OGH 11Os137/09w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mema S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juli 2009, GZ 141 Hv 159/08y-134, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält - wurde Mema S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (fünfter Fall), Abs 2 Z 1 SMG (A), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz) in Wien
A) gewerbsmäßig, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
I. von Jänner bis August 2008 durch Verkauf von insgesamt zirka 55 Gramm Kokain und zirka 30 Gramm Heroin an Andreas P*****;
II. von Juli 2007 bis August 2009 durch Verkauf von insgesamt zirka 60 Gramm Kokain und zirka 24 Gramm Heroin an Anton P*****; ... Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) des Angeklagten behauptet zur Schuldspruchgruppe A unzureichende Begründung der Feststellungen zum tatbestandsspezifischen Additionsvorsatz (US 10, 20) und zum Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgiftquanten (US 11).
Die Tatrichter verwarfen die Suchtgifthandel zur Gänze in Abrede stellende Einlassung des Beschwerdeführers und brachten durch Bezug auf drei einschlägige Vorstrafen und den „neuerlichen Einstieg in den Suchtgiftverkauf" (US 19) erkennbar zum Ausdruck, aus dem äußeren Geschehen auf die innere Tatseite geschlossen zu haben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452 mit Judikaturnachweisen), ohne dass dies dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 mit Judikaturnachweisen; 12 Os 75/04).
Zur Qualität des überlassenen Suchtgifts zog das Erstgericht die Aussagen der Abnehmer und die gezahlten Preise als Begründung eines Reinheitsgrades von 20 % bei Kokain und von 2 % bei Heroin heran (US 16 f), ohne damit dem - teilweise spekulativen - Rechtsmittelvorbringen zuwider gegen Logik und Empirie zu verstoßen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), zumal zu den Schuldsprüchen B und C trotz Antrags auf Totalaufhebung kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.