OGH 15Os50/10g

15Os50/10gTribunale superiore26 mag 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os50/10g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T. Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Hannelore K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 18.Dezember2009, GZ13Hv178/09v17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Hannelore K***** des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie zu nachstehenden Zeiten in M***** die ihr durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten wissentlich missbraucht und dadurch der am 2.Juli (richtig:) 1925 geborenen pflegebefohlenen Adelheid D***** einen 50.000Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt und zwar

1. )durch die Anweisung an Franz V*****, den Auszahlungsbetrag einer auf die betroffene Adelheid D***** als Versicherungsnehmerin lautenden Lebensversicherung in der Höhe von 54.720Euro auf ihr eigenes Konto zu überweisen, welcher Geldbetrag am 2.Mai2008 dort einlangte und den sie in der Folge für sich verwendete,

2. )jeweils durch Barbehebung vom Konto der Adelheid D***** bei der Raiffeisenbank W*****, Bankstelle M*****, KtoNr*****, und zwar eines Geldbetrags in der Höhe von 1.800Euro am 17.November2008 und eines Geldbetrags in der Höhe von 2.600Euro am 13.Februar2009, welche sie in der Folge für sich verwendete.

Dagegen richtet sich die auf Z5 und 9 lita des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die angenommene Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs und der Schadenszufügung (US6) nicht nur aus der von der Angeklagten im Pflegschaftsverfahren geleisteten Pflichtangelobung, der ihr erteilten Rechtsbelehrung über die Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung (US3 und 12 iVm ON13 und 20 des Pflegschaftsakts AZ17P34/05m) und ihrer Weigerung, die ihr vom Pflegschaftsgericht aufgetragene Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der von ihr einvernahmten Geldbeträge einzuhalten, erschlossen. Vielmehr haben sie diesaus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandeninsbesondere auch auf ihre Kenntnis der Urkunde über die Vertragsverlängerung des Lebensversicherungsvertrags (wonach die betroffene Adelheid D***** im Erlebensfall die Anspruchsberechtigte auf Zuteilung der Versicherungssumme war) und das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, die den überwiesenen Geldbetrag von 54.720Euro bereits wenige Tage nach dessen Einlangen auf ihrem Konto zum Teil bar behob, zum Teil in Wertpapieren anlegte und ihn damit zugleich für sich verwendete, obwohl sie erst rund vier Monate später das zuständige Bezirksgericht aufsuchte, um diese Transaktion genehmigen zu lassen, sowie auf eine weitere beträchtliche Bargeldbehebung von ihrem Konto unmittelbar vor ihrer polizeilichen Einvernahme am 31.Juli2009 gestützt (US10 bis 12). Solcherart hält die Rüge jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Gegenstand von Rechts und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (Ratz, WKStPO §281 Rz581; RISJustiz RS0099810).

Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Z9 lita) nicht gerecht:

Indem sie, gestützt auf §234 erster Satz ABGB, zu Punkt1. des Schuldspruchs das Vorliegen einer Verfügungsmacht der Angeklagten hinsichtlich eines 10.000Euro übersteigenden Betrags bestreitet, weil die erforderliche gerichtliche Ermächtigung zu der von ihr getroffenen Anweisung nicht vorgelegen sei, legt sie nicht dar, weshalb diese Regelung, die die Entgegennahme einer Zahlung für Pflegebefohlene zum Gegenstand hat, für die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts von Relevanz sein sollte. Sie vernachlässigt vielmehr, dass der Angeklagten zur Last liegt, unter wissentlichem Missbrauch ihrer ihr durch gerichtlichen Auftrag eingeräumten (umfassenden) Befugnisse als zur Besorgung aller Angelegenheiten (§268 Abs3 Z3 ABGB) bestellteSachwalterin über die Forderung der Adelheid D***** gegenüber dem Lebensversicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme durch Anweisung des Sparkassenangestellten auf Überweisung des Betrags auf ihr Konto zum Nachteil der Betroffenen verfügt zu haben (US4,6). Der Einwand ist daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Soweit die Rechtsmittelwerberin unter Bezugnahme auf §234 zweiter Satz ABGB den Eintritt eines Vermögensnachteils bestreitet, weil der Zahlung der Lebensversicherung keine schuldbefreiende Wirkung zugekommen sei, argumentiert sie ebenfalls nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen, wonach der Betroffenen ein Schaden in der Höhe der im Schuldspruch angeführten Beträge zugefügt wurde (US6). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch für die Beurteilung des Untreueschadens der wirtschaftliche Schadensbegriff maßgeblich ist und ein nur vorübergehender Vermögensnachteil zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht (Kirchbacher/Presslauer in WK2 §153 Rz1, 36; RISJustiz RS0099015). Der Umstand, dass die Forderung der Betroffenen nicht erloschen ist und gegenüber der Versicherung oder der Sparkasse noch geltend gemacht werden könnte, vermag demnach an dem bereits eingetretenen Vermögensschaden nichts zu ändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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