGB und des §129 Z1 und Z2 StGB gerecht.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§285e StPO).
Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich somit.
Da der dargelegte Mangel an Feststellungen in gleicher Weise den Schuldspruch des Angeklagten Vilius A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls (II) betrifft, war auch dieser aufzuheben (§290 Abs1 zweiter Satz erster Fall StPO).
Nerijus N***** war mit seiner Berufung auf die Kassation (auch) des ihn betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.