Testo completo
OGH 1Ob82/10f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Fichtenau, Dr.Grohmann und Dr.E.Solé als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Margarete S*****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25.März2010, GZ16R39/10p18a, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5.Februar2010, GZ24Nc32/09a15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Schadenersatzklage. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Klägerin Verfahrenshilfe gewährt wird.
Gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO ist ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof in Fragen der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen.