Testo completo
OGH 1Nc73/09i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei em Univ.-Prof. Dr. Rudolf B*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 665,66 EUR sA, AZ 6 Cg 62/07z des Landesgerichts Leoben, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
In seiner beim Landesgericht Leoben eingebrachten Amtshaftungsklage begehrte der Kläger einen Schadenersatzbetrag von 665,66 EUR. Seiner gegen die abweisende Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung gab das Oberlandesgericht Graz durch einen Zuspruch von 443,77 EUR teilweise Folge. Es sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Den Antrag des Klägers auf Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs wies das Landesgericht Leoben als unzulässig und verspätet zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger einen Rekurs an das Oberlandesgericht Graz, den er mit einem Ablehnungsantrag sowie dem Antrag verband, die Rechtssache an das Oberlandesgericht Wien zu delegieren.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Der Antragsteller, der seinen Delegierungsantrag auf die Befangenheit aller Richter des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz stützt, strebt im Ergebnis eine notwendige Delegierung (des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs) gemäß § 30 JN an. Für eine solche Delegierung fehlen jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen. Erst nach einer - hier nicht vorliegenden - erfolgreichen Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegenes Gericht zu entscheiden. Zudem kann ein Antrag auf Delegierung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (9 Nc 12/09b mwN).