OGH 10ObS147/09d

10ObS147/09dTribunale superiore8 set 2009

Testo completo

OGH 10ObS147/09d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach §11a Abs3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Ganzert, Ganzert Partner OEG in Wels, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021Linz, Gruberstraße77, vertreten durch Mag.Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 1.244,65EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 1.Juli 2009, GZ12Rs107/09f-10, womit das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits-und Sozialgericht vom 26.Jänner2009, GZ16Cgs338/08i-6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Revision der beklagten Partei dem Vertreter der klagenden Partei zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen.

Nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung bzw nach Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten im Wege des Oberlandesgerichts Linz wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung :

Begründung

Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Demnach wäre das von der beklagten Partei fälschlicherweise als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel nach Maßgabe der §§507 Abs 2 und 507a Abs1 ZPO der Revisionsgegnerin zur Erstattung einer allfälligen Revisionsbeantwortung zuzustellen gewesen. Bemerkt sei noch, dass der Revisionsgegnerin gemäß §507 Abs2 ZPO auch die Ausfertigung einer außerordentlichen Revision vor Vorlage an den Obersten Gerichtshof hätte zugestellt werden müssen (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO3 §507 Rz3). Nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Erstgericht gemäß §507b Abs 1 ZPO die Prozessakten im Wege des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof erneut vorzulegen.

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