AUSL EGMR Bsw22978/05

Bsw22978/05Altro tribunale1 giu 2010

Testo completo

AUSL EGMR Bsw22978/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2010

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Gäfgen gegen Deutschland, Urteil vom 1.6.2010, Bsw. 22978/05.

Spruch

Art. 3, 6 EMRK - Androhung von Folter zur Auffindung eines Entführten.

Zurückweisung der Einrede der Regierung bezüglich der Beschwerde unter Art. 6 EMRK (einstimmig).

Der Bf. kann weiterhin behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne von Art. 34 EMRK zu sein (11:6 Stimmen).

Verletzung von Art. 3 EMRK (11:6 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK (11:6 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Keine Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden, da der Bf. dies nicht beantragt hat. € 1.723,40 für Kosten und Auslagen (10:7 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1975 geborene Bf. befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt in Haft.

Am 27.9.2002 lockte er den damals elfjährigen J., Sohn einer deutschen Bankiersfamilie, in seine Wohnung in Frankfurt am Main, erstickte ihn und platzierte vor dem Haus der Eltern einen Brief mit einer Lösegeldforderung. Danach fuhr er zu einem eine Autostunde entfernten Weiher und versteckte die Leiche des Jungen unter einem Steg. Am 30.9.2002 holte er das Lösegeld gegen 1:00 Uhr nachts bei einer Straßenbahnhaltestelle ab. Von da an wurde er von der Polizei observiert und am Nachmittag am Flughafen festgenommen. Einen Teil des Lösegelds fand man später in seiner Wohnung.

Im Verhör gab der Bf. zunächst an, J. werde von einem anderen Entführer festgehalten. Bei seiner Befragung am 1.10.2002 drohte ihm der Polizeibeamte E. damit, ihm erhebliche Schmerzen zuzufügen, sollte er den Aufenthaltsort von J. nicht preisgeben. E. handelte auf Anordnung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, der – wie einem von diesem selbst beigebrachten Aktenvermerk zu entnehmen ist – das Vorgehen für notwendig hielt, da er das Leben von J. wegen Kälte und Nahrungsmangel in erheblicher Gefahr sah. Aus Furcht vor den angedrohten Maßnahmen gab der Bf. zehn Minuten später bekannt, wo er die Leiche von J. versteckt hatte. Die Polizei fuhr daraufhin mit ihm zu dem Weiher, wo sie die Leiche sowie weitere Beweise, etwa Reifenspuren, sicherstellte. Auf dem Rückweg gestand der Bf., J. entführt und getötet zu haben.

Zu Beginn der Hauptverhandlung gegen den Bf. stellte dieser Anträge auf Einstellung des Verfahrens bzw. alternativ auf Ausschluss seiner gegenüber den Untersuchungsbehörden gemachten Aussagen sowie auf ein Verwertungsverbot für die in deren Folge erlangten Beweise. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 9.4.2003, das Verfahren fortzuführen, schloss jedoch alle im Verlauf des Ermittlungsverfahrens vom Bf. abgelegten Geständnisse und Aussagen vom Verfahren aus. Diese seien durch die gegen § 136a StPO, Art. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 3 EMRK verstoßende Androhung von erheblichen Schmerzen und damit mittels verbotener Verhörmethoden erlangt worden. Die infolge der Aussagen erlangten Beweise ließ das Gericht hingegen zu, da es deren Ausschluss wegen der Schwere des Verbrechens für unverhältnismäßig hielt.

Obwohl der Bf. über sein Recht zu schweigen sowie über das Verwertungsverbot seiner früheren Aussagen informiert worden war, legte er im Laufe des Verfahrens – um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen – erneut das Geständnis ab, J. entführt und getötet zu haben. Dieses Geständnis bildete die wesentliche Grundlage für das Urteil des Landgerichts vom 28.7.2003, in dem der Bf. des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Mord für schuldig erkannt und ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe auferlegt wurde.

Die vom Bf. gegen das Urteil erhobene Revision wurde vom BGH am 21.5.2004 als unbegründet verworfen.

Die anschließend eingebrachte Verfassungsbeschwerde wurde am 14.12.2004 wegen unzureichender Substantiierung für unzulässig erklärt. Das BVerfG stellte dabei fest, dass schon das Landgericht eine Verletzung des GG und von Art. 3 EMRK bejaht hatte, Grundrechtsverletzungen außerhalb der Hauptverhandlung jedoch nicht zwingend auch die Verfassungswidrigkeit des Strafurteils nach sich ziehen würden.

