Testo completo
OGH 15Os35/10a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotsmy als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Rudolf Z***** gegen die Antragsgegnerin Krone Verlag GesmbH Co KG, wegen §§6ffMedienG, AZ92Hv109/09m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Rudolf Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18.Februar2010, AZ18Bs24/10a, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit Beschluss vom 24.November2009, GZ92Hv109/09m2, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Verfahren gegen die Antragsgegnerin gemäß §485 Abs1 Z2 und Z3 StPO iVm §212 Z1 und Z4 StPO ein und wies den Strafantrag des Rudolf Z***** zurück. Unter einem wurde dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen und der Antragsteller zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Rudolf Z***** zurück.
Die dagegen, als „außerordentliches Rechtsmittel zur Wahrung des Gesetzes und des Rechtes“ titulierte Beschwerde des Rudolf Z***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§89 Abs6 StPO).