OGH 3Ob199/09z

3Ob199/09zTribunale superiore30 set 2009

Testo completo

OGH 3Ob199/09z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.Dr.Sailer, Dr.Lovrek, Dr.Jensik und Dr.Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien Denise P*****, geboren am , und mj. Lisa P, geboren am , letztere vertreten durch urbanek lind schmied reisch Rechtsanwälte OG in St.Pölten, gegen die verpflichtete Partei Harry K, wegen 25.271,15EUR und laufenden Unterhalts, über den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23.März2009, GZ47R 51/09m-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 10.November2008, GZ17 E4999/05v-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung :

Begründung

Die betreibenden, damals minderjährigen Unterhaltsberechtigten wurden in erster Instanz durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten.

Dem Auftrag des Erstgerichts zur Verbesserung ihres vorerst durch diesen eingebrachten Revisionsrekurses kamen die betreibenden Parteien dadurch nach, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft das Rechtsmittel unterfertigte. Diese berief sich auf die durch den Jugendwohlfahrtsträger erteilte Vollmacht.

Vor einer Entscheidung in der Sache bedarf es einer Klärung der Vertretungsberechtigung der Einschreiter für die erstbetreibende Partei. In erster Instanz waren beide betreibenden Parteien vom Jugendwohlfahrtsträger (wohl nach §212Abs2 ABGB) vertreten, auch wenn die auf dem Exekutionsantragsformular vorgedruckte Erklärung nur eine einem Notar oder Rechtsanwalt erteilte Vollmacht nennt und sich die als Vertreter auftretende Behörde nicht ausdrücklich nach §30 Abs 2aZPO auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder eine gerichtliche Bestellung zum Vertreter berief.

Allerdings hatte die erstbetreibende Partei bereits vor der Fassung des nunmehr angefochtenen Beschlusses ihr 18.Lebensjahr vollendet. Infolge Erreichens der Volljährigkeit ist davon auszugehen, dass die Erstbetreibende keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat und somit auch die allfällige Zustimmung eines solchen nach §212Abs 2 ABGB ihre Wirkung verlor. Zwar ist dort nur von „Kind“ die Rede und nicht wie in anderen Normen (§§211,214, 215 ABGB) über die „Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers“ (Rubrik vor §211ABGB) von „minderjährigem Kind“ oder „Minderjährigem“. Aus dem Zusammenhang (Viertes Hauptstück des Ersten Teils des ABGB [„Von der Obsorge einer anderen Person“] iVm §144ABGB, der die Obsorge der Eltern für das minderjährige Kind regelt) ergibt sich aber, dass §212ABGB insgesamt nur auf Minderjährige anwendbar ist. Demnach war der Jugendwohlfahrtsträger nicht mehr berechtigt, für die Erstbetreibende Rechtsanwälten Vollmacht zu erteilen.

Das Erstgericht wird daher (zufolge §78 EO iVm §520 ZPO) einen weiteren -gemäß §85 Abs 2ZPO zu befristenden- Verbesserungsauftrag an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen haben, um den dargestellten Vollmachtsmangel in geeigneter Weise zu beheben (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§84, 85Rz6dmwN).

Nach Verbesserung bzw fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist, werden die Akten wieder unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorzulegen sein.

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