Am 20.12.2004 wurden der Polizeibeamte E. und der Vizepräsident der Frankfurter Polizei wegen Nötigung im Amt bzw. wegen diesbezüglicher Verleitung eines Untergebenen vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt. Sie wurden verwarnt und unter Vorbehalt eine Geldstrafe verhängt. Das Gericht stellte fest, dass die Verurteilten ausschließlich in der Absicht gehandelt hatten, das Leben von J. zu retten, und dabei unter extremem Druck gestanden waren.

Im Dezember 2005 beantragte der Bf. Prozesskostenhilfe, um ein Amtshaftungsverfahren gegen das Land Hessen zur Erlangung von Schadenersatz wegen einer durch die Verhörmethoden erlittenen Traumatisierung einzuleiten. Der Antrag durchlief mehrere Instanzen. Das Verfahren in der Hauptsache ist noch anhängig.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) und von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Der Bf. ist der Ansicht, bei seiner Befragung am 1.10.2002 von der Polizei gefoltert worden zu sein und seinen Opferstatus bis heute nicht verloren zu haben.

Um über den Opferstatus absprechen zu können, muss der GH zunächst die Art und Schwere der Misshandlung bestimmen. Danach hat er die Angemessenheit der Reaktionen der Behörden zu beurteilen.

1. Verstieß die Behandlung gegen Art. 3 EMRK?

Es ist unbestritten, dass dem Bf. während seiner Befragung am 1.10.2002 vom Polizeibeamten E. die Zufügung unerträglicher Schmerzen für den Fall angedroht wurde, dass er den Aufenthaltsort von J. nicht verrate, und dass dies auf Anordnung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei geschah. Wie aus den innerstaatlichen Entscheidungen hervorgeht, war die Anordnung kein spontaner Akt, da der Vizepräsident bereits zuvor seine Untergebenen mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, gegen den Bf. Zwang anzuwenden. Der GH ist aber davon überzeugt, dass die Polizeibeamten im Glauben handelten, das Leben von J. möglicherweise retten zu können.

Die umstrittene Befragung des Bf. dauerte ungefähr zehn Minuten. Danach gab er das Versteck der Leiche von J. und im weiteren Verlauf der Untersuchung die Umstände von dessen Tod bekannt. In Anbetracht dessen ist anzunehmen, dass die Androhung von vorsätzlicher und imminenter Gewalt, der der Bf. ausgesetzt war, ihm beträchtliche Angst, Qualen und mentales Leid zugefügt haben muss. Sie geschah geplant, überlegt und vorsätzlich und zielte darauf ab, Informationen über den Aufenthaltsort von J. zu erlangen. Gefesselt und in der Obhut von Exekutivbeamten befand sich der Bf. in einem verletzlichen Zustand. Die Situation war angespannt und emotionsgeladen und die Polizeibeamten handelten unter starkem Druck. Der GH akzeptiert, dass letztere agierten, um das Leben von J. zu retten. Das Verbot der Misshandlung einer Person nach Art. 3 EMRK besteht allerdings unabhängig vom Verhalten des Opfers oder von der Motivation der Behörden. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dürfen auch dann nicht zugelassen werden, wenn das Leben eines Menschen in Gefahr ist. Art. 3 EMRK gilt absolut und ist keiner Derogation zugänglich. Die dieser Norm zugrunde liegende Philosophie erlaubt keine Ausnahmen, rechtfertigende Faktoren oder eine Interessensabwägung, unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person und der Natur der Straftat.

Der GH gelangt zu der Ansicht, dass die auf den Bf. ausgeübte Drohung das erforderliche Maß an Schwere erreichte, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Androhung von Folter kann selbst auch Folter darstellen, da dieser Begriff sowohl physische als auch mentale Schmerzen umfasst. Ob dies jedoch der Fall ist, hängt von diversen Faktoren, etwa der Schwere des ausgeübten Drucks und der Intensität des psychischen Leids ab. Im Gegensatz zu früheren Fällen ist der GH unter den vorliegenden Umständen der Ansicht, dass die Befragungsmethode, die auf den Bf. angewendet wurde, zwar das Ausmaß einer unmenschlichen Behandlung, nicht jedoch die Schwelle der Folter erreichte.

