OGH 6Ob156/09y

6Ob156/09yTribunale superiore12 nov 2009

Testo completo

OGH 6Ob156/09y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.TarmannPrentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** E*****, vertreten durch Mag.Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Datenlöschung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15.Mai2009, GZ12R3/09p17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.Oktober2008, GZ18Cg74/08x13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14Tagen die mit 445,82EUR (darin 74,30EURUSt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Beklagte betreibt die Gewerbe der Kreditauskunftei nach §152GewO und des Adressverlags nach §151GewO.

Nach Punkt5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen personenbezogene Daten ausschließlich dann (durch Kunden) abgerufen werden, wenn der Abrufende zum Zeitpunkt des Abrufes ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd §8Abs1Z4DSG2000 (in der Folge: DSG) oder die Zustimmung des Betroffenen nachzuweisen vermag. Eine Bestellung, eine Angebotsaufforderung oder eine offene Rechnung gelten als ausreichender Interessennachweis in diesem Sinne. Der Kunde ist verantwortlich, den physischen Interessennachweis für eine mögliche Stichprobenkontrolle durch die Datenschutzkommission jederzeit bereit zu halten. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für jede getätigte Anfrage und verpflichtet sich, lediglich Abfragen im Rahmen seiner Berechtigungen durchzuführen. Der Kunde darf bei der Beklagten abgerufene Informationen weder an Dritte weitergeben noch zu Marketingzwecken verwenden.

Die Beklagte verfügt über und verarbeitet im Rahmen ihres Gewerbes den Kläger betreffende Daten, und zwar den Namen, das Geburtsdatum, drei verschiedene Adressen sowie Angaben über die Herkunft der Daten („Datenquellen").

Es handelt sich nicht um sensible Daten iSd §4Z2DSG.

Die Datenquellen sind „P***** Direktmarketing Ges.m.b.H." und „D***** Direktmarketing Ges.m.b.H.". Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte alle oder einzelne dieser Daten vom Konkursgericht bezogen hat. Die Beklagte hat den Kläger nie von der Verarbeitung dieser Daten verständigt.

Der Kläger forderte die Beklagte zweimal auf, die ihn betreffenden Daten zu löschen. Die Beklagte lehnte dies unter Verweis auf ihre „nichtöffentlichzugängliche" Datenanwendung und die fehlenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Klägers ab.

Das Erstgericht gab der auf Löschung der den Kläger betreffenden Datensätze gerichteten Klage statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es handle sich um eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne der Entscheidung 6Ob195/08g. Die Kostenersatzpflicht für eine Abfrage, die Notwendigkeit, sich zum Nachweis des entrichteten Entgelts zu identifizieren, und ein mit Passwort geschützter BenutzerZugang änderten an der Eigenschaft der Datei als „öffentlich zugänglich" nichts, weil das Service der beklagten Partei einem unbestimmten Personenkreis angeboten werde. Auch das Verbot der Weitergabe an Dritte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei stünde dem nicht entgegen. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung einer Datei als „öffentlich zugänglich" sei letztlich, ob der Abfragende zur Einsicht ein rechtliches Interesse nachzuweisen habe, oder ob er, auch wenn er einmal erklärt haben möge, nur bei entsprechendem überwiegendem Interesse künftig Abfragen vorzunehmen, jedenfalls auch ohne Einzelfallprüfung Einsicht erhalte. Der Öffentlichkeitsbegriff des §28Abs2DSG sei jedenfalls dann erfüllt, wenn nicht in jedem Einzelfall geprüft werde, ob der Abfragende tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der jeweiligen Abfrage habe. Dem Löschungsbegehren komme daher bereitsnach§28 Abs 2 DSG Berechtigung zu, sodass nicht zu prüfen sei, ob die Beklagte auch nach dem §27 Abs1 DSG wegen Verletzung der Informationspflichten des § 24Abs 1 DSG zur Datenlöschung verpflichtet wäre.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob es für die Qualifikation einer Datei als öffentlich zugänglich auch darauf ankomme, dass einem Abfragenden auch ohne Prüfung seines rechtlichen Interesses im Einzelfall Abfrageergebnisse zur Verfügung gestellt würden.

Die Revision ist entgegen dem -den Obersten Gerichtshof nicht bindendenAusspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:

Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht für entscheidungswesentlich gehaltene Frage bereits in der Entscheidung 6Ob195/08g beantwortet. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der dort Beklagte die von ihm gesammelten Daten ausschließlich der nunmehr beklagten Partei weitergab. In dieser Entscheidung billigte der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Datei der beklagten Partei um eine öffentlich zugängliche Datei handle, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende „berechtigte Interesse" des Abfragenden abhängig sei. Damit hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung -insoweit in Übereinstimmung mit der Datenschutzkommission- die Entgeltpflicht ebenso wenig als Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd §28Abs2DSG angesehen wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen.

Diese Entscheidung wurde im Schrifttum teilweise kritisiert (vgl etwa Leissler, apropos: Aktuelles zum Datenschutz bei Bonitätsauskünften, ecolex2009,181; Forgó/Kastelitz, Das Widerspruchsrechtgemäß§28 Abs 2 DSG 2000, jusIT2009,18; Janel, Widerspruchsrecht gegen Aufnahme in eine Bonitätsdatenbank, jusIT2008,184 [zur vom Obersten Gerichtshofin6Ob195/08g bestätigten zweitinstanzlichen Entscheidung]), teilweise ausdrücklich gebilligt (vgl Dörfler, Datenschutz: OGH auf Abwegen?ecolex2009,636).

Die in der Revision angestellten Überlegungen bieten keinen Anlass, von der in der Entscheidung 6Ob156/09y geäußerten Rechtsansicht abzugehen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird (vgl6Ob275/05t; 6Ob195/08g).

Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, dass nach der Entscheidung 4Ob259/05z „in aller Regel" die Äußerung eines Auskunftsbüros als nicht öffentlich zu bezeichnen sei, ist dem entgegen zu halten, dass es sich dabei bloß um eine Zweifelsregel handelt. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn -wie im vorliegenden Fall- ein Auskunftsbüro die von ihm gesammelten Daten in Wahrheit jedermann, der zur Zahlung des entsprechenden Entgelts bereit ist, zur Verfügung stellt. Soweit sich die Revision gegen die Anwendbarkeit der §§27 Abs1 und 28Abs 1 DSG wendet, ist ihr entgegen zu halten, dass sich die Berechtigung des Klagebegehrensbereits aus §28Abs2 DSG ergibt.

Die Revision bringt sohin keine Rechtsfragen der in §502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§41,50ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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