OGH 13Os31/10y

13Os31/10yTribunale superiore17 giu 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os31/10y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ronald D***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall und Abs4 Z3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.November2009, GZ064Hv95/08w163, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronald D***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall und Abs4 Z3 SMG (I/A) und nach §28a Abs1 fünfter Fall und Abs4 Z3 SMG (I/B) sowie der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiter Fall StGB (IV) und der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §269 Abs1 erster Fall StGB (II) und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach §89 (§81 Abs1 Z1) StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I)vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana,

A)in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge ausund eingeführt, indem er es in seinem PKW auf dem Landweg aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich brachte, und zwar

1)von Jänner2006 bis Anfang Mai2006 in zahlreichen Schmuggelfahrten zumindest 80.000Gramm (darin enthalten zumindest 4.000Gramm Delta9THC);

2)am 12.Mai2006 40.112Gramm (darin enthalten zumindest 3.020Gramm Delta9THC);

B)von Jänner2006 bis Anfang Mai2006 in Wien in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in zahlreichen Angriffen zumindest 80.000Gramm (darin enthalten zumindest 4.000Gramm Delta9THC) an den abgesondert verfolgten Bernd H***** zum Kilopreis von 4.300Euro verkaufte;

(II)am 12.Mai2006 an einer näher bezeichneten Stelle der Autobahn A1 den Polizeibeamten André B***** durch unvermitteltes Davonfahren, mithin Gewalt an einer Verkehrskontrolle gehindert;

(III)durch die zu II genannte Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des Polizeibeamten, der sich nur durch einen Sprung vor dem Mitgeschleiftwerden retten konnte, herbeigeführt;

(IV)am 19.Juni2009 in Wien Polizeibeamte dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, und zwar des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß §302 Abs1 StGB, sowie einer Verletzung der Amtspflicht falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er in einem an die Korruptionsstaatsanwaltschaft gerichteten Schreiben wahrheitswidrig angab, dass die Beamten seine Freundin Melissa D***** im Zuge der Erhebungen in einem konkret bezeichneten Ermittlungsverfahren unter Androhung von Schlägen und durch eine im Urteil genannte Drohung zur Aussage gegen ihn verhalten hätten.

Die vom Angeklagten aus Z5, 9 lita, 10 und 11 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zu IV kritisiert der Beschwerdeführer die Begründung der Feststellung, er habe gewusst, dass die in seiner Eingabe enthaltenen Verdächtigungen falsch waren (US13), als „unzureichend“, ohne darzulegen, weshalb die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US24 bis 33) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten. Die als undeutlich reklamierte Folgerung der Tatrichter, wonach letztlich „nur mehr die Möglichkeit“ bleibe, „dass der Angeklagte sich die reale Existenz solcher Vorkommnisse eingebildet hatte“, wird in den Entscheidungsgründen nachfolgend eingehend erörtert, ohne dass diese Erörterung aus Z5 erster Fall in Frage gestellt wird. Was daran mangelhaft sein soll, bleibt unerfindlich.

Die ebenfalls PunktIV des Schuldspruchs betreffende, nicht ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Wissen des Angeklagten von der Fälschlichkeit der von ihm erhobenen Verdächtigungen reklamierende Rechtsrüge (Z9 lita) übergeht die just dieses Wissen ausdrücklich konstatierenden Entscheidungsgründe (US13 zweiter Absatz).

Auch die Subsumtionsrüge (Z10, der Sache nach Z9 litc: Ratz, WKStPO §281 Rz635), welche die objektive Eignung der inkriminierten Eingabe des Angeklagten, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung der Bezichtigten zu begründen mit der Behauptung bestreitet, dass eine völlig absurde Anzeige des Angeklagten vorliege, weshalb allenfalls eine Strafbarkeit (nur) nach §111 StGB in Betracht komme, verfehlt den in den Urteilsfeststellungen bestehenden Bezugspunkt dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Der aus Z11 erster Fall begehrten Bedachtnahme auf ein Urteil des Landgerichts NürnbergFürth vom 1.Oktober2007 (AZ1KLs354Js24060/2006) steht der Tatzeitpunkt zu IV vom 19.Juni2009 entgegen. §31 StGB kommt nämlich nur zur Anwendung, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem VorUrteil erster Instanz begangen wurden (RISJustiz RS0067017, RS0090813).

Entgegen der weiteren Sanktionsrüge (Z11 zweiter Fall) stellt die Wertung des „massiven“ Überschreitens des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge als erschwerend den behaupteten Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot des §32 Abs2 erster Satz StGB deshalb nicht her, weil „massives Überschreiten“ eines die Strafdrohung begründenden Verhaltens diese gerade nicht bestimmt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.

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