2. Hat der Bf. seinen Opferstatus verloren?

Eine Person verliert nur dann ihren Status als Opfer einer Konventionsverletzung, wenn der Staat die Verletzung ausdrücklich oder inhaltlich anerkannt und Wiedergutmachung geleistet hat. In Fällen mutwilliger Misshandlung ist eine effektive Untersuchung zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen und, wo angemessen, die Leistung einer Entschädigung oder zumindest die Einräumung einer Möglichkeit zur Erlangung von Schadenersatz erforderlich.

In seiner Entscheidung vom 9.4.2003 stellte das Landgericht ausdrücklich fest, dass die Behandlung des Bf. eine nach der StPO verbotene Befragungsmethode darstellte und gegen Art. 3 EMRK verstieß. Vom BVerfG wurde auf diese Feststellung verwiesen und das Vorgehen als eine Missachtung der Menschenwürde gewertet. Das Landgericht hielt auch im Urteil gegen die beiden Polizeibeamten fest, das Vorgehen könne in Anbetracht der Absolutheit der Art. 3 EMRK zugrunde liegenden Menschenwürde nicht mit Gründen der Notwendigkeit gerechtfertigt werden. Die nationalen Gerichte haben somit ausdrücklich und unzweifelhaft anerkannt, dass die Befragung des Bf. einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründete.

Was die Vornahme einer Untersuchung betrifft, so wurde drei bis vier Monate nach dem Verhör des Bf. ein Verfahren gegen die beiden Polizeibeamten eingeleitet. Nach Ansicht des GH wurde dieses auch mit der nötigen Unverzüglichkeit und Raschheit geführt. Für die Effektivität der Untersuchung sind jedoch nicht nur diese beiden Kriterien, sondern auch der Verfahrensausgang entscheidend. Diesbezüglich wurden die Beamten für ihr Verhalten zwar verurteilt, ihnen jedoch nur sehr geringe und unter Vorbehalt verhängte Geldstrafen auferlegt. Es ist zwar nicht Aufgabe des GH, die individuelle Schuld zu bemessen und geeignete Strafen festzulegen, doch muss er seine Überwachungsfunktion wahrnehmen und in Fällen eingreifen, in denen ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Schwere der Straftat und der verhängten Strafe besteht. Der vorliegende Fall ist zwar nicht mit Fällen vergleichbar, die brutale Willkürakte von Staatsbeamten betrafen. Eine Strafe von 60 bzw. 90 Tagsätzen zu € 60,– bzw. € 90,– kann jedoch keine adäquate Reaktion auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK sein und ist offensichtlich unverhältnismäßig. Die nötige abschreckende Wirkung, um weitere Verletzungen in künftig schwierigen Situationen zu verhindern, wird damit nicht erzielt.

Was das Erfordernis der Entschädigung betrifft, so hat der Bf. von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ersatz für die durch die Konventionsverletzung erlittenen Schäden zu erlangen. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens war jedoch über drei Jahre anhängig und bis heute wurde keine Verhandlung geführt oder ein Urteil in der Sache gefällt. Diese Umstände lassen ernste Zweifel an der Effektivität des Verfahrens zu. Die Behörden scheinen nicht entschlossen, über eine Entschädigung des Bf. zu entscheiden, und haben daher nicht angemessen und effizient auf die Verletzung von Art. 3 EMRK reagiert.

Der GH schließt nicht aus, dass – sollte dem Bf. infolge konventionswidriger Verhörmethoden ein Nachteil im Strafverfahren erwachsen sein – die Entschädigung auch Maßnahmen zum Ausgleich für solche fortgesetzten Wirkungen erfordern könnte, etwa in Form des Ausschlusses der in der Folge erlangten Beweismittel. Vorliegend besteht aber keine Notwendigkeit, dies zu klären, da schon die erwähnten Maßnahmen nicht ausreichten, um das Erfordernis einer ausreichenden Wiedergutmachung zu erfüllen.

Der Bf. kann deshalb weiterhin behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne von Art. 34 EMRK zu sein (11:6 Stimmen; Sondervotum von Richter Casadevall, gefolgt von den Richterinnen und Richtern Kovler, Mijovic, Jäger, Jociene und Lopez Guerra; gemeinsames, im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterinnen Tulkens und Ziemele und von Richter Bianku).

3. Befolgung von Art. 3 EMRK

Der GH kommt zu dem Schluss, dass dem Bf. bei seiner Befragung am 1.10.2002 Folter angedroht wurde und diese Befragungsmethode eine unmenschliche Behandlung darstellte. Es liegt folglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (11:6 Stimmen; Sondervotum von Richter Casadevall, gefolgt von den Richterinnen und Richtern Kovler, Mijovic, Jäger, Jociene und Lopez Guerra).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

In der Zulassung und Verwendung der Beweise, die infolge seines konventionswidrig erlangten Geständnisses gefunden wurden, sieht der Bf. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren.

