OGH 1Ob100/09a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.11.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Mag. Dr. Géza Simonfay und Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 31.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. April 2009, GZ 4 R 21/09z-14, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Dezember 2008, GZ 3 Cg 116/08f-8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die Rechtsmittelwerberin sieht eine erhebliche Rechtsfrage zusammengefasst darin, dass die auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz gestützten Entscheidungen im Anlassverfahren gegen EU-Primärrecht, nämlich die Dienstleistungsfreiheit verstoßen hätten und daher unvertretbar seien. Im Zusammenhang mit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union sei aber lediglich die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt worden, die Dienstleistungsfreiheit habe hingegen im hier betroffenen Sektor von Anfang an unbeschränkt bestanden. Richtig ist, dass der Europäische Gerichtshof die hier zu beurteilende Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Unternehmer als Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags qualifiziert hat. Auch für unternehmerische Tätigkeiten in diesem Bereich gelten daher die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit (Oetker/Preis, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht EAS, B 2500, Rz 54 mwN). Da die Arbeitnehmer eines Verleihers oder Werkunternehmers, der die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nimmt, ihre Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, können auf sie die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 39 ff EG) anwendbar sein. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 27. 3. 1990 in der Rechtssache C-113/89 „Rush Portuguesa") sind beide Freiheiten danach abzugrenzen, ob es sich um einen vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern handelt, die entsandt werden, um im Rahmen von Dienstleistungen ihres Arbeitgebers Arbeiten auszuführen und die nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunftsland zurückkehren, oder ob sie von einem Unternehmer Dritten als Arbeitskräfte überlassen werden, was für den Überlasser zwar eine Dienstleistung im Sinne des Vertrags ist, jedoch Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die gerade darin bestehen, dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates Arbeitnehmer zuzuführen. Diese Ansicht wurde in der Rechtssache C-43/93 "Vander Elst" mit Urteil vom 9. 8. 1994 bekräftigt.
Der Europäische Gerichtshof stellt daher bei der Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer darauf ab, ob die grenzüberschreitend eingesetzten Arbeitnehmer einen Zugang zum Arbeitsmarkt des Einsatzstaates verlangen. Leiharbeitnehmer üben ihre Beschäftigung in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Verleiher aus und sind daher Arbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinn. Die danach anwendbaren Freizügigkeitsvorschriften werden nicht durch die Dienstleistungsfreiheit des Verleihers verdrängt, weil die Leiharbeitnehmer einen Zugang zum Arbeitsmarkt des Einsatzstaates verlangen (Oetker/Preis aaO Rz 75). In diesem Fall finden zusätzlich (zur Dienstleistungsfreiheit) die Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung (Oetker/Preis aaO Rz 60), und ist daher das „Übergangsarrangement" zur letztgenannten Freizügigkeit auf die meisten der neuen EU-Bürger auch bei Überlassungsfällen anwendbar (Sacherer/Schwarz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, 259 f). Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die in den Anlassverfahren vertretenen Rechtsansichten jedenfalls als vertretbar. Auf die im Rechtsmittel relevierten Fragen zur Dienstleistungsfreiheit kommt es daher bei Beurteilung der Vertretbarkeit der Entscheidung im Anlassverfahren nicht an.