1. Zur Einrede der Regierung

Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, da er die Beschwerden betreffend die Entscheidungen des Landgerichts, das Strafverfahren nicht einzustellen bzw. die umstrittenen Beweise zuzulassen, nicht ordnungsgemäß erhoben habe.

Der Instanzenzug ist nicht erschöpft, wenn eine Berufung wegen eines Verfahrensfehlers seitens des Bf. nicht zur Behandlung angenommen wird. Im vorliegenden Fall hat der Bf. aber sowohl vor dem BGH als auch vor dem BVerfG substantiell eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend gemacht, indem er vorbrachte, die Verwertung der rechtswidrig erlangten Beweise hätte verboten werden sollen. Das BVerfG hat die Beschwerde des Bf. zwar zurückgewiesen, jedoch ausgesprochen, die Anwendung verfassungswidriger Verhörmethoden auf den Bf. sei durch das Verwertungsverbot der dabei erlangten Aussagen wiedergutgemacht worden und eine Einstellung des Verfahrens folglich nicht erforderlich. Damit hat es die Verfassungsbeschwerde des Bf. zumindest teilweise materiell untersucht. Dem Bf. kann die Nichterschöpfung des Instanzenzugs also nicht vorgeworfen werden und die Einrede der Regierung ist zurückzuweisen (einstimmig).

2. Befolgung von Art. 6 EMRK

Art. 6 EMRK legt keine Regeln für die Zulässigkeit von Beweisen als solche fest. Dies ist in erster Linie Aufgabe der Staaten. Der GH muss beurteilen, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. Er wird dazu Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK gemeinsam prüfen. Die Verwendung von Beweisen, die entgegen Art. 3 EMRK erlangt wurden, stellt die Fairness des Verfahrens immer infrage, auch wenn ihre Zulassung für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war.

Die Verwertung der Aussagen des Bf. im Ermittlungsverfahren wurde untersagt, da sie entgegen Art. 3 EMRK erlangt worden waren. Die infolge der Aussagen sichergestellten Beweisstücke, etwa die Leiche von J., wurden hingegen nicht vom Verfahren ausgeschlossen. Diese waren aber direktes Ergebnis der konventionswidrigen Befragung des Bf. In früheren Fällen hat der GH festgestellt, dass Beweise, die als direktes Ergebnis einer unter Folter erlangten Aussage gefunden wurden, das Verfahren automatisch unfair machen. Ob dies generell, also auch in Fällen, die die Schwere der Folter nicht erreichen, der Fall ist, hat er jedoch noch nicht geklärt.

Der GH ist sich bewusst, dass sich vorliegend verschiedene Rechte und Interessen gegenüberstehen. Die konventionswidrige Befragung des Bf. hatte zum Ziel, das Leben von J. zu retten und damit ein Kernrecht der Konvention zu schützen. Andererseits hat der Bf. ein Recht auf ein faires Verfahren und es besteht ein öffentliches Interesse daran, die Integrität gerichtlicher Verfahren zu wahren. Die Konvention erfordert, das Recht auf Leben zu garantieren, doch verpflichtet sie die Konventionsparteien nicht dazu, dies durch ein Verhalten zu tun, welches das absolute Verbot unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK oder das Recht jedes Angeklagten auf ein faires Verfahren verletzt.

Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK gilt Art. 6 EMRK nicht absolut. Die Zulassung von Beweisen, die durch ein von Art. 3 EMRK verbotenes Verhalten erlangt wurden, kann jedoch ein Anreiz sein, solche Methoden trotz ihres absoluten Verbots anzuwenden. Die Hintanhaltung von und der effektive Schutz des Einzelnen vor einem derartigen Vorgehen mag es daher in der Regel erfordern, die Verwendung von Beweisstücken auszuschließen, die infolge einer Verletzung von Art. 3 EMRK sichergestellt wurden. Das Verfahren wird sonst als Ganzes unfair.Der GH ist jedoch der Ansicht, dass die Fairness eines Strafverfahrens und der effektive Schutz der absoluten Garantie des Art. 3 EMRK nur dann auf dem Spiel stehen, wenn die Verletzung von Art. 3 EMRK einen Einfluss auf die Verurteilung des Angeklagten sowie auf das Strafmaß hatte.

Die entscheidenden Feststellungen des Landgerichts für die Verurteilung des Bf. wurden dem von ihm während der Hauptverhandlung abgegebenen – vollständigen – Geständnis entnommen. Die daneben zugelassenen Beweise – etwa das Autopsieergebnis und am Tatort gefundene Reifenspuren – wurden herangezogen, um die Richtigkeit dieser neuen Aussagen zu überprüfen. Der GH ist deshalb der Ansicht, dass das Geständnis des Bf. in der Hauptverhandlung die Grundlage für seine Verurteilung bildete. Die umstrittenen Beweismittel waren nicht notwendig und wurden auch nicht dazu verwendet, die Schuld des Bf. nachzuweisen oder das Strafmaß festzulegen. In Hinblick auf diese Beweise besteht somit kein Kausalzusammenhang zwischen der verbotenen Ermittlungsmethode und der Verurteilung des Bf.

Zu untersuchen bleibt, ob sich die Verletzung von Art. 3 EMRK während des Ermittlungsverfahrens auf das Geständnis des Bf. während der Hauptverhandlung ausgewirkt hat. Der Bf. wurde in der Hauptverhandlung über sein Recht zu schweigen und darüber belehrt, dass seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden können. Zudem hat er selbst bekräftigt, sein Geständnis freiwillig, aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen abgegeben zu haben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, der Bf. hätte nicht die Wahrheit gesagt oder im Falle des Ausschlusses der strittigen Beweise nicht gestanden. Sein Geständnis bezog sich auf viele zusätzliche Elemente, die nicht mit dem in Zusammenhang standen, was mit den strittigen Beweisen belegt werden konnte. Es bewies den Vorsatz des Bf., J. zu töten, sowie seine Motive dafür. Der GH ist nicht davon überzeugt, dass der Bf. aufgrund der Zulassung der strittigen Beweismittel keine andere Möglichkeit mehr hatte, als zu gestehen. Deshalb geht er nicht davon aus, dass der Verstoß gegen Art. 3 EMRK Einfluss auf das Geständnis in der Hauptverhandlung hatte.

Darüber hinaus wurden auch die Verteidigungsrechte des Bf. ausreichend gewahrt, da er die Möglichkeit hatte, die Zulassung der Beweismittel anzufechten. Dem Recht des Bf., sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, wurde ebenfalls entsprochen, da die strittigen Beweise nicht zum Nachweis der Schuld herangezogen wurden.

Der GH gelangt somit zu dem Schluss, dass die Entscheidung, die strittigen, infolge einer durch unmenschliche Behandlung erlangten Aussage sichergestellten Beweismittel unter den besonderen Umständen des Falls des Bf. keinen Einfluss auf dessen Verurteilung und Strafmaß hatten. Da auch die Verteidigungsrechte und das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, gewahrt wurden, muss das Verfahren als Ganzes als fair betrachtet werden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK vor (11:6 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Rozakis, Tulkens, Jebens, Ziemele, Bianku und Power).

III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Der Bf. hat keinen Antrag auf Ersatz von materiellem oder immateriellem Schaden gestellt, sondern begehrte, ein neuerliches Strafverfahren vor den deutschen Gerichten zu erhalten. Der GH spricht ihm deshalb keine Entschädigung zu. Da keine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt wurde, besteht auch keine Grundlage für die Beantragung eines neuen Strafverfahrens oder dessen Wiederaufnahme. € 1.723,40 für Kosten und Auslagen (10:7 Stimmen).

Anmerkung

In ihrem Urteil vom 30.6.2008 (NL 2008, 164) hatte die V. Kammer mit 6:1 Stimmen festgestellt, dass der Bf. nicht länger behaupten könne, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK war mit 6:1 Stimmen verneint worden.

Vom GH zitierte Judikatur:

Chahal/GB v. 15.11.1996, NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632.

Dalban/RO v. 28.9.1999 (GK), NL 1999, 159.

Khan/GB v. 12.5.2000, NL 2000, 99; ÖJZ 2001, 654.

Allan/GB v. 5.11.2002, NL 2002, 254; ÖJZ 2004, 196.

Ramirez Sanchez/F v. 27.1.2005 (GK), NL 2005, 19.

Jalloh/D v. 11.7.2006, NL 2006, 188; EuGRZ 2007, 150.

Nikolova und Velichkova/BG v. 20.12.2007.

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK), NL 2008, 36.

Vladimir Romanov/RUS v. 24.7.2008.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.6.2010, Bsw. 22978/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 173) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_3/Gäfgen.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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